Bundesnotbremse BVerfGE 159 223
Sachverhalt
Vierte Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 22.04.2021 sah naechtliche Ausgangsbeschraenkungen, Kontaktbeschraenkungen, Schulschliessungen vor, wenn Sieben-Tage-Inzidenz bestimmte Werte ueberschritt. Mehr als 7000 Verfassungsbeschwerden.
Entscheidung
Senat 1 BVerfG, Beschluss 19.11.2021, 1 BvR 781/21 ua, BVerfGE 159, 223 (Bundesnotbremse). Bundesnotbremse verfassungsgemaess. Verhältnismäßigkeitspruefung Stufe für Stufe.
Stufenweise Prüfung
Stufe 1: Legitimer Zweck
Schutz von Leben Gesundheit und Funktionsfaehigkeit des Gesundheitssystems. Erfuellt.
Stufe 2: Geeignetheit
Beschraenkung von Kontakten foerdert die Reduktion von Infektionsketten. Einschaetzungspraerogative des Gesetzgebers bei dynamischer Wissenslage. Geeignet.
Stufe 3: Erforderlichkeit
Mildere Mittel (Bitten Empfehlungen begrenzte regionale Maßnahmen) waeren nicht gleich effektiv, weil sie keine flaechendeckende Kontaktreduktion sicherstellten. Erforderlich.
Stufe 4: Angemessenheit
Schwere Eingriffe in Bewegungsfreiheit Art 2 II GG und Familienleben Art 6 GG, aber gewichtige Schutzgueter und befristete Geltungsdauer plus Ausnahmetatbestaende und dynamische Aussetzungsklausel. Angemessen.
Bedeutung
- Erste vollstaendige BVerfG-Prüfung von Pandemie-Maßnahmen.
- Bekraeftigung der Einschaetzungspraerogative bei dynamischen Krisen.
- Befristung Ausnahmen Schwellenwerte als Verhältnismäßigkeitsstuetzen.
- Recht auf Selbstgefaehrdung tritt zurueck bei Drittgefaehrdung.
Implikation für den Prüfer
Bei dynamischen Gefahrenlagen:
- bestaetige Geeignetheit bei vertretbarer Prognose.
- prüfe Erforderlichkeit konkret an verfuegbaren Alternativen.
- prüfe Angemessenheit unter Beruecksichtigung von Befristung Ausnahmen und Folgenanpassung.