Designrecht in der Praxis: DesignG (ex GeschmMG), Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart, Anmeldung DPMA, Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO, eingetragenes und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Designrecht in der Praxis: DesignG (ex GeschmMG), Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart, Anmeldung DPMA, Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO, eingetragenes und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Verletzungsfolgen, einstweilige Verfügung, Schadensersatz-Berechnung. Prüfraster für Modemarkenpraxis.
Designrecht in der Praxis
Rechtsrahmen
| Rechtsgrundlage |
Inhalt |
| § 1 Nr. 1 DesignG |
Designbegriff: zweidimensionales oder dreidimensionales Erscheinungsbild |
| § 2 Abs. 1 DesignG |
Schutzvoraussetzungen: Neuheit + Eigenart |
| § 2 Abs. 2 DesignG |
Neuheit: kein identisches Design vor Anmeldetag öffentlich zugänglich gemacht |
| § 2 Abs. 3 DesignG |
Eigenart: Gesamteindruck beim informierten Benutzer unterscheidet sich |
| § 3 DesignG |
Schutzausschlüsse: technisch bedingte Merkmale, must-fit-Ausnahme |
| § 11 DesignG |
Schutzvoraussetzung: sichtbar im Normalgebrauch (Bauelementedesign) |
| § 27 DesignG |
Schutzfrist: 5 Jahre ab Anmeldetag, verlängerbar bis 25 Jahre |
| §§ 38 ff. DesignG |
Verletzungstatbestände: Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen |
| § 42 DesignG |
Unterlassung und Schadensersatz |
| Art. 4 ff. GGV (VO 6/2002) |
Eingetragenes und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster |
| Art. 11 GGV |
Nicht eingetragenes GGM: 3 Jahre Schutz ab Offenbarung |
| Art. 85 GGV |
Zuständigkeit: Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Gerichte |
Prüfraster Designverletzung
Schritt 1 – Schutzfähigkeit des Klagedesigns
- Liegt eine Anmeldung beim DPMA (nationales Design) oder EUIPO (eingetragenes GGM) vor?
- Nicht eingetragenes GGM: Offenbarung im EWR feststellbar, Frist 3 Jahre eingehalten?
- Schutzausschluss § 3 DesignG: rein technisch bedingt? Must-fit?
- Neuheit und Eigenart bei Anmeldung (§ 2 DesignG, Art. 5–6 GGV): vorbekannter Formenschatz?
Schritt 2 – Verletzungshandlung
- Übereinstimmender oder verwechslungsfähiger Gesamteindruck beim informierten Benutzer?
- Gestaltungsfreiheit des Entwerfers: enger Formenschatz = kleiner Schutzbereich.
- Angegriffene Ausführungsform: Fotos, Muster, Screenshots sichern.
Schritt 3 – Anspruchsinhaber und Legitimation
- Eingetragener Inhaber (§ 7 DesignG, DPMA/EUIPO-Registerauszug).
- Lizenznehmerin mit entsprechender Klagebefugnis?
- Arbeitnehmerdesign: § 13 DesignG – Dienstverhältnis, Übertragungsfiktion.
Schritt 4 – Ansprüche
| Anspruch |
Norm |
Voraussetzung |
| Unterlassung |
§ 42 Abs. 1 DesignG |
Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr |
| Schadensersatz |
§ 42 Abs. 2 DesignG |
Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) |
| Auskunft und Rechnungslegung |
§ 46 DesignG |
Zur Bezifferung des Schadens |
| Vernichtung und Rückruf |
§ 43 DesignG |
Verletzende Gegenstände im Besitz des Verletzers |
| Urteilsbekanntmachung |
§ 47 DesignG |
Berechtigtes Interesse |
Schritt 5 – Schadensberechnung (drei Methoden)
- Konkreter Schaden + entgangener Gewinn.
- Verletzergewinn (Herausgabe).
- Lizenzanalogie (fiktive Lizenzgebühr, marktüblicher Satz).
Verfahrensweg und Zuständigkeit
- DPMA-Nichtigkeitsverfahren: § 33 DesignG; Nichtigkeitsgründe §§ 33 Abs. 1 DesignG.
- Zivilklage: LG (Designsachen, § 52 DesignG i.V.m. § 140 MarkenG analog); spezialisierte Kammern Hamburg, Düsseldorf, München, Köln.
- einstweilige Verfügung: §§ 935, 940 ZPO; Dringlichkeit nach Kenntnisnahme wahren (ca. 4–6 Wochen).
- EUIPO-Nichtigkeitsverfahren: Art. 52 GGV (eingetragenes GGM); Art. 24 GGV (nicht eingetragenes GGM, Nichtigkeitseinrede).
Strategische Optionen
| Konstellation |
Empfehlung |
| Schnelle Unterlassung, Verletzung eindeutig |
eV beim zuständigen LG (Designgericht) |
| Bestand des Klagedesigns zweifelhaft |
Defensivstrategie, Nichtigkeitsverfahren DPMA/EUIPO abwarten oder einleiten |
| Parallelschutz Urheberrecht |
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG prüfen (Werke der angewandten Kunst), Schutzschwelle seit BGH „Geburtstagszug" deutlich abgesenkt |
| Wettbewerbsrechtlicher Schutz |
§ 4 Nr. 3 UWG (ergänzender Leistungsschutz): Nachahmungsschutz wenn wettbewerbliche Eigenart vorhanden |
Einstieg
Frage zu Beginn nur ab, was für den nächsten Schritt unverzichtbar ist:
- Rolle und Ziel: Wer fragt – Angreifer oder Verteidiger? Welcher Output (eV-Antrag, Abmahnung, Nichtigkeitsantrag, Gutachten)?
- Sachverhalt: Welches Design ist betroffen, wann angemeldet, wo eingetragen? Welche Verletzungshandlung konkret?
- Fristen: Kenntnis seit wann, Dringlichkeit noch gewahrt?
- Unterlagen: Registerauszug, Fotos, Anmeldeunterlagen, Muster?
- Format: Memo, Schriftsatz, Checkliste, Mandantenbrief?
Output-Module
- Prüfvermerk im Gutachtenstil (Schutzfähigkeit → Verletzung → Ansprüche → Strategie).
- Prüfmatrix: Merkmal, Norm, Tatsache, Beleg, Bewertung, To-do.
- Schriftsatz-Gerüst: eV-Antrag oder Klageschrift (Muster).
- Schadensberechnungsblatt (drei Methoden).
Anschlusslogik
Nach der Anspruchs- und Schadensprüfung schließt die Akte regelmäßig an drei Arbeitsgänge an: eine Red-Team-Kontrolle der Designverletzung, den Behörden-/Registerweg bei DPMA oder EUIPO und die Fristen-/Dringlichkeitsampel für Abmahnung, eV oder Hauptsacheklage.
Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Kein Ersatz für eine vollständige Mandantenberatung.
- Keine Festlegung ohne ausdrückliche Mandantenentscheidung.
- Keine Bewertung nicht belegter Tatsachen.
- Bei Interessenkonflikten oder Berufsrechtsfragen: Hinweis an den fallführenden Anwalt.
1---2name: designrecht-praxis-grundlagen3description: Für Designrecht Praxis Grundlagen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Designrecht in der Praxis: DesignG (ex GeschmMG), Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart, Anmeldung DPMA, Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO, eingetragenes und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster789## Arbeitsweg1011- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?12- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.13- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.14- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).15- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1617**Fokus:** Designrecht in der Praxis: DesignG (ex GeschmMG), Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart, Anmeldung DPMA, Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO, eingetragenes und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Verletzungsfolgen, einstweilige Verfügung, Schadensersatz-Berechnung. Prüfraster für Modemarkenpraxis.1819### Designrecht in der Praxis2021## Rechtsrahmen2223| Rechtsgrundlage | Inhalt |24|---|---|25| § 1 Nr. 1 DesignG | Designbegriff: zweidimensionales oder dreidimensionales Erscheinungsbild |26| § 2 Abs. 1 DesignG | Schutzvoraussetzungen: Neuheit + Eigenart |27| § 2 Abs. 2 DesignG | Neuheit: kein identisches Design vor Anmeldetag öffentlich zugänglich gemacht |28| § 2 Abs. 3 DesignG | Eigenart: Gesamteindruck beim informierten Benutzer unterscheidet sich |29| § 3 DesignG | Schutzausschlüsse: technisch bedingte Merkmale, must-fit-Ausnahme |30| § 11 DesignG | Schutzvoraussetzung: sichtbar im Normalgebrauch (Bauelementedesign) |31| § 27 DesignG | Schutzfrist: 5 Jahre ab Anmeldetag, verlängerbar bis 25 Jahre |32| §§ 38 ff. DesignG | Verletzungstatbestände: Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen |33| § 42 DesignG | Unterlassung und Schadensersatz |34| Art. 4 ff. GGV (VO 6/2002) | Eingetragenes und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster |35| Art. 11 GGV | Nicht eingetragenes GGM: 3 Jahre Schutz ab Offenbarung |36| Art. 85 GGV | Zuständigkeit: Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Gerichte |3738## Prüfraster Designverletzung3940**Schritt 1 – Schutzfähigkeit des Klagedesigns**4142- Liegt eine Anmeldung beim DPMA (nationales Design) oder EUIPO (eingetragenes GGM) vor?43- Nicht eingetragenes GGM: Offenbarung im EWR feststellbar, Frist 3 Jahre eingehalten?44- Schutzausschluss § 3 DesignG: rein technisch bedingt? Must-fit?45- Neuheit und Eigenart bei Anmeldung (§ 2 DesignG, Art. 5–6 GGV): vorbekannter Formenschatz?4647**Schritt 2 – Verletzungshandlung**4849- Übereinstimmender oder verwechslungsfähiger Gesamteindruck beim informierten Benutzer?50- Gestaltungsfreiheit des Entwerfers: enger Formenschatz = kleiner Schutzbereich.51- Angegriffene Ausführungsform: Fotos, Muster, Screenshots sichern.5253**Schritt 3 – Anspruchsinhaber und Legitimation**5455- Eingetragener Inhaber (§ 7 DesignG, DPMA/EUIPO-Registerauszug).56- Lizenznehmerin mit entsprechender Klagebefugnis?57- Arbeitnehmerdesign: § 13 DesignG – Dienstverhältnis, Übertragungsfiktion.5859**Schritt 4 – Ansprüche**6061| Anspruch | Norm | Voraussetzung |62|---|---|---|63| Unterlassung | § 42 Abs. 1 DesignG | Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr |64| Schadensersatz | § 42 Abs. 2 DesignG | Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) |65| Auskunft und Rechnungslegung | § 46 DesignG | Zur Bezifferung des Schadens |66| Vernichtung und Rückruf | § 43 DesignG | Verletzende Gegenstände im Besitz des Verletzers |67| Urteilsbekanntmachung | § 47 DesignG | Berechtigtes Interesse |6869**Schritt 5 – Schadensberechnung (drei Methoden)**70711. Konkreter Schaden + entgangener Gewinn.722. Verletzergewinn (Herausgabe).733. Lizenzanalogie (fiktive Lizenzgebühr, marktüblicher Satz).7475## Verfahrensweg und Zuständigkeit7677- **DPMA-Nichtigkeitsverfahren:** § 33 DesignG; Nichtigkeitsgründe §§ 33 Abs. 1 DesignG.78- **Zivilklage:** LG (Designsachen, § 52 DesignG i.V.m. § 140 MarkenG analog); spezialisierte Kammern Hamburg, Düsseldorf, München, Köln.79- **einstweilige Verfügung:** §§ 935, 940 ZPO; Dringlichkeit nach Kenntnisnahme wahren (ca. 4–6 Wochen).80- **EUIPO-Nichtigkeitsverfahren:** Art. 52 GGV (eingetragenes GGM); Art. 24 GGV (nicht eingetragenes GGM, Nichtigkeitseinrede).8182## Strategische Optionen8384| Konstellation | Empfehlung |85|---|---|86| Schnelle Unterlassung, Verletzung eindeutig | eV beim zuständigen LG (Designgericht) |87| Bestand des Klagedesigns zweifelhaft | Defensivstrategie, Nichtigkeitsverfahren DPMA/EUIPO abwarten oder einleiten |88| Parallelschutz Urheberrecht | § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG prüfen (Werke der angewandten Kunst), Schutzschwelle seit BGH „Geburtstagszug" deutlich abgesenkt |89| Wettbewerbsrechtlicher Schutz | § 4 Nr. 3 UWG (ergänzender Leistungsschutz): Nachahmungsschutz wenn wettbewerbliche Eigenart vorhanden |9091## Einstieg92Frage zu Beginn nur ab, was für den nächsten Schritt unverzichtbar ist:93941. **Rolle und Ziel:** Wer fragt – Angreifer oder Verteidiger? Welcher Output (eV-Antrag, Abmahnung, Nichtigkeitsantrag, Gutachten)?952. **Sachverhalt:** Welches Design ist betroffen, wann angemeldet, wo eingetragen? Welche Verletzungshandlung konkret?963. **Fristen:** Kenntnis seit wann, Dringlichkeit noch gewahrt?974. **Unterlagen:** Registerauszug, Fotos, Anmeldeunterlagen, Muster?985. **Format:** Memo, Schriftsatz, Checkliste, Mandantenbrief?99100## Output-Module101- Prüfvermerk im Gutachtenstil (Schutzfähigkeit → Verletzung → Ansprüche → Strategie).102- Prüfmatrix: Merkmal, Norm, Tatsache, Beleg, Bewertung, To-do.103- Schriftsatz-Gerüst: eV-Antrag oder Klageschrift (Muster).104- Schadensberechnungsblatt (drei Methoden).105106## Anschlusslogik107Nach der Anspruchs- und Schadensprüfung schließt die Akte regelmäßig an drei Arbeitsgänge an: eine Red-Team-Kontrolle der Designverletzung, den Behörden-/Registerweg bei DPMA oder EUIPO und die Fristen-/Dringlichkeitsampel für Abmahnung, eV oder Hauptsacheklage.108109## Was dieser Arbeitsgang nicht macht110- Kein Ersatz für eine vollständige Mandantenberatung.111- Keine Festlegung ohne ausdrückliche Mandantenentscheidung.112- Keine Bewertung nicht belegter Tatsachen.113- Bei Interessenkonflikten oder Berufsrechtsfragen: Hinweis an den fallführenden Anwalt.