Erbschaftsteuerliche Verschonung Betriebsvermoegen — §§ 13a 13b ErbStG
Fachlicher Anker
- Normen: §§ 13a, § 6a, § 13b Abs. 1.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Liegt begueenstigtes Vermögen iSd § 13b Abs. 1 ErbStG vor (Betrieb Mitunternehmeranteil Anteile an KapGes ab 25 Prozent)?
- Wie hoch ist der Anteil Verwaltungsvermögen § 13b Abs. 4 ErbStG?
- Soll Regelverschonung 85 Prozent oder Optionsverschonung 100 Prozent (max. 20 Prozent Verwaltungsvermögen) gewaehlt werden?
- Sind Lohnsummen- und Behaltensregeln erfuellbar (5 oder 7 Jahre)?
- Verschonungsbedarfspruefung § 28a ErbStG bei Grossvermoegen über 26 Mio. Euro?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 13a ErbStG — Verschonungsabschlag.
- § 13b ErbStG — begünstigtes Vermögen.
- § 13c ErbStG — Abschmelzungsregel bei Grossvermoegen.
- § 28a ErbStG — Verschonungsbedarfspruefung.
- § 19a ErbStG — Tarifbegrenzung.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 13a ErbStG · § 13b ErbStG · § 13c ErbStG · § 28a ErbStG · § 19a ErbStG · § 19 ErbStG (Tarif) · § 16 ErbStG (Freibetraege)
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
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Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.