Rechtshistorische Biografiekritik
Einsatz
Dieser Skill hilft bei Personenartikeln, Fakultätsgeschichten, Ausstellungen, Gedenktafeln, Vorträgen und wissenschaftlichen Memos.
Prüfmatrix
- Welche Ämter und Funktionen sind belegt?
- Welche Schriften sind rechtsdogmatisch, welche systemlegitimierend?
- Welche Netzwerke waren karriereprägend?
- Welche späteren Selbstdeutungen widersprechen den Quellen?
- Was ist gesichert, plausibel, offen oder Legende?
Output
Biografie-Memo mit neutralem Kurzprofil, Verantwortungsmatrix und Formulierungen, die weder beschönigen noch unbelegt zuspitzen.
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Quellen- und Zitierdisziplin
- Interne Arbeitsquellen oder Vorlagen nicht als Autorität anführen.
- Keine wörtlichen Übernahmen aus fremden Texten; nur eigenständig formulierte Prüfgedanken verwenden.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei oder amtlich prüfbarer Quelle ausgeben.
- Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate. Literatur nur nennen, wenn der Nutzer sie ausdrücklich bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff dokumentiert ist.
- Wenn eine historische Tatsachenbehauptung nicht geprüft ist, als Prüfpunkt markieren und nicht als gesichert ausgeben.
1---2name: drg-110-rechtshistorische-biografiekritik3description: Für Rechtshistorische Biografiekritik: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: Deutsche Rechtsgeschichte. Route: drg-110-rechtshistorische-biografiekritik.4---5# Rechtshistorische Biografiekritik67## Einsatz89Dieser Skill hilft bei Personenartikeln, Fakultätsgeschichten, Ausstellungen, Gedenktafeln, Vorträgen und wissenschaftlichen Memos.1011## Prüfmatrix1213- Welche Ämter und Funktionen sind belegt?14- Welche Schriften sind rechtsdogmatisch, welche systemlegitimierend?15- Welche Netzwerke waren karriereprägend?16- Welche späteren Selbstdeutungen widersprechen den Quellen?17- Was ist gesichert, plausibel, offen oder Legende?1819## Output2021Biografie-Memo mit neutralem Kurzprofil, Verantwortungsmatrix und Formulierungen, die weder beschönigen noch unbelegt zuspitzen.2223<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->24> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.25>26> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.27>28> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.29<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->3031## Quellen- und Zitierdisziplin3233- Interne Arbeitsquellen oder Vorlagen nicht als Autorität anführen.34- Keine wörtlichen Übernahmen aus fremden Texten; nur eigenständig formulierte Prüfgedanken verwenden.35- Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei oder amtlich prüfbarer Quelle ausgeben.36- Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate. Literatur nur nennen, wenn der Nutzer sie ausdrücklich bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff dokumentiert ist.37- Wenn eine historische Tatsachenbehauptung nicht geprüft ist, als Prüfpunkt markieren und nicht als gesichert ausgeben.