Geschmacksmuster- oder Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen oder abwehren
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Geschmacksmuster- oder Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen oder abwehren. §§ 1 2 38 GeschmMG §§ 11 ff. GeschmMG Verletzungsansprüche EU-Geschmacksmuster-VO. Prüfraster: Schutzfähigkeit Neuheit Eigenart Verletzungshandlung Ausnahmen Ansprüche. Output: Verletzungsprüfmemo Abmahnschreiben oder Erwiderung. Abgrenzung: nicht für Marken- oder Urheberrechtsverletzungen.
Mandantenfragen beim Kaltstart
- Welcher Schutztitel liegt vor — eingetragenes deutsches Design (DPMA), eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EUIPO) oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV Art. 11, 3 Jahre ab Erstoffenbarung)?
- Was ist der Anmeldetag und wie viele Verlängerungsperioden wurden bereits gebucht (max. 25 Jahre, alle 5 Jahre, § 47 DesignG)?
- Wie sieht das mutmaßliche Verletzungsmuster konkret aus — Fotos, Maße, Vertriebskanal, Amazon-ASIN, URL?
- Liegt eine Voroffenbarung des Klagedesigns vor (§ 5 DesignG: Neuheitsschonfrist 12 Monate)?
- Wann erlangte die Mandantschaft Kenntnis vom Verletzungsprodukt — wichtig für Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (Selbstwiderlegung ab ca. 4 Wochen)?
- Welcher Gestaltungsfreiraum besteht im Marktsegment (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG) — enge technische Vorgaben oder breite Gestaltungsfreiheit?
- Welche Schadenshöhe ist realistisch — Verkaufszahlen Verletzungsprodukt schätzbar?
- Liegt Anspruchskonkurrenz vor — ist das Design auch markenrechtlich, urheberrechtlich oder als Lauterkeitsrecht-Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) schützbar?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
| Norm |
Inhalt |
| § 1 Nr. 1 DesignG |
Schutzgegenstand: zweidimensionale und dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses |
| § 2 Abs. 2 DesignG |
Schutzvoraussetzung Neuheit: kein identisches Design vor Anmeldung offenbart |
| § 2 Abs. 3 DesignG |
Schutzvoraussetzung Eigenart: anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer |
| § 5 DesignG |
Neuheitsschonfrist 12 Monate für Eigenveröffentlichung durch den Entwerfer |
| § 38 Abs. 2 DesignG |
Schutzumfang: jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt; Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigen |
| § 42 Abs. 1 DesignG |
Unterlassungsanspruch |
| § 42 Abs. 2 DesignG |
Schadensersatz bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit); drei Berechnungsmethoden |
| § 43 DesignG |
Beseitigung, Vernichtung, Rückruf |
| § 46 DesignG |
Auskunftsanspruch; Drittauskunft § 46 Abs. 2 |
| § 47 f. DesignG |
Schutzdauer 5 Jahre ab Anmeldung; max. 25 Jahre durch Verlängerung |
| § 48 DesignG |
Erschöpfung |
| § 49 DesignG |
Verjährung iVm §§ 195, 199 BGB |
| Art. 11 GGV (EG 6/2002) |
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 Jahre ab erster Offenbarung in der EU; nur bei nachgewiesener Kopie |
| Art. 35 ff. GGV |
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO |
| §§ 935, 940 ZPO |
Einstweilige Verfügung; Dringlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal |
| Art. 16 DSA |
Notice-and-Action bei Online-Plattformen (seit 17.2.2024 voll anwendbar) |
Leitentscheidungen
| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
Kernaussage |
Prüfschema Designverletzung
Vorab: Der untenstehende ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
| Schritt |
Prüfpunkt |
Norm |
Rechtsfolge |
| 1 |
Schutzrecht vorhanden und eingetragen? |
§ 41 DesignG; Art. 35 GGV |
DPMA-/EUIPO-Registerauszug als Anlage |
| 2 |
Schutzdauer nicht abgelaufen? |
§ 47 DesignG |
Verlängerung prüfen |
| 3 |
Neuheit gegeben? |
§ 2 Abs. 2 DesignG |
Vorveröffentlichungs-Recherche; Schonfrist § 5 DesignG (12 Monate) |
| 4 |
Eigenart gegeben (Gesamteindruck informierter Benutzer)? |
§ 2 Abs. 3 DesignG |
Sachverständigengutachten ggf. erforderlich |
| 5 |
Verletzungsmuster verglichen: gleicher Gesamteindruck? |
§ 38 Abs. 2 DesignG |
Gestaltungsfreiheit des Segments berücksichtigen |
| 6 |
Passivlegitimation: Hersteller, Importeur, Händler? |
§ 42 Abs. 1 DesignG |
Klage gegen gesamte Lieferkette möglich |
| 7 |
Kein Rechtfertigungsgrund (Erschöpfung, Privatnutzung, Test)? |
§§ 40, 48 DesignG |
Ausnahmen eng auslegen |
| 8 |
Verschulden für Schadensersatz? |
§ 42 Abs. 2 DesignG |
Fahrlässigkeit bei Internet-Händler regelmäßig (+) |
| 9 |
Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung? |
§§ 935, 940 ZPO |
Kenntnis-Datum dokumentieren; Antrag binnen 4 Wochen |
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
| Konstellation |
Empfohlener Weg |
| Standard — Designverletzung geltend machen |
Klageschrift-Antragsskizze und eAVV unten |
| Variante A — Mandant will erst aussergerichtlich |
Abmahnung mit Unterlassungserklaerung; Klage als Backup |
| Variante B — Online-Plattform als Verletzungsort |
Notice-and-Action Art. 16 DSA; schneller Weg |
| Variante C — Gegenseite bestreitet Schutzbereich des Designs |
Nichtigkeitsantrag beim DPMA prüfen; Verteidigung vorbereiten |
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Schriftsatz-Bausteine
Verletzungsklage (vollständige Antragsskizze)
An das Landgericht [Ort] – Kammer für Designstreitsachen § 52 DesignG –
Klage
der [Designinhaberin], [Anschrift] – Klägerin –
gegen
die [Verletzerin], [Anschrift] – Beklagte –
wegen Verletzung des eingetragenen Designs Nr. [DE/EM-Nr.]
Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Produkte
gemäß Anlage K 3 (Verletzungsmuster) anzubieten, zu vertreiben oder
zu bewerben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen
(§ 46 DesignG):
a) Lieferanten, Hersteller, Vorbesitzer;
b) gewerbliche Abnehmer mit Anschriften und Bestellmengen;
c) Umsatzerlöse und Einkaufspreise je Verletzungseinheit.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
alle durch die Handlungen gemäß Nr. 1 entstandenen und künftigen Schäden
zu ersetzen (§ 42 Abs. 2 DesignG).
4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen
Verletzungsmuster zu vernichten und aus den Vertriebskanälen zurückzurufen
(§ 43 DesignG).
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: EUR [Betrag].
Begründung:
I. Aktivlegitimation
Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.], angemeldet
am [Datum] beim [DPMA/EUIPO], Locarno-Klasse [Nr.] (Anlage K 1, Registerauszug).
Die Schutzwiedergaben sind in Anlage K 2 enthalten.
II. Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt seit [Datum] das in Anlage K 3 abgebildete Produkt
[Bezeichnung] über [Vertriebskanal / URL / Amazon ASIN]. Ein Testkauf
erfolgte am [Datum] (Anlage K 4, Kassenbon / Bestellbestätigung).
III. Neuheit und Eigenart
Das Klagedesign ist neu i. S. § 2 Abs. 2 DesignG; der Stand des Designs
weist kein identisches vorbekanntes Design auf. Es besitzt Eigenart nach
§ 2 Abs. 3 DesignG, da der informierte Benutzer im Vergleich zu vorbekannten
Designs einen anderen Gesamteindruck erhält: [Ausführung der prägenden Merkmale].
IV. Designverletzung § 38 DesignG
Kinderwagen I) denselben Gesamteindruck hervor wie das Klagedesign.
Folgende prägende Gestaltungsmerkmale sind vollständig übernommen:
[tabellarische Gegenüberstellung Klagedesign vs. Verletzungsmuster].
Der Gestaltungsfreiraum im Segment [Warenbereich] ist [groß/gering],
was zu einem [weiten/engen] Schutzumfang führt (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG).
V. Schadensersatz
Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Die Klägerin behält sich die
Wahl der Schadensberechnungsmethode (konkreter Schaden / Verletzergewinn /
fiktive Lizenzgebühr) bis nach Auskunftserteilung vor (§ 42 Abs. 2 DesignG).
[Ort, Datum]
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name], Fachanwalt/Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz
Antrag einstweilige Verfügung
An das Landgericht [Ort]
ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG
gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm § 42 DesignG
Verfügungsklägerin: [Designinhaberin]
Verfügungsbeklagte: [Verletzerin]
Es wird beantragt:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das in
Anlage AS 3 abgebildete Produkt im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu
vertreiben oder zu bewerben.
Dringlichkeit:
Kenntnis am [Datum] durch [Testkauf / Hinweis]. Antrag nach [X] Tagen;
Glaubhaftmachung:
Anlage EV 1: Eidesstattliche Versicherung [Name];
Anlage EV 2: Registerauszug DPMA/EUIPO;
Anlage EV 3: Testkauf-Unterlagen / Screenshot.
[Ort, Datum]
[Anwalt/Anwältin]
Notice-and-Action gegen Online-Plattform (Art. 16 DSA)
An [Plattformbetreiber – IP-Beschwerdestelle] per [E-Mail/Portal]
Meldung einer Rechtsverletzung gemäß Art. 16 DSA
Rechteinhaber: [Unternehmensname], Inhaber des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.]
Verletzende Inhalte (URLs / ASINs):
[Liste der URLs]
Begründung:
Die oben bezeichneten Angebote verletzen das eingetragene Design Nr. [Reg.-Nr.]
(Registerauszug in Anlage). Wir beantragen die unverzügliche Entfernung der
Angebote gemäß Art. 16 DSA.
Ich erkläre in gutem Glauben, dass die gemeldeten Informationen nicht von
den Rechteinhabern autorisiert sind.
[Kontaktdaten, Datum, Unterschrift]
--- vor Versand klären ---
- Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
- Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
- Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
Beweislast
| Beweisthema |
Beweislast |
Beweismittel |
| Schutzrecht, Inhaberschaft |
Klägerin |
DPMA-/EUIPO-Registerauszug; Prioritätsurkunde |
| Neuheit (§ 2 Abs. 2 DesignG) |
Beklagte (Einwand Nichtigkeitsgegenklage) |
Vorveröffentlichungs-Nachweise |
| Eigenart — Gesamteindruck |
Klägerin (primär); Beklagte bei Einwand fehlender Eigenart |
Sachverständigengutachten; Designvergleichs-Tabellen |
| Verletzung: gleicher Gesamteindruck |
Klägerin |
Gegenüberstellung; ggf. Sachverständiger |
| Verschulden für Schadensersatz |
Klägerin |
Abmahnschreiben + Zuwiderhandlung = Indiz Vorsatz |
| Schadenshöhe |
Klägerin (nach Auskunft) |
Betriebliche Unterlagen Beklagter; Marktpreisanalysen |
| Erschöpfung (§ 48 DesignG) |
Beklagte |
Nachweis Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber |
Fristen
| Frist |
Inhalt |
Norm |
| 3 Monate |
Widerspruch Eintragung bei DPMA |
§ 42 DesignG |
| 5 Jahre |
Verlängerungsperiode Schutzdauer; max. 25 Jahre |
§ 47 DesignG |
| 3 Jahre |
Schadensersatzanspruch-Verjährung ab Kenntnis |
§§ 195, 199 BGB iVm § 49 DesignG |
| 12 Monate |
Neuheitsschonfrist bei Eigenveröffentlichung |
§ 5 DesignG |
| 3 Jahre |
Schutz nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab erster Offenbarung |
Art. 11 GGV |
Gegenargumente und Reaktion
| Gegenargument |
Herkunft |
Reaktion |
| "Design fehlt Eigenart" |
Beklagte |
Sachverständigengutachten einholen; Designvergleich mit Stand der Technik aufbereiten; hohe Hürde für Nichtigkeitsgegenklage |
| "Vorveröffentlichung durch Klägerin beseitigt Neuheit" |
Beklagte |
Neuheitsschonfrist § 5 DesignG (12 Monate) bei Eigenoffenbarung; Datum der Erstveröffentlichung prüfen |
| "Erschöpfung § 48 DesignG" |
Beklagte |
War Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber autorisiert? Nachweis der Lieferkette |
| "Antrag nicht dringlich — zu lange gewartet" |
Beklagte |
Genaues Kenntnis-Datum dokumentieren; subjektive Dringlichkeit (ab tatsächlicher Kenntnis, nicht Erkennbarkeitszeitpunkt) |
| "Verletzungsmuster ist anderes Produkt" |
Beklagte |
Detaillierter Vergleich Gestaltungsmerkmale; ggf. Gerichtstermin mit Originals und Mustern |
Streitwert und Kosten
Streitwert Unterlassung: Typisch EUR 50.000–250.000 je nach Marktbedeutung, Umsatz des Verletzungsprodukts und Marktposition des Klägers.
Beispiel: 5.000 Stück verkauft à EUR 30 Verkaufspreis = EUR 150.000 Streitwert realistisch.
Einstweilige Verfügung: Streitwert i. d. R. Hauptsachestreitwert voll oder Abschlag bis 1/2.
Gerichtsgebühren (GKG):
Aus EUR 100.000: Gebühr 3.0 (Klageverfahren) ca. EUR 2.604.
Einstweilige Verfügung: Gebühr 1.5 ca. EUR 1.302.
Anwaltsgebühren (RVG, Beispiel EUR 100.000 Streitwert):
Verfahrensgebühr 1.3 VV RVG ca. EUR 2.018; Terminsgebühr 1.2 VV RVG ca. EUR 1.863; Einigungsgebühr 1.5 VV RVG ca. EUR 2.018; zzgl. Auslagen, 19 % MwSt.
Schadensberechnung:
- Fiktive Lizenzgebühr: branchenüblich 3–10 % des Verletzter-Umsatzes.
- Verletzergewinn: vollständige Abschöpfung.
- Konkreter Schaden: entgangener Gewinn + Marktverwirrung.
Strategische Empfehlung
| Situation |
Empfehlung |
Begründung |
| Verletzung Online-Handel festgestellt |
Sofort Notice-and-Action Art. 16 DSA + parallele einstweilige Verfügung gegen Verkäufer |
Schnelle Marktbereinigung; Beweissicherung durch Testkauf vor Antragstellung |
| Hoher Umsatz des Verletzungsprodukts |
Hauptsacheklage auf Verletzergewinn + Vernichtung |
Maximale Schadensabschöpfung |
| Schutz noch nicht eingetragen |
Nicht eingetragenes GGM Art. 11 GGV nutzen (3 Jahre); keine Kopie nachweisbar? → sofort DPMA-Anmeldung nachholen |
Eingetragenes Design hat deutlich besseren Schutzumfang |
| Anspruchskonkurrenz (Design + Marke + UWG) |
Klagehäufung; Hauptanspruch Design; Hilfsanspruch UWG § 4 Nr. 3 |
Erhöhter Schutzumfang durch parallele Ansprüche |
Anschluss-Skills
fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-markenanmeldung — Markenschutz ergänzend zum Designschutz
fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-abmahnung-uwg — UWG § 4 Nr. 3 (Nachahmungsschutz) parallel zum Designrecht
fachanwalt-gewrechts-geschgehg-kollisionen-nda-hinschg-urhg — Urheberrecht parallel zum Designschutz
gerichtsstand-und-rechtswahl-pruefen — Internationale Designverletzung (Brüssel Ia-VO, Rom II Art. 8)
Quellen
Triage-Fragen bei Designverletzungs-Mandat
Bevor das Designverletzungsverfahren eingeleitet wird, klaere:
- Ist das Design eingetragen (DesignG/GGV) oder handelt es sich um ein nicht-eingetragenes GGM (3-Jahres-Schutz)?
- Weicht der Gesamteindruck des verletzenden Designs von dem des geschuetzten Designs ab (informierter Benutzer nach Art. 10 GGV)?
- Liegen Neuheit und Eigencharakter des geschuetzten Designs unstreitig vor — oder droht eine Nichtigkeit-Widerklage?
- Gibt es Beweise für absichtliche Kopie (Marktstudie, Online-Produktfotos, Zeitstrahl)?
Aktuelle Rechtsprechung
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
1---2name: designverletzung3description: Für Geschmacksmuster- oder Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen oder abwehren: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Geschmacksmuster- oder Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen oder abwehren789## Arbeitsweg1011- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?12- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.13- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.14- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).15- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1617**Fokus:** Geschmacksmuster- oder Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen oder abwehren. §§ 1 2 38 GeschmMG §§ 11 ff. GeschmMG Verletzungsansprüche EU-Geschmacksmuster-VO. Prüfraster: Schutzfähigkeit Neuheit Eigenart Verletzungshandlung Ausnahmen Ansprüche. Output: Verletzungsprüfmemo Abmahnschreiben oder Erwiderung. Abgrenzung: nicht für Marken- oder Urheberrechtsverletzungen.1819## Mandantenfragen beim Kaltstart20211. Welcher Schutztitel liegt vor — eingetragenes deutsches Design (DPMA), eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EUIPO) oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV Art. 11, 3 Jahre ab Erstoffenbarung)?222. Was ist der Anmeldetag und wie viele Verlängerungsperioden wurden bereits gebucht (max. 25 Jahre, alle 5 Jahre, § 47 DesignG)?233. Wie sieht das mutmaßliche Verletzungsmuster konkret aus — Fotos, Maße, Vertriebskanal, Amazon-ASIN, URL?244. Liegt eine Voroffenbarung des Klagedesigns vor (§ 5 DesignG: Neuheitsschonfrist 12 Monate)?255. Wann erlangte die Mandantschaft Kenntnis vom Verletzungsprodukt — wichtig für Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (Selbstwiderlegung ab ca. 4 Wochen)?266. Welcher Gestaltungsfreiraum besteht im Marktsegment (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG) — enge technische Vorgaben oder breite Gestaltungsfreiheit?277. Welche Schadenshöhe ist realistisch — Verkaufszahlen Verletzungsprodukt schätzbar?288. Liegt Anspruchskonkurrenz vor — ist das Design auch markenrechtlich, urheberrechtlich oder als Lauterkeitsrecht-Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) schützbar?29- **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)3031## Rechtsgrundlagen3233| Norm | Inhalt |34|------|--------|35| § 1 Nr. 1 DesignG | Schutzgegenstand: zweidimensionale und dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses |36| § 2 Abs. 2 DesignG | Schutzvoraussetzung Neuheit: kein identisches Design vor Anmeldung offenbart |37| § 2 Abs. 3 DesignG | Schutzvoraussetzung Eigenart: anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer |38| § 5 DesignG | Neuheitsschonfrist 12 Monate für Eigenveröffentlichung durch den Entwerfer |39| § 38 Abs. 2 DesignG | Schutzumfang: jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt; Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigen |40| § 42 Abs. 1 DesignG | Unterlassungsanspruch |41| § 42 Abs. 2 DesignG | Schadensersatz bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit); drei Berechnungsmethoden |42| § 43 DesignG | Beseitigung, Vernichtung, Rückruf |43| § 46 DesignG | Auskunftsanspruch; Drittauskunft § 46 Abs. 2 |44| § 47 f. DesignG | Schutzdauer 5 Jahre ab Anmeldung; max. 25 Jahre durch Verlängerung |45| § 48 DesignG | Erschöpfung |46| § 49 DesignG | Verjährung iVm §§ 195, 199 BGB |47| Art. 11 GGV (EG 6/2002) | Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 Jahre ab erster Offenbarung in der EU; nur bei nachgewiesener Kopie |48| Art. 35 ff. GGV | Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO |49| §§ 935, 940 ZPO | Einstweilige Verfügung; Dringlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal |50| Art. 16 DSA | Notice-and-Action bei Online-Plattformen (seit 17.2.2024 voll anwendbar) |5152## Leitentscheidungen5354| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage |55|---------|-------------|-------|-------------|5657## Prüfschema Designverletzung5859**Vorab:** Der untenstehende ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.6061| Schritt | Prüfpunkt | Norm | Rechtsfolge |62|---------|-----------|------|-------------|63| 1 | Schutzrecht vorhanden und eingetragen? | § 41 DesignG; Art. 35 GGV | DPMA-/EUIPO-Registerauszug als Anlage |64| 2 | Schutzdauer nicht abgelaufen? | § 47 DesignG | Verlängerung prüfen |65| 3 | Neuheit gegeben? | § 2 Abs. 2 DesignG | Vorveröffentlichungs-Recherche; Schonfrist § 5 DesignG (12 Monate) |66| 4 | Eigenart gegeben (Gesamteindruck informierter Benutzer)? | § 2 Abs. 3 DesignG | Sachverständigengutachten ggf. erforderlich |67| 5 | Verletzungsmuster verglichen: gleicher Gesamteindruck? | § 38 Abs. 2 DesignG | Gestaltungsfreiheit des Segments berücksichtigen |68| 6 | Passivlegitimation: Hersteller, Importeur, Händler? | § 42 Abs. 1 DesignG | Klage gegen gesamte Lieferkette möglich |69| 7 | Kein Rechtfertigungsgrund (Erschöpfung, Privatnutzung, Test)? | §§ 40, 48 DesignG | Ausnahmen eng auslegen |70| 8 | Verschulden für Schadensersatz? | § 42 Abs. 2 DesignG | Fahrlässigkeit bei Internet-Händler regelmäßig (+) |71| 9 | Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung? | §§ 935, 940 ZPO | Kenntnis-Datum dokumentieren; Antrag binnen 4 Wochen |7273## Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)7475Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist **eine** moegliche Form — nicht die einzige.7677| Konstellation | Empfohlener Weg |78|---|---|79| Standard — Designverletzung geltend machen | Klageschrift-Antragsskizze und eAVV unten |80| Variante A — Mandant will erst aussergerichtlich | Abmahnung mit Unterlassungserklaerung; Klage als Backup |81| Variante B — Online-Plattform als Verletzungsort | Notice-and-Action Art. 16 DSA; schneller Weg |82| Variante C — Gegenseite bestreitet Schutzbereich des Designs | Nichtigkeitsantrag beim DPMA prüfen; Verteidigung vorbereiten |8384Wenn die Mandantenkonstellation **nicht** ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.8586## Schriftsatz-Bausteine8788### Verletzungsklage (vollständige Antragsskizze)8990```91An das Landgericht [Ort] – Kammer für Designstreitsachen § 52 DesignG –9293Klage9495der [Designinhaberin], [Anschrift] – Klägerin –96gegen97die [Verletzerin], [Anschrift] – Beklagte –9899wegen Verletzung des eingetragenen Designs Nr. [DE/EM-Nr.]100101Anträge:1021031. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der104 Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,105 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Produkte106 gemäß Anlage K 3 (Verletzungsmuster) anzubieten, zu vertreiben oder107 zu bewerben.1081092. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen110 (§ 46 DesignG):111 a) Lieferanten, Hersteller, Vorbesitzer;112 b) gewerbliche Abnehmer mit Anschriften und Bestellmengen;113 c) Umsatzerlöse und Einkaufspreise je Verletzungseinheit.1141153. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin116 alle durch die Handlungen gemäß Nr. 1 entstandenen und künftigen Schäden117 zu ersetzen (§ 42 Abs. 2 DesignG).1181194. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen120 Verletzungsmuster zu vernichten und aus den Vertriebskanälen zurückzurufen121 (§ 43 DesignG).1221235. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.124125Streitwert: EUR [Betrag].126127Begründung:128129I. Aktivlegitimation130Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.], angemeldet131am [Datum] beim [DPMA/EUIPO], Locarno-Klasse [Nr.] (Anlage K 1, Registerauszug).132Die Schutzwiedergaben sind in Anlage K 2 enthalten.133134II. Sachverhalt135Die Beklagte vertreibt seit [Datum] das in Anlage K 3 abgebildete Produkt136[Bezeichnung] über [Vertriebskanal / URL / Amazon ASIN]. Ein Testkauf137erfolgte am [Datum] (Anlage K 4, Kassenbon / Bestellbestätigung).138139III. Neuheit und Eigenart140Das Klagedesign ist neu i. S. § 2 Abs. 2 DesignG; der Stand des Designs141weist kein identisches vorbekanntes Design auf. Es besitzt Eigenart nach142§ 2 Abs. 3 DesignG, da der informierte Benutzer im Vergleich zu vorbekannten143Designs einen anderen Gesamteindruck erhält: [Ausführung der prägenden Merkmale].144145IV. Designverletzung § 38 DesignG146Kinderwagen I) denselben Gesamteindruck hervor wie das Klagedesign.147Folgende prägende Gestaltungsmerkmale sind vollständig übernommen:148[tabellarische Gegenüberstellung Klagedesign vs. Verletzungsmuster].149Der Gestaltungsfreiraum im Segment [Warenbereich] ist [groß/gering],150was zu einem [weiten/engen] Schutzumfang führt (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG).151152V. Schadensersatz153Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Die Klägerin behält sich die154Wahl der Schadensberechnungsmethode (konkreter Schaden / Verletzergewinn /155fiktive Lizenzgebühr) bis nach Auskunftserteilung vor (§ 42 Abs. 2 DesignG).156157[Ort, Datum]158Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name], Fachanwalt/Fachanwältin für159gewerblichen Rechtsschutz160```161162### Antrag einstweilige Verfügung163164```165An das Landgericht [Ort]166167ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG168gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm § 42 DesignG169170Verfügungsklägerin: [Designinhaberin]171Verfügungsbeklagte: [Verletzerin]172173Es wird beantragt:174Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu175EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das in176Anlage AS 3 abgebildete Produkt im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu177vertreiben oder zu bewerben.178179Dringlichkeit:180Kenntnis am [Datum] durch [Testkauf / Hinweis]. Antrag nach [X] Tagen;181182Glaubhaftmachung:183Anlage EV 1: Eidesstattliche Versicherung [Name];184Anlage EV 2: Registerauszug DPMA/EUIPO;185Anlage EV 3: Testkauf-Unterlagen / Screenshot.186187[Ort, Datum]188[Anwalt/Anwältin]189```190191### Notice-and-Action gegen Online-Plattform (Art. 16 DSA)192193```194An [Plattformbetreiber – IP-Beschwerdestelle] per [E-Mail/Portal]195196Meldung einer Rechtsverletzung gemäß Art. 16 DSA197198Rechteinhaber: [Unternehmensname], Inhaber des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.]199200Verletzende Inhalte (URLs / ASINs):201[Liste der URLs]202203Begründung:204Die oben bezeichneten Angebote verletzen das eingetragene Design Nr. [Reg.-Nr.]205(Registerauszug in Anlage). Wir beantragen die unverzügliche Entfernung der206Angebote gemäß Art. 16 DSA.207208Ich erkläre in gutem Glauben, dass die gemeldeten Informationen nicht von209den Rechteinhabern autorisiert sind.210211[Kontaktdaten, Datum, Unterschrift]212```213214--- vor Versand klären ---2151. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]2162. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]2173. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]218219## Beweislast220221| Beweisthema | Beweislast | Beweismittel |222|------------|-----------|--------------|223| Schutzrecht, Inhaberschaft | Klägerin | DPMA-/EUIPO-Registerauszug; Prioritätsurkunde |224| Neuheit (§ 2 Abs. 2 DesignG) | Beklagte (Einwand Nichtigkeitsgegenklage) | Vorveröffentlichungs-Nachweise |225| Eigenart — Gesamteindruck | Klägerin (primär); Beklagte bei Einwand fehlender Eigenart | Sachverständigengutachten; Designvergleichs-Tabellen |226| Verletzung: gleicher Gesamteindruck | Klägerin | Gegenüberstellung; ggf. Sachverständiger |227| Verschulden für Schadensersatz | Klägerin | Abmahnschreiben + Zuwiderhandlung = Indiz Vorsatz |228| Schadenshöhe | Klägerin (nach Auskunft) | Betriebliche Unterlagen Beklagter; Marktpreisanalysen |229| Erschöpfung (§ 48 DesignG) | Beklagte | Nachweis Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber |230231## Fristen232233| Frist | Inhalt | Norm |234|-------|--------|------|235| 3 Monate | Widerspruch Eintragung bei DPMA | § 42 DesignG |236| 5 Jahre | Verlängerungsperiode Schutzdauer; max. 25 Jahre | § 47 DesignG |237| 3 Jahre | Schadensersatzanspruch-Verjährung ab Kenntnis | §§ 195, 199 BGB iVm § 49 DesignG |238| 12 Monate | Neuheitsschonfrist bei Eigenveröffentlichung | § 5 DesignG |239| 3 Jahre | Schutz nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab erster Offenbarung | Art. 11 GGV |240241## Gegenargumente und Reaktion242243| Gegenargument | Herkunft | Reaktion |244|--------------|---------|----------|245| "Design fehlt Eigenart" | Beklagte | Sachverständigengutachten einholen; Designvergleich mit Stand der Technik aufbereiten; hohe Hürde für Nichtigkeitsgegenklage |246| "Vorveröffentlichung durch Klägerin beseitigt Neuheit" | Beklagte | Neuheitsschonfrist § 5 DesignG (12 Monate) bei Eigenoffenbarung; Datum der Erstveröffentlichung prüfen |247| "Erschöpfung § 48 DesignG" | Beklagte | War Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber autorisiert? Nachweis der Lieferkette |248| "Antrag nicht dringlich — zu lange gewartet" | Beklagte | Genaues Kenntnis-Datum dokumentieren; subjektive Dringlichkeit (ab tatsächlicher Kenntnis, nicht Erkennbarkeitszeitpunkt) |249| "Verletzungsmuster ist anderes Produkt" | Beklagte | Detaillierter Vergleich Gestaltungsmerkmale; ggf. Gerichtstermin mit Originals und Mustern |250251## Streitwert und Kosten252253**Streitwert Unterlassung:** Typisch EUR 50.000–250.000 je nach Marktbedeutung, Umsatz des Verletzungsprodukts und Marktposition des Klägers.254Beispiel: 5.000 Stück verkauft à EUR 30 Verkaufspreis = EUR 150.000 Streitwert realistisch.255256**Einstweilige Verfügung:** Streitwert i. d. R. Hauptsachestreitwert voll oder Abschlag bis 1/2.257258**Gerichtsgebühren (GKG):**259Aus EUR 100.000: Gebühr 3.0 (Klageverfahren) ca. EUR 2.604.260Einstweilige Verfügung: Gebühr 1.5 ca. EUR 1.302.261262**Anwaltsgebühren (RVG, Beispiel EUR 100.000 Streitwert):**263Verfahrensgebühr 1.3 VV RVG ca. EUR 2.018; Terminsgebühr 1.2 VV RVG ca. EUR 1.863; Einigungsgebühr 1.5 VV RVG ca. EUR 2.018; zzgl. Auslagen, 19 % MwSt.264265**Schadensberechnung:**266- Fiktive Lizenzgebühr: branchenüblich 3–10 % des Verletzter-Umsatzes.267- Verletzergewinn: vollständige Abschöpfung.268- Konkreter Schaden: entgangener Gewinn + Marktverwirrung.269270## Strategische Empfehlung271272| Situation | Empfehlung | Begründung |273|-----------|------------|-----------|274| Verletzung Online-Handel festgestellt | Sofort Notice-and-Action Art. 16 DSA + parallele einstweilige Verfügung gegen Verkäufer | Schnelle Marktbereinigung; Beweissicherung durch Testkauf vor Antragstellung |275| Hoher Umsatz des Verletzungsprodukts | Hauptsacheklage auf Verletzergewinn + Vernichtung | Maximale Schadensabschöpfung |276| Schutz noch nicht eingetragen | Nicht eingetragenes GGM Art. 11 GGV nutzen (3 Jahre); keine Kopie nachweisbar? → sofort DPMA-Anmeldung nachholen | Eingetragenes Design hat deutlich besseren Schutzumfang |277| Anspruchskonkurrenz (Design + Marke + UWG) | Klagehäufung; Hauptanspruch Design; Hilfsanspruch UWG § 4 Nr. 3 | Erhöhter Schutzumfang durch parallele Ansprüche |278279## Anschluss-Skills280281- `fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-markenanmeldung` — Markenschutz ergänzend zum Designschutz282- `fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-abmahnung-uwg` — UWG § 4 Nr. 3 (Nachahmungsschutz) parallel zum Designrecht283- `fachanwalt-gewrechts-geschgehg-kollisionen-nda-hinschg-urhg` — Urheberrecht parallel zum Designschutz284- `gerichtsstand-und-rechtswahl-pruefen` — Internationale Designverletzung (Brüssel Ia-VO, Rom II Art. 8)285286## Quellen287288- DesignG: https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/289- GGV (EG 6/2002): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32002R0006290- EuGH C-281/10 (PepsiCo): https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-281/10291- EUIPO eFiling: https://euipo.europa.eu/eSearch/292- DSA Art. 16: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R2065293294## Triage-Fragen bei Designverletzungs-Mandat295296Bevor das Designverletzungsverfahren eingeleitet wird, klaere:2971. Ist das Design eingetragen (DesignG/GGV) oder handelt es sich um ein nicht-eingetragenes GGM (3-Jahres-Schutz)?2982. Weicht der Gesamteindruck des verletzenden Designs von dem des geschuetzten Designs ab (informierter Benutzer nach Art. 10 GGV)?2993. Liegen Neuheit und Eigencharakter des geschuetzten Designs unstreitig vor — oder droht eine Nichtigkeit-Widerklage?3004. Gibt es Beweise für absichtliche Kopie (Marktstudie, Online-Produktfotos, Zeitstrahl)?301302## Aktuelle Rechtsprechung303304305306307---308309> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.