BVerfG-Prozessarten-Navigator
Einsatzbereich
Dieser Skill entscheidet, welches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht überhaupt statthaft ist. Er verhindert, dass jeder verfassungsrechtliche Streit reflexhaft als Verfassungsbeschwerde behandelt wird. Er ist besonders wichtig, wenn Verfassungsorgane, Fraktionen, Abgeordnete, Parteien, Landesregierungen, Gerichte, Kommunen oder Bürger unterschiedliche Anträge stellen wollen.
Normenanker
- Art. 18 GG, §§ 36 ff. BVerfGG: Grundrechtsverwirkung.
- Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG, §§ 43 ff., § 46a BVerfGG: Parteiverbot und Ausschluss von staatlicher Finanzierung.
- Art. 41 Abs. 2 GG: Wahlprüfungsbeschwerde.
- Art. 61 GG: Präsidentenanklage.
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG: Organstreit.
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a GG, §§ 76 ff. BVerfGG: abstrakte Normenkontrolle und Kompetenz-/Erforderlichkeitskontrolle.
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 GG, §§ 68 ff. BVerfGG: Bund-Länder-Streit, Zwischenländerstreit und sonstige öffentlich-rechtliche Verfassungsstreitigkeiten.
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG: Individualverfassungsbeschwerde.
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG: Kommunalverfassungsbeschwerde.
- Art. 98 Abs. 2 und Abs. 5 GG: Richteranklage.
- Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG: konkrete Normenkontrolle.
- Art. 100 Abs. 2 GG, §§ 83 ff. BVerfGG: Prüfung, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist.
- Art. 100 Abs. 3 GG, §§ 85 ff. BVerfGG: Vorlage eines Landesverfassungsgerichts zur Auslegung des Grundgesetzes.
- § 32 BVerfGG: einstweilige Anordnung als Annex zum Hauptsacheverfahren.
- § 13 BVerfGG: Zuständigkeitskatalog des Bundesverfassungsgerichts.
Erste Weiche: Wer stellt den Antrag?
| Antragsteller |
Typische Verfahren |
| Bürger, Unternehmen, Vereinigung |
Verfassungsbeschwerde, ggf. Kommunalverfassungsbeschwerde bei Gemeinden/Gemeindeverbänden |
| Fachgericht |
konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG |
| Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung |
Organstreit, abstrakte Normenkontrolle, Parteiverbot, Finanzierungsausschluss, Präsidentenanklage |
| Fraktion oder Abgeordneter |
Organstreit, meist wegen parlamentarischer Statusrechte |
| Bundesregierung oder Landesregierung |
Bund-Länder-Streit, abstrakte Normenkontrolle, Kompetenzstreit |
| Politische Partei |
häufig Organstreit oder Verfassungsbeschwerde bei eigener Rechtsbetroffenheit; Parteiverbot/Finanzierungsausschluss richtet sich gegen Parteien, wird aber von den antragsberechtigten Verfassungsorganen betrieben |
| Gemeinde/Gemeindeverband |
Kommunalverfassungsbeschwerde wegen Selbstverwaltungsrecht |
| Landesverfassungsgericht |
Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG |
Zweite Weiche: Was ist der Angriffspunkt?
- Ein Gerichtsurteil oder Verwaltungsakt verletzt Grundrechte: Verfassungsbeschwerde, Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität prüfen.
- Ein Gesetz soll abstrakt kontrolliert werden: abstrakte Normenkontrolle; Antragstellerkreis streng prüfen.
- Ein Fachgericht hält ein Gesetz für verfassungswidrig: konkrete Normenkontrolle; Entscheidungserheblichkeit und Überzeugung des Gerichts prüfen.
- Ein Verfassungsorgan verletzt Rechte eines anderen Organs: Organstreit; eigene organschaftliche Rechtsposition nötig.
- Bund und Land streiten über Kompetenz oder Pflicht: Bund-Länder-Streit; Beteiligtenfähigkeit nach §§ 68 ff. BVerfGG.
- Partei soll verboten oder von Finanzierung ausgeschlossen werden: Art. 21 GG; Potentialität und Finanzierungsausschluss streng trennen.
- Bundestagswahl oder Mandatsverlust ist betroffen: Wahlprüfungsbeschwerde nach vorheriger Bundestagsentscheidung.
- Sofortiger irreversibler Nachteil droht: § 32 BVerfGG zusätzlich, aber nicht als Ersatz für ein unstatthaftes Hauptsacheverfahren.
Parteibezogene Verfahren
Parteien können vor dem BVerfG in mehreren Rollen auftauchen:
- als Antragstellerin, wenn sie eigene Rechte aus Art. 21 GG, Wahlrechtsgleichheit oder Chancengleichheit im Organstreit oder per Verfassungsbeschwerde geltend macht;
- als Antragsgegnerin im Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren;
- als Beschwerdeführerin gegen wahlbezogene Entscheidungen, soweit das jeweilige Verfahrensrecht dies eröffnet;
- als Beteiligte in Wahlprüfungs- oder Organstreitkonstellationen.
Nicht vermischen: Ein Parteiverbotsverfahren ist kein allgemeines politisches Missbilligungsverfahren. Ein Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG ist eigenständig und verlangt nicht dieselbe Potentialität wie das Parteiverbot.
Output
Erzeuge eine Prozessarten-Matrix mit:
- Antragsteller und Antragsgegner;
- Angriffspunkt;
- statthaftem Verfahren;
- Normenkette;
- Zulässigkeitsengpass;
- Frist/Form;
- passendem Anschluss-Skill;
- Entwurf des nächsten Antrags oder einer kurzen Nichtstatthaftigkeitsnotiz.
Wenn mehrere Verfahren in Betracht kommen, ordne sie nach Geschwindigkeit, Zulässigkeitsrisiko, Rechtsschutzziel und politisch-praktischer Wirkung.
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
1---2name: bverfg-prozessarten-navigator-parteien-antraege3description: Für BVerfG-Prozessarten-Navigator: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# BVerfG-Prozessarten-Navigator78## Einsatzbereich910Dieser Skill entscheidet, **welches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht** überhaupt statthaft ist. Er verhindert, dass jeder verfassungsrechtliche Streit reflexhaft als Verfassungsbeschwerde behandelt wird. Er ist besonders wichtig, wenn Verfassungsorgane, Fraktionen, Abgeordnete, Parteien, Landesregierungen, Gerichte, Kommunen oder Bürger unterschiedliche Anträge stellen wollen.1112## Normenanker1314- Art. 18 GG, §§ 36 ff. BVerfGG: Grundrechtsverwirkung.15- Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG, §§ 43 ff., § 46a BVerfGG: Parteiverbot und Ausschluss von staatlicher Finanzierung.16- Art. 41 Abs. 2 GG: Wahlprüfungsbeschwerde.17- Art. 61 GG: Präsidentenanklage.18- Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG: Organstreit.19- Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a GG, §§ 76 ff. BVerfGG: abstrakte Normenkontrolle und Kompetenz-/Erforderlichkeitskontrolle.20- Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 GG, §§ 68 ff. BVerfGG: Bund-Länder-Streit, Zwischenländerstreit und sonstige öffentlich-rechtliche Verfassungsstreitigkeiten.21- Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG: Individualverfassungsbeschwerde.22- Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG: Kommunalverfassungsbeschwerde.23- Art. 98 Abs. 2 und Abs. 5 GG: Richteranklage.24- Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG: konkrete Normenkontrolle.25- Art. 100 Abs. 2 GG, §§ 83 ff. BVerfGG: Prüfung, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist.26- Art. 100 Abs. 3 GG, §§ 85 ff. BVerfGG: Vorlage eines Landesverfassungsgerichts zur Auslegung des Grundgesetzes.27- § 32 BVerfGG: einstweilige Anordnung als Annex zum Hauptsacheverfahren.28- § 13 BVerfGG: Zuständigkeitskatalog des Bundesverfassungsgerichts.2930## Erste Weiche: Wer stellt den Antrag?3132| Antragsteller | Typische Verfahren |33| --- | --- |34| Bürger, Unternehmen, Vereinigung | Verfassungsbeschwerde, ggf. Kommunalverfassungsbeschwerde bei Gemeinden/Gemeindeverbänden |35| Fachgericht | konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG |36| Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung | Organstreit, abstrakte Normenkontrolle, Parteiverbot, Finanzierungsausschluss, Präsidentenanklage |37| Fraktion oder Abgeordneter | Organstreit, meist wegen parlamentarischer Statusrechte |38| Bundesregierung oder Landesregierung | Bund-Länder-Streit, abstrakte Normenkontrolle, Kompetenzstreit |39| Politische Partei | häufig Organstreit oder Verfassungsbeschwerde bei eigener Rechtsbetroffenheit; Parteiverbot/Finanzierungsausschluss richtet sich gegen Parteien, wird aber von den antragsberechtigten Verfassungsorganen betrieben |40| Gemeinde/Gemeindeverband | Kommunalverfassungsbeschwerde wegen Selbstverwaltungsrecht |41| Landesverfassungsgericht | Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG |4243## Zweite Weiche: Was ist der Angriffspunkt?44451. **Ein Gerichtsurteil oder Verwaltungsakt verletzt Grundrechte:** Verfassungsbeschwerde, Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität prüfen.462. **Ein Gesetz soll abstrakt kontrolliert werden:** abstrakte Normenkontrolle; Antragstellerkreis streng prüfen.473. **Ein Fachgericht hält ein Gesetz für verfassungswidrig:** konkrete Normenkontrolle; Entscheidungserheblichkeit und Überzeugung des Gerichts prüfen.484. **Ein Verfassungsorgan verletzt Rechte eines anderen Organs:** Organstreit; eigene organschaftliche Rechtsposition nötig.495. **Bund und Land streiten über Kompetenz oder Pflicht:** Bund-Länder-Streit; Beteiligtenfähigkeit nach §§ 68 ff. BVerfGG.506. **Partei soll verboten oder von Finanzierung ausgeschlossen werden:** Art. 21 GG; Potentialität und Finanzierungsausschluss streng trennen.517. **Bundestagswahl oder Mandatsverlust ist betroffen:** Wahlprüfungsbeschwerde nach vorheriger Bundestagsentscheidung.528. **Sofortiger irreversibler Nachteil droht:** § 32 BVerfGG zusätzlich, aber nicht als Ersatz für ein unstatthaftes Hauptsacheverfahren.5354## Parteibezogene Verfahren5556Parteien können vor dem BVerfG in mehreren Rollen auftauchen:5758- als **Antragstellerin**, wenn sie eigene Rechte aus Art. 21 GG, Wahlrechtsgleichheit oder Chancengleichheit im Organstreit oder per Verfassungsbeschwerde geltend macht;59- als **Antragsgegnerin** im Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren;60- als **Beschwerdeführerin** gegen wahlbezogene Entscheidungen, soweit das jeweilige Verfahrensrecht dies eröffnet;61- als **Beteiligte** in Wahlprüfungs- oder Organstreitkonstellationen.6263Nicht vermischen: Ein Parteiverbotsverfahren ist kein allgemeines politisches Missbilligungsverfahren. Ein Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG ist eigenständig und verlangt nicht dieselbe Potentialität wie das Parteiverbot.6465## Output6667Erzeuge eine Prozessarten-Matrix mit:68691. Antragsteller und Antragsgegner;702. Angriffspunkt;713. statthaftem Verfahren;724. Normenkette;735. Zulässigkeitsengpass;746. Frist/Form;757. passendem Anschluss-Skill;768. Entwurf des nächsten Antrags oder einer kurzen Nichtstatthaftigkeitsnotiz.7778Wenn mehrere Verfahren in Betracht kommen, ordne sie nach Geschwindigkeit, Zulässigkeitsrisiko, Rechtsschutzziel und politisch-praktischer Wirkung.7980<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->81> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.82>83> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.84>85> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.86<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->