Bilanzberichtigung und Bilanzaenderung — § 4 Abs. 2 EStG
Fachlicher Anker
- Normen: § 4 Abs. 2 EStG, § 6a, § 4 Abs. 2 S. 1 EStG.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Liegt eine fehlerhafte Bilanz vor (Bilanzberichtigung § 4 Abs. 2 S. 1 EStG)?
- Soll ein Wahlrecht in der Bilanz nachtraeglich anders ausgeuebt werden (Bilanzaenderung § 4 Abs. 2 S. 2 EStG)?
- Auf welche Auswirkung bezieht sich die Änderung — Gewinn ausgleichend?
- Greift Bilanzzusammenhang — wirkt Korrektur in Vorjahren bestandskraeftig?
- Welche Verfahrensaenderung kommt im Steuerbescheid in Betracht (§ 164 § 173 AO)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 EStG — Bilanzberichtigung und Bilanzaenderung.
- § 5 EStG — Massgeblichkeit der Handelsbilanz.
- §§ 252 ff. HGB — handelsrechtliche Bilanzansatz- und Bewertungsregeln.
- § 173 AO — neue Tatsachen.
- § 164 AO — Vorbehalt der Nachpruefung.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 4 Abs. 2 EStG · § 5 EStG · §§ 252 ff. HGB · § 6 EStG · § 7 EStG · § 173 AO · § 164 AO
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
fa-stu-steuerhinterziehung-370-aoundfa-stu-selbstanzeige-371-aoaufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen
fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeitbzw.fa-stu-rvg-steuerstreitparallel ziehen.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.