Stadionverbot — Verhältnismäßigkeit zwischen Privaten bei oeffentlicher Funktion
Zweck dieses Skills
Die Stadionverbot-Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2018 hat eine bislang randstaendige Konstellation in den Fokus gerueckt: wo Private faktisch oeffentliche Raeume oder Funktionen bereitstellen können Grundrechte nahezu wie gegenueber dem Staat wirken. Verhältnismäßigkeit wandert dabei aus dem oeffentlichen Recht in das private Rechtsverhaeltnis. Dieser Skill zeigt die Dogmatik und die Anwendungsgrenzen.
Sachverhalt und Kernaussage
BVerfGE 148 267 vom 11.04.2018
Ein Fussballfan hatte ein bundesweites Stadionverbot der Bundesligavereine erhalten ohne dass ihm konkrete Verfehlungen bewiesen werden konnten. Das BVerfG hat die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im konkreten Fall so stark gewichtet dass die Prüfung an einen klassischen Eingriff angenaehert wurde.
Kernsatz
In Sachverhaltskonstellationen die der staatlichen Bindung an Grundrechte vergleichbar sind können die Grundrechte auch im Verhältnis zwischen Privaten eine den Grundrechtsbindungen des Staates aehnliche Wirkung entfalten. Wo der Zugang zu einer Veranstaltung von erheblichem oeffentlichen Interesse einseitig durch private Veranstalter kontrolliert wird ist die Vertragsfreiheit durch das Willkuerverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt.
Voraussetzungen der eingriffsaehnlichen Drittwirkung
- Monopolartige Stellung der privaten Partei oder strukturelle Marktmacht.
- Oeffentliche Funktion der Veranstaltung oder Dienstleistung — Zugang ist faktisch öffentlich.
- Erhebliche Auswirkung der Verweigerung auf die Grundrechtsausuebung der Gegenseite.
- Fehlende Ausweichmoeglichkeit der ausgeschlossenen Person.
Sind alle vier Voraussetzungen erfuellt naehert sich die Bindung der Bindung an Grundrechte gegenueber dem Staat an.
Prüfungsschema
- Identifikation der Konstellation — kommerzieller Veranstalter mit oeffentlicher Reichweite.
- Vergleich mit staatlicher Funktion — wie weit reicht die oeffentliche Funktion.
- Sachgrund für den Ausschluss — keine Willkuer keine Stigmatisierung.
- Verhältnismäßigkeit der Maßnahme — Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit angepasst auf das Privatrechtsverhaeltnis.
- Verfahrensanforderungen — Anhoerung Begruendung Befristung Überprüfung.
Anwendungsfelder
- Stadionverbote und Hausverbote bei oeffentlichen Veranstaltungen.
- Plattformausschluesse durch marktbeherrschende soziale Medien.
- Zugangsbeschraenkungen zu privatisierten Versorgungsleistungen.
- Sportverbaende und Sanktionen mit erheblicher Berufsausuebungswirkung.
- Akkreditierungen bei Medien- oder Wissenschaftsveranstaltungen.
Verhältnis zur klassischen mittelbaren Drittwirkung
Die Stadionverbot-Linie ist keine unmittelbare Drittwirkung im Sinne einer direkten Grundrechtsbindung Privater. Sie ist eine verstaerkte Auspraegung der mittelbaren Drittwirkung in Sonderkonstellationen. Die Wirkungsweise bleibt: Generalklauseln des Zivilrechts werden grundrechtskonform ausgelegt. Die Intensitaet der Kontrolle naehert sich aber der staatlichen Eingriffskontrolle an.
Tragende Leitentscheidungen
- BVerfGE 7 198 — Lueth Grundlage der mittelbaren Drittwirkung
- BVerfGE 89 214 — Buergschaft strukturelles Ungleichgewicht
- BVerfGE 128 226 — Fraport Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen
- BVerfGE 148 267 — Stadionverbot eingriffsaehnliche Drittwirkung
- BGH vom 29.07.2021 — III ZR 192/20 Facebook Hausrecht und Verhältnismäßigkeit
- BGH vom 29.07.2021 — III ZR 179/20 Facebook Loeschungsentscheidungen
- BVerfGE 152 152 — Recht auf Vergessen II Suchmaschinen
Fallstricke
- Eingriffsaehnliche Drittwirkung pauschal annehmen — sie greift nur in der konkreten Konstellation aus oeffentlicher Funktion und monopolartiger Stellung.
- Klassische Vertragsfreiheit ignorieren — Privatautonomie der ausschliessenden Partei bleibt eigenes Grundrecht und muss in die Abwaegung.
- Sachgrund mit Verschulden verwechseln — für den Ausschluss ist ein Sachgrund erforderlich aber keine Tatschuld im strafrechtlichen Sinn.
- Verfahrensanforderungen unterschaetzen — Anhoerung und nachvollziehbare Begruendung sind im praktischen Streit entscheidend.
- Auf alle Plattformkonstellationen uebertragen — der BGH hat die Linie auf Facebook angewendet aber nicht auf jede Plattform. Marktmachtanalyse bleibt erforderlich.
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