Eingriff in Name, Bild und Persönlichkeitswert
Einsatzbereich
Anwendungsfall: kommerzieller Persönlichkeitswert ohne Zustimmung genutzt wurde. Der Skill zwingt zu einer vermögensorientierten Prüfung: erst Vorteil und Zurechnung, dann Rechtsgrund und Behaltensgrund, zuletzt Umfang, Einreden und prozessuales Ziel.
Triage — zuerst klären
- Welche Rechtsposition weist den wirtschaftlichen Nutzen zu?
- Hat der Gegner diese Position ohne Leistung des Anspruchstellers genutzt?
- Gab es Lizenz, Gestattung oder gesetzliche Erlaubnis?
- Ist § 816 BGB oder § 822 BGB spezieller?
- Wie wird der objektive Nutzungs- oder Lizenzwert bestimmt?
Spezifischer Prüfungsfokus
- Bestimme den konkreten Vermögensvorteil und seine heutige Spur im Vermögen.
- Ordne den Vorteil einer Leistungsbeziehung, einem Eingriff oder einer sonstigen Erwerbslage zu.
- Prüfe Rechtsgrund und Behaltensgrund getrennt.
- Kontrolliere, ob § 818 BGB den Anspruch erweitert, begrenzt oder verschärft.
- Leite erst danach Anspruchsgegner, Anspruchshöhe und prozessuales Ziel ab.
Prüfungslogik
- Prüfe zuerst, ob wirklich keine Leistungsbeziehung vorliegt.
- Bestimme den Zuweisungsgehalt der verletzten Position.
- Ordne Nutzung, Verfügung oder Weitergabe der passenden Anspruchsgrundlage zu.
- Bewerte nach objektivem Markt-, Lizenz- oder Erlöswert.
- Trenne Bereicherung von Schaden, Gewinnabschöpfung und Unterlassung.
Typische Fehler
- Alt. 2 als Auffangtatbestand ohne Zuweisungsgehalt nutzen.
- Schadensersatz und Bereicherung vermischen.
- Lizenzwert ohne Methode schätzen.
Vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts
- Recht am eigenen Bild §§ 22, 23 KUG: kommerzielle Nutzung ohne Einwilligung verletzt; § 22 KUG verlangt Einwilligung des Abgebildeten oder Erben innerhalb 10 Jahren nach Tod.
- Namensrecht § 12 BGB: unbefugte kommerzielle Verwendung des Namens für Werbung, Domain, Produktbezeichnung.
- Stimme: kommerzielle Nutzung der Stimme einer Person (z. B. Werbespot mit nachgeahmter Stimme) — vermögenswerter Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH-Linie zur Marlene-Dietrich-Rechtsprechung).
- Persönlichkeitswert allgemein: vermögenswerte Bestandteile sind nach BGH-Linie postmortal vererblich (anders als ideelle Bestandteile, die mit dem Tod erlöschen) — vermögenswerter Schutz erstreckt sich gem. § 22 S. 3 KUG analog auf 10 Jahre nach dem Tod (umstritten).
Schrankenfrei vs. zustimmungspflichtig
- § 23 KUG-Ausnahmen (Bildverwendung zulässig ohne Einwilligung):
- Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) — abgestufte Wertung BVerfG/BGH.
- Bilder als Beiwerk (Nr. 2), Versammlungen/Aufzüge (Nr. 3), höhere Interessen der Kunst (Nr. 4).
- Schranke der Schranke § 23 Abs. 2 KUG: berechtigte Interessen des Abgebildeten dürfen nicht verletzt werden.
- Kommerzielle Nutzung: nahezu immer zustimmungspflichtig, da kein § 23 Abs. 1 KUG.
Eingriffskondiktion — Berechnung
- Lizenzanalogie: marktübliche Lizenzgebühr für vergleichbare Werbeverträge (Prominente, Kategorie, Umfang der Nutzung — Print, TV, Online, Dauer, Reichweite).
- Drei-fache Berechnungsmethode (BGH-Linie zu Immaterialgüterrechten und Persönlichkeitsrechten):
- Konkreter Schaden.
- Verletzergewinn.
- Lizenzanalogie.
- Gewinnabschöpfung: bei vorsätzlich-sittenwidriger Verletzung höhere Werte zulässig.
Konkurrenz und parallele Ansprüche
- § 823 Abs. 1 BGB: Schadensersatz (sonstiges Recht — Persönlichkeitsrecht).
- § 1004 BGB analog: Unterlassungsanspruch.
- DSGVO Art. 82: Schadensersatz bei datenschutzrechtlich relevantem Eingriff (Personenbezug).
- Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung: eigenständiger ideeller Anspruch, kein Bereicherungsanspruch — BGH-Linie zur schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung.
Arbeitsausgabe
| Punkt |
Ergebnis |
Belegbedarf |
| Anspruchsziel |
[...] |
[...] |
| beteiligte Personen |
[...] |
[...] |
| Vermögensvorteil |
[...] |
[...] |
| Zweck/Zurechnung |
[...] |
[...] |
| Rechtsgrund/Behaltensgrund |
[...] |
[...] |
| § 818 BGB |
[...] |
[...] |
| Einreden/Spezialregime |
[...] |
[...] |
| vorläufiges Ergebnis |
[...] |
[...] |
Mini-Check vor Output
- Kein Direktanspruch ohne begründete Zurechnung.
- Kein Wertersatz ohne Bewertungsmethode.
- Keine Entreicherung ohne konkreten Vermögensweg.
- Keine Saldierung ohne beiderseitige Leistungstabelle.
- Offene Tatsachen bleiben als offen markiert.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
1---2name: eingriff-namen-bild-persoenlichkeitswert3description: Für Eingriff in Name, Bild und Persönlichkeitswert: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer. Route: eingriff-namen-bild-persoenlichkeitswert.4---56# Eingriff in Name, Bild und Persönlichkeitswert78## Einsatzbereich910Anwendungsfall: kommerzieller Persönlichkeitswert ohne Zustimmung genutzt wurde. Der Skill zwingt zu einer vermögensorientierten Prüfung: erst Vorteil und Zurechnung, dann Rechtsgrund und Behaltensgrund, zuletzt Umfang, Einreden und prozessuales Ziel.1112## Triage — zuerst klären13141. Welche Rechtsposition weist den wirtschaftlichen Nutzen zu?152. Hat der Gegner diese Position ohne Leistung des Anspruchstellers genutzt?163. Gab es Lizenz, Gestattung oder gesetzliche Erlaubnis?174. Ist § 816 BGB oder § 822 BGB spezieller?185. Wie wird der objektive Nutzungs- oder Lizenzwert bestimmt?1920## Spezifischer Prüfungsfokus2122- Bestimme den konkreten Vermögensvorteil und seine heutige Spur im Vermögen.23- Ordne den Vorteil einer Leistungsbeziehung, einem Eingriff oder einer sonstigen Erwerbslage zu.24- Prüfe Rechtsgrund und Behaltensgrund getrennt.25- Kontrolliere, ob § 818 BGB den Anspruch erweitert, begrenzt oder verschärft.26- Leite erst danach Anspruchsgegner, Anspruchshöhe und prozessuales Ziel ab.2728## Prüfungslogik2930- Prüfe zuerst, ob wirklich keine Leistungsbeziehung vorliegt.31- Bestimme den Zuweisungsgehalt der verletzten Position.32- Ordne Nutzung, Verfügung oder Weitergabe der passenden Anspruchsgrundlage zu.33- Bewerte nach objektivem Markt-, Lizenz- oder Erlöswert.34- Trenne Bereicherung von Schaden, Gewinnabschöpfung und Unterlassung.3536## Typische Fehler3738- Alt. 2 als Auffangtatbestand ohne Zuweisungsgehalt nutzen.39- Schadensersatz und Bereicherung vermischen.40- Lizenzwert ohne Methode schätzen.4142## Vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts4344- **Recht am eigenen Bild §§ 22, 23 KUG:** kommerzielle Nutzung ohne Einwilligung verletzt; § 22 KUG verlangt Einwilligung des Abgebildeten oder Erben innerhalb 10 Jahren nach Tod.45- **Namensrecht § 12 BGB:** unbefugte kommerzielle Verwendung des Namens für Werbung, Domain, Produktbezeichnung.46- **Stimme:** kommerzielle Nutzung der Stimme einer Person (z. B. Werbespot mit nachgeahmter Stimme) — vermögenswerter Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH-Linie zur Marlene-Dietrich-Rechtsprechung).47- **Persönlichkeitswert allgemein:** vermögenswerte Bestandteile sind nach BGH-Linie postmortal **vererblich** (anders als ideelle Bestandteile, die mit dem Tod erlöschen) — vermögenswerter Schutz erstreckt sich gem. § 22 S. 3 KUG analog auf 10 Jahre nach dem Tod (umstritten).4849## Schrankenfrei vs. zustimmungspflichtig5051- **§ 23 KUG-Ausnahmen** (Bildverwendung zulässig ohne Einwilligung):52 - Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) — abgestufte Wertung BVerfG/BGH.53 - Bilder als Beiwerk (Nr. 2), Versammlungen/Aufzüge (Nr. 3), höhere Interessen der Kunst (Nr. 4).54 - **Schranke der Schranke § 23 Abs. 2 KUG:** berechtigte Interessen des Abgebildeten dürfen nicht verletzt werden.55- **Kommerzielle Nutzung:** nahezu immer zustimmungspflichtig, da kein § 23 Abs. 1 KUG.5657## Eingriffskondiktion — Berechnung5859- **Lizenzanalogie:** marktübliche Lizenzgebühr für vergleichbare Werbeverträge (Prominente, Kategorie, Umfang der Nutzung — Print, TV, Online, Dauer, Reichweite).60- **Drei-fache Berechnungsmethode** (BGH-Linie zu Immaterialgüterrechten und Persönlichkeitsrechten):61 1. Konkreter Schaden.62 2. Verletzergewinn.63 3. Lizenzanalogie.64- **Gewinnabschöpfung:** bei vorsätzlich-sittenwidriger Verletzung höhere Werte zulässig.6566## Konkurrenz und parallele Ansprüche6768- **§ 823 Abs. 1 BGB:** Schadensersatz (sonstiges Recht — Persönlichkeitsrecht).69- **§ 1004 BGB analog:** Unterlassungsanspruch.70- **DSGVO Art. 82:** Schadensersatz bei datenschutzrechtlich relevantem Eingriff (Personenbezug).71- **Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung:** eigenständiger ideeller Anspruch, kein Bereicherungsanspruch — BGH-Linie zur schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung.7273## Arbeitsausgabe7475| Punkt | Ergebnis | Belegbedarf |76|---|---|---|77| Anspruchsziel | [...] | [...] |78| beteiligte Personen | [...] | [...] |79| Vermögensvorteil | [...] | [...] |80| Zweck/Zurechnung | [...] | [...] |81| Rechtsgrund/Behaltensgrund | [...] | [...] |82| § 818 BGB | [...] | [...] |83| Einreden/Spezialregime | [...] | [...] |84| vorläufiges Ergebnis | [...] | [...] |8586## Mini-Check vor Output8788- Kein Direktanspruch ohne begründete Zurechnung.89- Kein Wertersatz ohne Bewertungsmethode.90- Keine Entreicherung ohne konkreten Vermögensweg.91- Keine Saldierung ohne beiderseitige Leistungstabelle.92- Offene Tatsachen bleiben als offen markiert.9394---9596Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.