Drittwirkung im Zivilrecht — Praxischeck mit Verhältnismäßigkeit
Zweck dieses Skills
Drittwirkung ist im Zivilrecht keine Theorie sondern alltaegliche Auslegungsarbeit. Welche Generalklausel? Welche Grundrechtspositionen? Wie weit darf Verhältnismäßigkeit die Vertragsfreiheit durchdringen? Dieser Skill bietet einen Prüfkatalog für die typischen Konstellationen und macht zugleich deutlich wo Drittwirkung diskutiert aber im Ergebnis abzulehnen ist.
Einbruchstellen — Welche Norm traegt die Drittwirkung
Paragraph 138 BGB Sittenwidrigkeit
- Buergschaftsentscheidung BVerfGE 89 214 — strukturelle Unterlegenheit naher Angehoeriger.
- Eheverzicht BVerfGE 103 89 — Eheverzichtsvertraege im Zeitpunkt der Schwangerschaft.
- Anfangsregelungen BVerfGE 81 242 — exzessive Wettbewerbsverbote.
Paragraph 242 BGB Treu und Glauben
- Inhaltskontrolle vertraglicher Klauseln.
- Treuwidrige Ausübung von Gestaltungsrechten.
- Kuendigung gegen die guten Sitten oder gegen das Verbot der Diskriminierung.
Paragraph 826 BGB sittenwidrige vorsaetzliche Schaedigung
- Schaedigung unter Ausnutzung struktureller Marktmacht.
- Schikanoeses Vorgehen gegen Wettbewerber.
Paragraph 307 BGB AGB-Inhaltskontrolle
- Institutionalisierte Drittwirkung — Verbraucherschutz durch Verhältnismäßigkeitskontrolle.
- Klauseln müssen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.
Paragraph 315 BGB Bestimmung nach billigem Ermessen
- Plattform-Sperrungen und Kontoschliessungen.
- Bestimmung von Leistung oder Preis durch eine Partei.
Typische Konstellationen mit Verhältnismäßigkeit
Buergschaft naher Angehoeriger
Prüfung am Maßstab des Paragraphen 138 BGB unter Beruecksichtigung der Privatautonomie der Bank und der Vertragsfreiheit der buergenden Person. Verhältnismäßigkeit fragt: Steht die uebernommene Haftung in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfaehigkeit und zum Naheverhaeltnis.
Wettbewerbsverbote nach Vertragsende
Prüfung am Maßstab von Paragraph 138 BGB und Paragraph 74a HGB. Verhältnismäßigkeit: Schutzbeduerftiges Interesse des frueheren Vertragspartners gegen Berufsfreiheit der gebundenen Person. Maximalfristen und gegenstaendliche und raeumliche Begrenzung sind Erforderlichkeitsfragen.
Kuendigung durch kirchliche Arbeitgeber
Chefarzt-Entscheidung BVerfGE 137 273 und EuGH-Folgesachen IR und Egenberger. Verhältnismäßigkeit: Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft gegen Gleichbehandlungsanspruch und Privatleben.
Plattformausschluss
Facebook-Entscheidungen des BGH. Verhältnismäßigkeit der AGB-basierten Sperrentscheidung. Anforderungen an Anhoerung Begruendung Befristung und milderes Mittel.
Hausverbote und Stadionverbote
BVerfGE 148 267. Eingriffsaehnliche Drittwirkung bei oeffentlicher Funktion. Verhältnismäßigkeit prüfbar.
Wo Drittwirkung im Ergebnis abzulehnen ist
Drittwirkung muss diskutiert aber nicht immer angenommen werden. Typische Gegenkonstellationen:
- Reine Privatbeziehung ohne Asymmetrie — Privatautonomie hat Vorrang.
- Vertragsfreiheit unter Gleichstarken — kein Schutzbeduerfnis.
- Schenkungs- und Gefaelligkeitsverhaeltnisse — keine kommerzielle Macht.
- Kuendigungsentscheidungen bei beidseitiger Wahlfreiheit.
Hier ist die Verhältnismäßigkeitspruefung im Ergebnis kurz: Eingriff in die Privatautonomie waere selbst unverhaeltnismaessig.
Prüfungsschema
- Privatrechtliche Rechtsbeziehung identifizieren.
- Asymmetrie oder oeffentliche Funktion prüfen.
- Einschlaegige Generalklausel als Einbruchstelle.
- Grundrechtspositionen beider Seiten benennen.
- Praktische Konkordanz als Auslegungsziel.
- Verhältnismäßigkeitspruefung mit Anpassung an die Privatrechtsstruktur.
- Verfahrensanforderungen beruecksichtigen — Anhoerung Begruendung Befristung Überprüfung wo geboten.
Tragende Leitentscheidungen
- BVerfGE 7 198 — Lueth
- BVerfGE 81 242 — Handelsvertreter
- BVerfGE 89 214 — Buergschaft
- BVerfGE 103 89 — Eheverzicht
- BVerfGE 128 226 — Fraport
- BVerfGE 137 273 — Chefarzt katholischer Krankenhaustraegerschaft
- BVerfGE 148 267 — Stadionverbot
- BGH vom 29.07.2021 — III ZR 192/20 und III ZR 179/20 Facebook
- BGH vom 23.01.2020 — III ZR 174/19 Plattformausschluss
- BAG vom 20.06.2013 — 2 AZR 295/12 Kirchliche Loyalitaetspflichten
Fallstricke
- Generalklausel nicht ausweisen — ohne benannte Generalklausel kein dogmatischer Anker.
- Privatautonomie als Reststandard behandeln — sie ist eigenes Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
- Eingriffsaehnliche Prüfung pauschal anwenden — sie braucht die monopolartige oder oeffentliche Funktionsstellung.
- Verhältnismäßigkeit zu staatsnah prüfen — die Vier-Stufen-Prüfung muss an das Privatrechtsverhaeltnis angepasst werden.
- Schutzpflichtdimension uebersehen — wo der Staat schuetzen muss greift auch das Untermassverbot in die Beziehung hinein.
- Praktische Konkordanz nicht herstellen — beide Grundrechtspositionen sind so weit wie möglich zu schonen.
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