Mittelbare Drittwirkung — Grundrechte im Privatrecht durch Verhältnismäßigkeit
Zweck dieses Skills
Grundrechte binden nach Art. 1 Abs. 3 GG den Staat. Sie wirken aber auch in das Privatrecht hinein — nicht unmittelbar als Anspruchsgrundlage zwischen Privaten sondern mittelbar über die Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen. Verhältnismäßigkeit ist dabei kein staatsgerichteter Eingriffsmassstab mehr sondern Abwaegungsmassstab zwischen kollidierenden Grundrechten privater Parteien. Dieser Skill ordnet die Dogmatik und zeigt wie die Prüfung konkret laeuft.
Dogmatische Grundlage
Lueth-Linie — Grundrechte als objektive Wertordnung
Seit dem Lueth-Urteil BVerfGE 7 198 vom 15.01.1958 anerkannt: Grundrechte enthalten neben dem subjektiven Abwehrrecht eine objektive Wertordnung die in alle Bereiche des Rechts ausstrahlt. Auch im Privatrecht.
Einbruchstellen — Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe
Grundrechte wirken nicht direkt sondern durch das einfachrechtliche Vehikel:
- Paragraph 138 BGB Sittenwidrigkeit
- Paragraph 242 BGB Treu und Glauben
- Paragraph 826 BGB sittenwidrige vorsaetzliche Schaedigung
- Paragraph 307 BGB Inhaltskontrolle AGB
- Paragraph 315 BGB Bestimmung nach billigem Ermessen
- unbestimmte Begriffe wie wichtiger Grund berechtigtes Interesse Treuwidrigkeit
Prüfungsschema
- Konflikt zwischen Privaten identifizieren — welche Norm regelt das Verhältnis.
- Grundrechtspositionen beider Seiten benennen — keine einseitige Sicht.
- Einbruchstelle bestimmen — Generalklausel oder unbestimmter Rechtsbegriff im Normprogramm.
- Praktische Konkordanz herstellen — schonender Ausgleich beider Grundrechte.
- Verhältnismäßigkeit der Auslegung — die gewaehlte Auslegung darf keinen unverhaeltnismaessigen Eingriff in eines der Grundrechte bewirken.
Verhältnismäßigkeit als Abwaegungsinstrument
Die klassische Vier-Stufen-Prüfung passt nicht unveraendert weil hier nicht Staat gegen Buerger steht. Adaptiert wird:
- Legitimer Zweck der einfachrechtlichen Auslegung — meist Schutz der Gegenpartei oder eines Gemeinwohlbelangs.
- Geeignetheit — die gewaehlte Auslegung muss den Schutzzweck erreichen können.
- Erforderlichkeit — eine grundrechtsschonendere Auslegung darf nicht gleich geeignet zur Verfuegung stehen.
- Angemessenheit — die Gewichte der beiderseitigen Grundrechtspositionen sind in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Faktoren: Eingriffstiefe Sozialbezug strukturelle Unterlegenheit einer Partei.
Im Ergebnis ist Verhältnismäßigkeit hier kein Schranken-Schranke-Mechanismus sondern Optimierungsregel im Sinne der Prinzipientheorie.
Strukturelle Unterlegenheit
Das BVerfG verstaerkt die Drittwirkung wo eine Partei strukturell unterlegen ist und die Privatautonomie der anderen Partei einseitig wirkt:
- Buergschaftsentscheidung BVerfGE 89 214 — strukturelles Ungleichgewicht bei naher Angehoeriger.
- Handelsvertreterentscheidung BVerfGE 81 242 — Wettbewerbsverbote nach Vertragsende.
- AGB-Kontrolle als institutionalisierte Drittwirkung.
In diesen Konstellationen kann die Verhältnismäßigkeitspruefung zu einer faktisch eingriffsaehnlichen Kontrolle aufruecken.
Tragende Leitentscheidungen
- BVerfGE 7 198 — Lueth Geburt der mittelbaren Drittwirkung
- BVerfGE 81 242 — Handelsvertreter und Wettbewerbsverbot
- BVerfGE 89 214 — Buergschaft naher Angehoeriger
- BVerfGE 103 89 — Eheverzicht und Sittenwidrigkeit
- BVerfGE 137 273 — Chefarzt der katholischen Krankenhaustraegerschaft
- BVerfGE 148 267 — Stadionverbot als verstaerkte mittelbare Drittwirkung über zivilrechtliche Generalklauseln (kein Wechsel zur unmittelbaren Grundrechtsbindung Privater; Pflicht zur Beachtung der Grundrechte als Werteordnung). Vertiefung im Spezial-Skill drittwirkung-stadionverbot-bundesverfassungsgericht.
- BVerfGE 152 152 — Recht auf Vergessen II und Charta-Wirkung
Fallstricke
- Unmittelbare Drittwirkung pauschal annehmen — sie ist die Ausnahme. Regel ist die mittelbare Wirkung über Generalklauseln.
- Nur eine Seite betrachten — Drittwirkung ist beidseitig. Privatautonomie der Gegenseite ist eigenes Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
- Verhältnismäßigkeit unveraendert anwenden — die Vier-Stufen-Prüfung muss zur Abwaegung zwischen zwei Grundrechtstraegern modifiziert werden.
- Generalklausel nicht benennen — die Einbruchstelle muss konkret in der Norm liegen. Ohne Generalklausel keine mittelbare Drittwirkung.
- Schutzpflichtdimension uebergehen — wo der Staat schuetzen muss aktiviert sich auch das Untermassverbot. Beide Dimensionen können zusammenwirken.
Verwandte Skills
- lueth-urteil-bverfge-7-198 — historische Grundlage
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