Drittwirkung der Unionsgrundrechte — Charta und EuGH-Linie
Zweck dieses Skills
Im Unionsrecht ist die Drittwirkung der Grundrechte teilweise weiter ausgeprägt als im deutschen Verfassungsrecht. Der EuGH hat für bestimmte Charta-Normen eine unmittelbare horizontale Wirkung anerkannt. Verhältnismäßigkeit folgt der Schranke des Art. 52 Abs. 1 GRCh und wirkt auch im Verhältnis zwischen Privaten. Dieser Skill ordnet die Linie und zeigt wo Charta-Normen direkt zwischen Privaten greifen.
Charta der Grundrechte — Anwendungsbereich
Art. 51 GRCh
Die Charta gilt für die Organe der Union und für die Mitgliedstaaten bei der Durchfuehrung des Unionsrechts. Im rein nationalen Anwendungsbereich greift die Charta nicht — dort gelten die Grundgesetz-Rechte.
Art. 52 Abs. 1 GRCh — Schranke
Jede Einschraenkung eines Charta-Rechts muss
- gesetzlich vorgesehen sein
- den Wesensgehalt achten
- einem von der Union anerkannten Gemeinwohlziel oder dem Schutz von Rechten Dritter dienen
- verhaeltnismaessig sein.
Verhältnismäßigkeit ist hier ausdruecklich kodifizierter Prüfungsmassstab.
Horizontale Wirkung — EuGH-Linie
Mangold-Kuecuekdeveci-Linie
In Rs. C-144/04 Mangold und Rs. C-555/07 Kuecuekdeveci hat der EuGH festgestellt dass das Verbot der Altersdiskriminierung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts auch im Verhältnis zwischen Privaten anwendbar ist und mit der Folge der Nichtanwendung kollidierenden nationalen Rechts.
Egenberger und IR
In Rs. C-414/16 Egenberger hat der EuGH bestaetigt dass Art. 21 GRCh (Diskriminierungsverbot) horizontal anwendbar ist. In Rs. C-68/17 IR wurde die Linie auf Religion erweitert.
Bauer und Max-Planck
In den verbundenen Rs. C-569/16 und C-570/16 Bauer und in Rs. C-684/16 Max-Planck hat der EuGH Art. 31 Abs. 2 GRCh (Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub) horizontale Wirkung zuerkannt.
Voraussetzungen
Die horizontale Wirkung erfordert
- ein Charta-Recht das hinreichend bestimmt und unbedingt ist
- einen Anwendungsbereich des Unionsrechts also Durchfuehrung von Unionsrecht
- die Unmoeglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts.
Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 Abs. 1 GRCh
Prüfungsschema horizontal
- Anwendungsbereich der Charta bejaht.
- Charta-Recht mit horizontaler Wirkung identifiziert.
- Einschraenkung durch die nationale Norm oder die private Maßnahme festgestellt.
- Schrankenpruefung Art. 52 Abs. 1 GRCh
- gesetzlich vorgesehen — für private Maßnahmen reicht eine vertragliche oder verbandsrechtliche Grundlage.
- Wesensgehalt geachtet — keine voellige Aushoehlung des Kerngehalts.
- legitimes Ziel des Gemeinwohls oder Schutz Dritter.
- geeignet erforderlich angemessen.
Unterschied zur deutschen Drittwirkung
Im deutschen Verfassungsrecht ist Drittwirkung mittelbar über Generalklauseln. Im Unionsrecht kann die Wirkung unmittelbar sein wenn die Charta-Norm hinreichend bestimmt ist. Die Verhältnismäßigkeitspruefung ist dadurch im Unionsrecht systemnaher angeordnet.
Verhältnis zur deutschen Grundrechtsordnung
- BVerfGE 152 152 Recht auf Vergessen II — soweit ein Sachverhalt vom Unionsrecht determiniert ist prüfen deutsche Gerichte am Maßstab der Charta.
- BVerfGE 152 216 Recht auf Vergessen I — soweit Spielraum verbleibt am Maßstab des Grundgesetzes.
- Trennlinie folgt Solange-II-Linie und Art. 23 Abs. 1 GG.
Tragende Leitentscheidungen
- EuGH Rs. C-144/04 Mangold
- EuGH Rs. C-555/07 Kuecuekdeveci
- EuGH Rs. C-414/16 Egenberger
- EuGH Rs. C-68/17 IR
- EuGH verbundene Rs. C-569/16 und C-570/16 Bauer
- EuGH Rs. C-684/16 Max-Planck
- EuGH Rs. C-176/12 Association de Mediation Sociale — Grenzen horizontaler Wirkung
- BVerfGE 152 152 — Recht auf Vergessen II
- BVerfGE 152 216 — Recht auf Vergessen I
Fallstricke
- Charta-Anwendungsbereich vorschnell bejahen — sie greift nur bei Durchfuehrung des Unionsrechts. Ohne unionsrechtlichen Bezug bleibt das Grundgesetz Maßstab.
- Horizontale Wirkung pauschal annehmen — nur bestimmte Charta-Normen sind hinreichend bestimmt für horizontale Wirkung. Andere wirken nur über Richtlinienauslegung.
- Verhältnismäßigkeit nach deutscher Dogmatik prüfen — Art. 52 Abs. 1 GRCh hat eigene Prüfungsstruktur einschliesslich Wesensgehaltspruefung.
- Trennlinie Recht auf Vergessen verwechseln — die Aufteilung zwischen Charta und Grundgesetz folgt der Determinierung durch Unionsrecht nicht der prozessualen Anrufung.
- Richtlinienkonforme Auslegung uebersehen — bevor die Charta-Norm horizontal angewendet wird ist der Versuch richtlinienkonformer Auslegung vorrangig.
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