Designneuheit und Offenbarung prüfen
1. Einsatz und Ziel
Bestimme Schutzsystem, Anmeldetag und beanspruchte Darstellung. Neuheitsschonfrist, Fachkreisekenntnis und der Vergleich mit einem älteren Design dürfen nicht vermengt werden.
2. Normenanker
- Paragrafen 2 bis 5 DesignG: Neuheit, Eigenart und Offenbarung.
- Paragraf 6 DesignG: zwölfmonatige Neuheitsschonfrist für bestimmte Offenbarungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers.
- Artikel 5 bis 7 der Verordnung über das Unionsdesign in der zeitlich geltenden Fassung.
- Paragraf 33 DesignG und Artikel 25 der Verordnung über das Unionsdesign: Nichtigkeit.
3. Verifizierter Rechtsprechungsanker
- EuGH, Urteil vom 21.09.2017, verbundene Rechtssachen C-361/15 P und C-405/15 P, Easy Sanitary Solutions: Im Nichtigkeitsverfahren muss der Antragsteller das ältere Design identifizieren und so wiedergeben, dass Neuheit und Eigenart zuverlässig verglichen werden können; das Amt muss verstreute Bestandteile nicht selbst zu einem älteren Design zusammensetzen.
4. Prüfprogramm
- Anmeldetag, Priorität, Entwerfer und Schutzterritorium bestimmen.
- jede Vorveröffentlichung mit Datum, Inhalt, Öffentlichkeit und Quelle dokumentieren.
- Schonfrist nur bei zurechenbarer Offenbarung und passendem Zeitraum anwenden.
- Neuheit als Identitätsprüfung und Eigenart als Gesamteindruck beim informierten Benutzer getrennt prüfen.
- Gestaltungsfreiheit und Merkmalsdichte des Formenschatzes belegen.
5. Arbeitsergebnis
Liefere Offenbarungschronologie, Merkmalsvergleich und begründeten Anmelde-, Bestands- oder Nichtigkeitsantrag.