Einstieg und Routing
Einsatzlage
Dieser Einstieg routet Insolvenzrecht vom ersten Sachverhalt zu Rollen, Fristen, zuständiger Stelle, passendem Spezialpfad und nächstem Arbeitsprodukt.
Fachlandkarte dieses Plugins
anfechtungsrechte-antragspflicht-15a— Anfechtungsrechte Antragspflicht 15Aeinstieg-schnelltriage-fallrouting— Anschlussantragspflicht-15a-17-19— Antragspflicht 15A 17 19antragspflicht-15a-inso— Antragspflicht 15A Insoauslaendischer-insolvenzverwalter-register-und-grundbuch— Ausländischer Insolvenzverwalter Register und Grundbuchauslaendischer-office-holder-register-und-grundbuch— Ausländischer Office Holder Register und Grundbuchbelegmatrix-formular-portal-und-einreichung— Belegmatrix Formular Portal und Einreichungchronologie-internationaler-bezug-und-schnittstellen— Chronologie Internationaler Bezug und Schnittstellendo-versicherung-manager-haftung— DO Versicherung Manager Haftungeinfuehrung-verhandlung-vergleich-und-eskalation— Einfuehrung Verhandlung Vergleich und Eskalationfeststellung-sonderfall-glaeubigerantrag-inso— Feststellung Sonderfall Gläubigerantrag Insoforderungsanmeldung-glaeubiger-174-177-inso— Forderungsanmeldung Gläubiger 174 177 Insoglaeubigerantrag-glaeubigerausschuss— Gläubigerantrag Gläubigerausschussdokumente-intake— Dokumente Intakeoutput-waehlen— Output Waehlen
Arbeitsweg
- Rolle und Ziel klären: Welche Partei vertritt der Mandant, welcher Ergebnistyp wird gebraucht (Schriftsatz, Bescheidprüfung, Vertragsentwurf, Stellungnahme), welches Verfahren oder Dokument liegt vor?
- Eilfristen isolieren: Die Antragspflicht nach Paragraf 15a Absatz 1 InsO ist ohne schuldhaftes Zögern zu erfüllen; drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung sind nur Höchstgrenzen. Daneben die im Eröffnungsbeschluss nach Paragraf 28 Absatz 1 InsO gesetzte Anmeldefrist sowie Prüfungs-, Verteilungs- und Schlusstermine getrennt erfassen. Paragraf 188 InsO regelt das Verteilungsverzeichnis, Paragraf 197 InsO den Schlusstermin.
- Fachpfad wählen: zentrale Anker im Insolvenzrecht sind InsO §§ 1, 13, 14, 15a, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 27, 35, 39, 47, 55, 56, 60, 64, 80, 87, 97, 129, 133, 142, 174, 175, 179, 187, 199, 270, 270a-d, 286, 287, 295, 300, StaRUG §§ 1, 29, 31, 39, 49–55, 84, 100, 102. Anhand des Sachverhalts in einen Sach-Cluster routen und den passenden Spezial-Skill aus der Fachlandkarte oben benennen.
- Zuständige Stelle bestimmen: Schuldner, IV/SV/Restrukturierungsbeauftragter, Gläubigerausschuss, Insolvenzgericht, Gläubiger, Geschäftsführer (§ 15a-Adressat).
- Nur die Rückfragen stellen, die die nächste Weiche tatsächlich ändern.
Qualitätsanker
- Normen und Rechtsprechung nach
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbehandeln. - Wenn eine Spezialfrage sichtbar wird, den passenden Skill nennen und kurz erklären, warum genau dieser Arbeitsgang passt.
- Bei Zeitdruck zuerst Frist, Zuständigkeit, Form und Beweislast sichern.