Erfindungseingang — Erstprüfung
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Eingaben
Wenn der Nutzer keine Erfindungsmeldung eingereicht hat, werden folgende Angaben in einem Durchgang abgefragt:
- Was ist die Erfindung? Beschreibung in eigenen Worten — was sie tut, wie sie funktioniert, was die Kernidee ist.
- Welches Problem wird gelöst? Was war zuvor nicht möglich oder mangelhaft?
- Worin liegt der Unterschied zum Stand der Technik? Was haben andere bisher gemacht, und was macht diese Erfindung anders?
- Wer hat erfunden, und wann? Namen, Arbeitsverhältnis (Arbeitnehmer/Freier Mitarbeiter?), ungefähres Entstehungsdatum.
- Wurde die Erfindung bereits offenbart? Publikation, Messe, Konferenz, Angebot, öffentliches Repository, Kundendemonstration (auch unter NDA). Wenn ja: wann und wie.
- Wird die Erfindung bereits genutzt oder ist sie geplant? In Produktion, im Pilotbetrieb, auf der Roadmap oder noch auf dem Papier?
- Welches Technologiegebiet? Software, Hardware, Mechanik, Biotechnologie, KI/ML, Chemie, Medizinprodukt etc.
Bei formeller Erfindungsmeldung (IDF oder Unternehmensformular): Felder daraus entnehmen, nur Fehlende erfragen.
Rechtlicher Rahmen
Kernvorschriften
- §§ 1–5 PatG — Patentierbarkeitsvoraussetzungen: Neuheit (§ 3), erfinderische Tätigkeit (§ 4), gewerbliche Anwendbarkeit (§ 5)
- Art. 52–57 EPÜ — Patentierbarkeit im europäischen Patentsystem; technischer Charakter als Voraussetzung; Art. 56 EPÜ erfinderische Tätigkeit (Aufgabe-Lösungs-Ansatz)
- §§ 5–12 ArbnErfG — Meldepflicht (§ 5), Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber (§ 6 Abs. 1: Frist 4 Monate), unbeschränkte vs. beschränkte Inanspruchnahme; Vergütungspflicht (§§ 9 ff. ArbnErfG)
- § 3 Abs. 1 PatG — Absolutes Neuheitserfordernis: jede Offenbarung vor dem Anmeldetag ist neuheitsschädlich; eine Schonfrist für Vorveröffentlichungen gilt im deutschen und europäischen Patentrecht nicht
- §§ 1–3 GebrMG — Gebrauchsmuster als schnellerer Schutzrechtsweg (keine erfinderische Tätigkeit im gleichen Maßstab, aber Neuheit + erfinderischer Schritt erforderlich)
- § 26 GeschGehG — Geschäftsgeheimnis als Alternative bei mangelnder Erkennbarkeit der Verletzung
Kommentare
- Benkard/Melullis, PatG, 12. Aufl. 2023, § 3 Rn. 1 ff. (Neuheitsbegriff, Stand der Technik)
- Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 6. Aufl. 2019, § 5 Rn. 1 ff. (Meldepflicht und Form) und § 9 Rn. 1 ff. (Vergütung)
- Mes, PatG/GebrMG, 5. Aufl. 2020, § 1 Rn. 20 ff. (technischer Charakter, Software- und KI-Erfindungen)
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
Ablauf
Schritt 1: Meldung aufnehmen
Vorliegende Erfindungsmeldung vollständig lesen. Fehlen Angaben: Rückfragen gemäß Abschnitt "Eingaben" in einem Durchgang stellen. Unvollständige Meldungen nicht screenen — ein Screening von "einer neuen KI-Lösung für X" ohne technische Substanz ist schlechter als kein Screening.
Arbeitnehmererfindung prüfen: Wenn der Erfinder Arbeitnehmer ist, zunächst klären: Handelt es sich um eine Diensterfindung (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG: Entstehung aus dem Arbeitverhältnis oder wesentlich auf betriebliche Erfahrungen/Tätigkeiten beruhend)? Wenn ja: Meldepflicht nach § 5 ArbnErfG auslösen und Inanspruchnahmefrist (4 Monate, § 6 Abs. 1) dokumentieren.
Schritt 2: Sechs Prüfungsschirme
Jeden Schirm in der Reihenfolge abarbeiten. Ergebnis je Schirm: ✓ grün, 🟡 unklar — Klärungsbedarf, 🔴 Rote Flagge.
Schirm 1: Neuheitssignale (§ 3 PatG, Art. 54 EPÜ)
Rote Flaggen (🔴):
- "Wir haben [bekannte Technik] auf [neues Gebiet] angewandt" — Anwendung bekannter Methoden ohne technische Besonderheit
- "Wettbewerber machen etwas Ähnliches" — Beschreibung selbst stellt Neuheit in Frage
- Merkmal findet sich bereits in öffentlich zugänglichen Produkten, Publikationen oder Patenten
Grüne Flaggen (✓):
- Neuer Mechanismus — nicht nur neue Anwendung, sondern neue technische Wirkungsweise
- Neue Kombination mit unerwartetem Ergebnis
- Lösung eines bisher ungelösten Problems mit spezifischer technischer Lehre
Schirm 2: Erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG, Art. 56 EPÜ)
EPA-Prüfungsansatz: Aufgabe-Lösungs-Ansatz. Würde ein Fachmann ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik und der zugrunde liegenden technischen Aufgabe zur beanspruchten Lösung gelangen?
Rote Flaggen (🔴):
- Kombinieren bekannter Elemente auf vorhersehbare Weise (predictable combination)
- Routinemäßige Optimierung bekannter Parameter ohne überraschenden Effekt
- "Obvious to try" — eine aus wenigen naheliegenden Alternativen ohne Hindernis
Grüne Flaggen (✓):
- Stand der Technik lehrte vom Lösungsweg ab (teaching away)
- Unerwarteter technischer Effekt (surprising effect)
- Langbekanntes Problem, das trotz Bemühungen bisher ungelöst geblieben ist
Schirm 3: Technischer Charakter und Schutzfähigkeit (Art. 52 EPÜ, § 1 PatG)
Software, KI/ML und Geschäftsmethoden: Nicht per se ausgeschlossen, aber technischer Charakter muss vorliegen. EPA: "technical character" — weitgehend jeder Bezug zur Technik genügt; Abgrenzung gilt auf der Ebene der erfinderischen Tätigkeit.
Rote Flaggen (🔴):
- Reine Geschäftsmethode ohne technische Umsetzung
- Mathematischer Algorithmus ohne technische Anwendung
- Ablauf menschlicher Tätigkeiten ohne computergestützte oder physische Komponente
- KI-Invention: Schutzbegehren richtet sich allein auf Funktion (empfehlen, klassifizieren, vorhersagen) ohne konkrete technische Mittel
Grüne Flaggen (✓):
- Technische Verbesserung des Computers selbst (Architektur, Sicherheit, Effizienz)
- Technische Mittel werden konkret beschrieben, nicht nur Ergebnisse beansprucht
- Einbettung in technisches Gebiet (Bildverarbeitung, Signalübertragung, Steuerung)
Schirm 4: Neuheitsschädliche Vorveröffentlichung / Fristen (§ 3 PatG)
Im deutschen und europäischen Patentrecht gilt absolutes Neuheitserfordernis: jede öffentliche Zugänglichmachung vor dem Anmeldetag ist neuheitsschädlich. Eine Schonfrist für Vorveröffentlichungen gilt nicht.
Ausnahme: § 3 Abs. 5 PatG (Ausstellungsprioritätsprinzip) und Art. 55 EPÜ (offensichtlicher Missbrauch oder Ausstellungsprivileg) — sehr eng, nicht als Sicherheitsnetz einplanen.
Kategorisierung:
🔴 Wahrscheinlich neuheitsschädlich:
- Öffentliche Veröffentlichung, Verkauf, Angebot, Messedemonstration, öffentliches Repository vor dem Anmeldetag
- Preprint, Konferenzbeitrag, Social-Media-Post, Blogbeitrag mit technischem Inhalt
🟡 Fristdruck:
- Veröffentlichung liegt vor, Anmeldung noch nicht erfolgt — sofortiger Handlungsbedarf
✓ Unbedenklich:
- Keine Offenbarung außerhalb vertraulicher Kanäle
- Kundenpräsentation unter NDA (Sorgfalt: NDA-Reichweite prüfen)
Konkret erfragen: Konferenzbeiträge (auch eingereicht, nicht nur angenommen), Preprints, öffentliche Repositories, Messeauftritte, Angebote an Kunden, Investorenpräsentationen ohne NDA.
Schirm 5: Erkennbarkeit einer Verletzung (Detectability)
Ist eine Verletzung am Markt erkennbar? Server-seitige Algorithmen, interne Fertigungsschritte und reine Datenverarbeitungsmethoden ohne erkennbare Außenwirkung sind schwer durchzusetzen.
🔴 Geringe Erkennbarkeit:
- Server-seitiger Algorithmus ohne erkennbares Ausgabemuster
- Internes Fertigungsverfahren (z. B. neuer Ätzschritt in Halbleiterproduktion)
- Trainings-Methodik für ML-Modell — nur durch aufwendige Tests erahnbar
Bei geringer Erkennbarkeit: Abwägung Patent vs. Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG vornehmen. Wer die Entscheidung in der Praxis trifft: gemäß Unternehmensrichtlinie / Mandatsprofil.
✓ Hohe Erkennbarkeit:
- Konsumentenprodukt mit sichtbaren Merkmalen
- Veröffentlichte API, Protokoll, SDK
- Physischer Mechanismus in verteiltem Produkt
Schirm 6: Strategischer Wert
Passt die Erfindung zur Schutzrechtsstrategie des Unternehmens? Prüfung anhand des Mandatsprofils:
- Offensiv (Durchsetzungsportfolio): Ist der Anspruch breit und assertionsfähig?
- Defensiv (Freedom to Operate): Schützt die Anmeldung eine relevante Technologie?
- Lizenz-/Erlösmodell: Ist die Erfindung lizenzierbar und wer würde zahlen?
- Kerntechnologie vs. Peripherie: Kern hat höheren Wert.
- Wettbewerbslandschaft: In patentintensiven Sektoren (Pharma, Halbleiter) frühzeitig anmelden.
Schritt 3: Erfindungsprüfungsvermerk erstellen
Format:
Erfindungsprüfungsvermerk — [Titel der Erfindung]
Ergebnis: [WEITERVERFOLGEN / KLÄREN / ABLEHNEN]
[Ein Satz — Begründung im Klartext.]
Prüfungsergebnisse
| Prüfschirm |
Ergebnis |
Anmerkung |
| Neuheitssignale |
[✓ / 🟡 / 🔴] |
[einzeiliger Grund] |
| Erfinderische Tätigkeit |
[✓ / 🟡 / 🔴] |
[einzeiliger Grund] |
| Technischer Charakter |
[✓ / 🟡 / 🔴] |
[einzeiliger Grund] |
| Vorveröffentlichung / Fristen |
[✓ / 🟡 / 🔴] |
[einzeiliger Grund + Daten] |
| Erkennbarkeit |
[✓ / 🟡 / 🔴] |
[einzeiliger Grund] |
| Strategischer Wert |
[✓ / 🟡 / 🔴] |
[Bezug zum Mandatsprofil] |
Offene Punkte
Nächste Schritte
- Patentrecherche beauftragen — Suchanfrage für Patentanwalt mit Anspruchskonzepten, Erfindernamen, IPC-Klasse und bekannten Referenzen.
- Rückfrage an Erfinder — Klärung offener Punkte zu [konkreten Punkten].
- An Patentanwalt übergeben — bei Grenzfragen zum technischen Charakter oder zur Schutzstrategie.
- Ablehnen und Dankesschreiben — Begründung archivieren.
- Geschäftsgeheimnis-Route — Hinweis an zuständige Stelle gemäß GeschGehG.
Schritt 4: Arbeitnehmererfindung — Pflichtprozess
Wenn der Erfinder Arbeitnehmer ist:
- § 5 ArbnErfG — Meldepflicht: Erfinder hat unverzüglich zu melden. Form: schriftlich, Beschreibung der Erfindung, Entstehungsumstände.
- § 6 Abs. 1 ArbnErfG — Inanspruchnahmefrist: Arbeitgeber hat 4 Monate ab Eingang der Meldung, um unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch zu nehmen. Frist läuft automatisch; Untätigkeit gilt als Freigabe.
- §§ 9 ff. ArbnErfG — Vergütungspflicht: Bei Inanspruchnahme entsteht Vergütungsanspruch. Bemessung nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (1959/zuletzt geändert). Faktoren: Erfindungswert, Anteilsfaktor, Mitarbeiterstellung.
- Frist im Vermerk dokumentieren und in das Fristenkontrollsystem des Mandanten eintragen.
Beispiel
Eingabe: "Neuer Cache-Algorithmus auf Basis eines erlernten Modells anstelle von LRU; im ersten Quartal dieses Jahres entwickelt, noch nicht veröffentlicht, Prototyp intern im Staging."
Ergebnis (Beispiel):
Erfindungsprüfungsvermerk — Lernbasierter Cache-Algorithmus
Ergebnis: WEITERVERFOLGEN — Neuheit und technischer Charakter sind prima facie gegeben; keine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung erkennbar; strategische Relevanz in Abhängigkeit vom Mandatsprofil prüfen.
| Prüfschirm |
Ergebnis |
Anmerkung |
| Neuheitssignale |
🟡 |
Mechanismus neu, aber verwandte Literatur (ML-Caching) vorhanden — Recherche erforderlich |
| Erfinderische Tätigkeit |
🟡 |
Unerwarteter Effizienzgewinn behauptet — durch Recherche zu belegen |
| Technischer Charakter |
✓ |
Konkrete technische Verbesserung der Cache-Verwaltung |
| Vorveröffentlichung |
✓ |
Keine Offenbarung, intern und vertraulich |
| Erkennbarkeit |
🟡 |
Server-seitig: Abwägung Patent vs. Geschäftsgeheimnis empfohlen |
| Strategischer Wert |
🟡 |
Abhängig vom Mandatsprofil |
Risiken und typische Fehler
- Neuheitsschädliche Vorveröffentlichung übersehen: Jede öffentliche Zugänglichmachung vor Anmeldetag zerstört die Patentierbarkeit weltweit (außer engen Ausnahmefällen). Eine Schonfrist für Vorveröffentlichungen gilt nicht.
- ArbnErfG-Fristen versäumen: Die 4-Monats-Inanspruchnahmefrist (§ 6 Abs. 1 ArbnErfG) läuft automatisch. Nicht im Fristenbuch eingetragen = Freigabe der Erfindung.
- Patentierbarkeit bestätigen: Die Skill trifft keine Patentierbarkeitsaussage. "Besteht die Erstprüfung" ist nicht "patentierbar".
- Erkennbarkeitsfrage ignorieren: Ein Patent auf eine nicht erkennbare Verletzungsform veröffentlicht das Know-how ohne Durchsetzungsmöglichkeit.
- KI/Software-Erfindungen: technischen Charakter unterschätzen: Der EPA bewertet technischen Charakter weit; nicht vorschnell ablehnen.
Quellenpflicht
Jede Aussage zu Neuheit, erfinderischer Tätigkeit oder Vergütung muss auf konkreten Normen oder Entscheidungen beruhen. Pflichtquellen in jedem Vermerk:
- Gesetzestext: § 3, § 4, § 5 PatG; §§ 5, 6, 9 ff. ArbnErfG; Art. 52–56 EPÜ
- Rechtsprechung: mindestens eine BGH-Entscheidung zur Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit
- Kommentar: Benkard PatG oder Bartenbach/Volz ArbnErfG mit § und Randnummer
- Alle Quellen mit Fundstelle zitieren. Modellannahmen als
[Modellwissen — verifizieren] kennzeichnen.
Triage-Fragen bei Erfindungsmeldung
Bevor die Erfindung aufgenommen und bewertet wird, klaere:
- Liegt eine Diensterfindung (§ 4 ArbnErfG — Arbeitgeber hat Inanspruchnahmerecht) oder eine Freierfindung vor?
- Laeuft die 4-Monats-Frist des § 6 I ArbnErfG für die Inanspruchnahme bereits?
- Gibt es neuheitsschaedliche Vorveröffentlichungen (Veroeffentlichung vor Anmeldedatum)?
- Besteht technischer Charakter im Sinne des EPÜ Art. 52 (Software: loest technisches Problem auf technischem Weg)?
Aktuelle Rechtsprechung
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
1---2name: erfindungsmeldung-aufnahme3description: Für Erfindungseingang — Erstprüfung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Erfindungseingang — Erstprüfung78## Arbeitsweg910- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?11- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.12- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.13- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).14- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1516## Eingaben1718Wenn der Nutzer keine Erfindungsmeldung eingereicht hat, werden folgende Angaben in einem Durchgang abgefragt:19201. **Was ist die Erfindung?** Beschreibung in eigenen Worten — was sie tut, wie sie funktioniert, was die Kernidee ist.212. **Welches Problem wird gelöst?** Was war zuvor nicht möglich oder mangelhaft?223. **Worin liegt der Unterschied zum Stand der Technik?** Was haben andere bisher gemacht, und was macht diese Erfindung anders?234. **Wer hat erfunden, und wann?** Namen, Arbeitsverhältnis (Arbeitnehmer/Freier Mitarbeiter?), ungefähres Entstehungsdatum.245. **Wurde die Erfindung bereits offenbart?** Publikation, Messe, Konferenz, Angebot, öffentliches Repository, Kundendemonstration (auch unter NDA). Wenn ja: wann und wie.256. **Wird die Erfindung bereits genutzt oder ist sie geplant?** In Produktion, im Pilotbetrieb, auf der Roadmap oder noch auf dem Papier?267. **Welches Technologiegebiet?** Software, Hardware, Mechanik, Biotechnologie, KI/ML, Chemie, Medizinprodukt etc.2728Bei formeller Erfindungsmeldung (IDF oder Unternehmensformular): Felder daraus entnehmen, nur Fehlende erfragen.2930## Rechtlicher Rahmen3132### Kernvorschriften3334- **§§ 1–5 PatG** — Patentierbarkeitsvoraussetzungen: Neuheit (§ 3), erfinderische Tätigkeit (§ 4), gewerbliche Anwendbarkeit (§ 5)35- **Art. 52–57 EPÜ** — Patentierbarkeit im europäischen Patentsystem; technischer Charakter als Voraussetzung; Art. 56 EPÜ erfinderische Tätigkeit (Aufgabe-Lösungs-Ansatz)36- **§§ 5–12 ArbnErfG** — Meldepflicht (§ 5), Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber (§ 6 Abs. 1: Frist 4 Monate), unbeschränkte vs. beschränkte Inanspruchnahme; Vergütungspflicht (§§ 9 ff. ArbnErfG)37- **§ 3 Abs. 1 PatG** — Absolutes Neuheitserfordernis: jede Offenbarung vor dem Anmeldetag ist neuheitsschädlich; eine Schonfrist für Vorveröffentlichungen gilt im deutschen und europäischen Patentrecht nicht38- **§§ 1–3 GebrMG** — Gebrauchsmuster als schnellerer Schutzrechtsweg (keine erfinderische Tätigkeit im gleichen Maßstab, aber Neuheit + erfinderischer Schritt erforderlich)39- **§ 26 GeschGehG** — Geschäftsgeheimnis als Alternative bei mangelnder Erkennbarkeit der Verletzung4041### Kommentare4243- Benkard/Melullis, PatG, 12. Aufl. 2023, § 3 Rn. 1 ff. (Neuheitsbegriff, Stand der Technik)44- Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 6. Aufl. 2019, § 5 Rn. 1 ff. (Meldepflicht und Form) und § 9 Rn. 1 ff. (Vergütung)45- Mes, PatG/GebrMG, 5. Aufl. 2020, § 1 Rn. 20 ff. (technischer Charakter, Software- und KI-Erfindungen)46- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.4748## Ablauf4950### Schritt 1: Meldung aufnehmen5152Vorliegende Erfindungsmeldung vollständig lesen. Fehlen Angaben: Rückfragen gemäß Abschnitt "Eingaben" in einem Durchgang stellen. Unvollständige Meldungen nicht screenen — ein Screening von "einer neuen KI-Lösung für X" ohne technische Substanz ist schlechter als kein Screening.5354**Arbeitnehmererfindung prüfen:** Wenn der Erfinder Arbeitnehmer ist, zunächst klären: Handelt es sich um eine Diensterfindung (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG: Entstehung aus dem Arbeitverhältnis oder wesentlich auf betriebliche Erfahrungen/Tätigkeiten beruhend)? Wenn ja: Meldepflicht nach § 5 ArbnErfG auslösen und Inanspruchnahmefrist (4 Monate, § 6 Abs. 1) dokumentieren.5556### Schritt 2: Sechs Prüfungsschirme5758Jeden Schirm in der Reihenfolge abarbeiten. Ergebnis je Schirm: `✓ grün`, `🟡 unklar — Klärungsbedarf`, `🔴 Rote Flagge`.5960#### Schirm 1: Neuheitssignale (§ 3 PatG, Art. 54 EPÜ)6162**Rote Flaggen (🔴):**63- "Wir haben [bekannte Technik] auf [neues Gebiet] angewandt" — Anwendung bekannter Methoden ohne technische Besonderheit64- "Wettbewerber machen etwas Ähnliches" — Beschreibung selbst stellt Neuheit in Frage65- Merkmal findet sich bereits in öffentlich zugänglichen Produkten, Publikationen oder Patenten6667**Grüne Flaggen (✓):**68- Neuer **Mechanismus** — nicht nur neue Anwendung, sondern neue technische Wirkungsweise69- Neue **Kombination** mit unerwartetem Ergebnis70- Lösung eines bisher ungelösten Problems mit spezifischer technischer Lehre7172#### Schirm 2: Erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG, Art. 56 EPÜ)7374EPA-Prüfungsansatz: Aufgabe-Lösungs-Ansatz. Würde ein Fachmann ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik und der zugrunde liegenden technischen Aufgabe zur beanspruchten Lösung gelangen?7576**Rote Flaggen (🔴):**77- Kombinieren bekannter Elemente auf vorhersehbare Weise (predictable combination)78- Routinemäßige Optimierung bekannter Parameter ohne überraschenden Effekt79- "Obvious to try" — eine aus wenigen naheliegenden Alternativen ohne Hindernis8081**Grüne Flaggen (✓):**82- Stand der Technik lehrte vom Lösungsweg ab (teaching away)83- Unerwarteter technischer Effekt (surprising effect)84- Langbekanntes Problem, das trotz Bemühungen bisher ungelöst geblieben ist8586#### Schirm 3: Technischer Charakter und Schutzfähigkeit (Art. 52 EPÜ, § 1 PatG)8788Software, KI/ML und Geschäftsmethoden: Nicht per se ausgeschlossen, aber technischer Charakter muss vorliegen. EPA: "technical character" — weitgehend jeder Bezug zur Technik genügt; Abgrenzung gilt auf der Ebene der erfinderischen Tätigkeit.8990**Rote Flaggen (🔴):**91- Reine Geschäftsmethode ohne technische Umsetzung92- Mathematischer Algorithmus ohne technische Anwendung93- Ablauf menschlicher Tätigkeiten ohne computergestützte oder physische Komponente94- KI-Invention: Schutzbegehren richtet sich allein auf Funktion (empfehlen, klassifizieren, vorhersagen) ohne konkrete technische Mittel9596**Grüne Flaggen (✓):**97- Technische Verbesserung des Computers selbst (Architektur, Sicherheit, Effizienz)98- Technische Mittel werden konkret beschrieben, nicht nur Ergebnisse beansprucht99- Einbettung in technisches Gebiet (Bildverarbeitung, Signalübertragung, Steuerung)100101#### Schirm 4: Neuheitsschädliche Vorveröffentlichung / Fristen (§ 3 PatG)102103Im deutschen und europäischen Patentrecht gilt **absolutes Neuheitserfordernis**: jede öffentliche Zugänglichmachung vor dem Anmeldetag ist neuheitsschädlich. Eine Schonfrist für Vorveröffentlichungen gilt nicht.104105**Ausnahme:** § 3 Abs. 5 PatG (Ausstellungsprioritätsprinzip) und Art. 55 EPÜ (offensichtlicher Missbrauch oder Ausstellungsprivileg) — sehr eng, nicht als Sicherheitsnetz einplanen.106107Kategorisierung:108109**🔴 Wahrscheinlich neuheitsschädlich:**110- Öffentliche Veröffentlichung, Verkauf, Angebot, Messedemonstration, öffentliches Repository **vor dem Anmeldetag**111- Preprint, Konferenzbeitrag, Social-Media-Post, Blogbeitrag mit technischem Inhalt112113**🟡 Fristdruck:**114- Veröffentlichung liegt vor, Anmeldung noch nicht erfolgt — **sofortiger Handlungsbedarf**115116**✓ Unbedenklich:**117- Keine Offenbarung außerhalb vertraulicher Kanäle118- Kundenpräsentation unter NDA (Sorgfalt: NDA-Reichweite prüfen)119120Konkret erfragen: Konferenzbeiträge (auch eingereicht, nicht nur angenommen), Preprints, öffentliche Repositories, Messeauftritte, Angebote an Kunden, Investorenpräsentationen ohne NDA.121122#### Schirm 5: Erkennbarkeit einer Verletzung (Detectability)123124Ist eine Verletzung am Markt erkennbar? Server-seitige Algorithmen, interne Fertigungsschritte und reine Datenverarbeitungsmethoden ohne erkennbare Außenwirkung sind schwer durchzusetzen.125126**🔴 Geringe Erkennbarkeit:**127- Server-seitiger Algorithmus ohne erkennbares Ausgabemuster128- Internes Fertigungsverfahren (z. B. neuer Ätzschritt in Halbleiterproduktion)129- Trainings-Methodik für ML-Modell — nur durch aufwendige Tests erahnbar130131Bei geringer Erkennbarkeit: Abwägung Patent vs. Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG vornehmen. Wer die Entscheidung in der Praxis trifft: gemäß Unternehmensrichtlinie / Mandatsprofil.132133**✓ Hohe Erkennbarkeit:**134- Konsumentenprodukt mit sichtbaren Merkmalen135- Veröffentlichte API, Protokoll, SDK136- Physischer Mechanismus in verteiltem Produkt137138#### Schirm 6: Strategischer Wert139140Passt die Erfindung zur Schutzrechtsstrategie des Unternehmens? Prüfung anhand des Mandatsprofils:141142- **Offensiv (Durchsetzungsportfolio):** Ist der Anspruch breit und assertionsfähig?143- **Defensiv (Freedom to Operate):** Schützt die Anmeldung eine relevante Technologie?144- **Lizenz-/Erlösmodell:** Ist die Erfindung lizenzierbar und wer würde zahlen?145- **Kerntechnologie vs. Peripherie:** Kern hat höheren Wert.146- **Wettbewerbslandschaft:** In patentintensiven Sektoren (Pharma, Halbleiter) frühzeitig anmelden.147148### Schritt 3: Erfindungsprüfungsvermerk erstellen149150Format:151152> **Erfindungsprüfungsvermerk — [Titel der Erfindung]**153>154> **Ergebnis: [WEITERVERFOLGEN / KLÄREN / ABLEHNEN]**155>156> *[Ein Satz — Begründung im Klartext.]*157>158> ---159>160> ### Prüfungsergebnisse161>162> | Prüfschirm | Ergebnis | Anmerkung |163> |---|---|---|164> | Neuheitssignale | [✓ / 🟡 / 🔴] | [einzeiliger Grund] |165> | Erfinderische Tätigkeit | [✓ / 🟡 / 🔴] | [einzeiliger Grund] |166> | Technischer Charakter | [✓ / 🟡 / 🔴] | [einzeiliger Grund] |167> | Vorveröffentlichung / Fristen | [✓ / 🟡 / 🔴] | [einzeiliger Grund + Daten] |168> | Erkennbarkeit | [✓ / 🟡 / 🔴] | [einzeiliger Grund] |169> | Strategischer Wert | [✓ / 🟡 / 🔴] | [Bezug zum Mandatsprofil] |170>171> ---172>173> ### Offene Punkte174>175> - [Frage / Klärungsbedarf]176>177> ### Nächste Schritte178>179> 1. **Patentrecherche beauftragen** — Suchanfrage für Patentanwalt mit Anspruchskonzepten, Erfindernamen, IPC-Klasse und bekannten Referenzen.180> 2. **Rückfrage an Erfinder** — Klärung offener Punkte zu [konkreten Punkten].181> 3. **An Patentanwalt übergeben** — bei Grenzfragen zum technischen Charakter oder zur Schutzstrategie.182> 4. **Ablehnen und Dankesschreiben** — Begründung archivieren.183> 5. **Geschäftsgeheimnis-Route** — Hinweis an zuständige Stelle gemäß GeschGehG.184185### Schritt 4: Arbeitnehmererfindung — Pflichtprozess186187Wenn der Erfinder Arbeitnehmer ist:188189- **§ 5 ArbnErfG — Meldepflicht:** Erfinder hat unverzüglich zu melden. Form: schriftlich, Beschreibung der Erfindung, Entstehungsumstände.190- **§ 6 Abs. 1 ArbnErfG — Inanspruchnahmefrist:** Arbeitgeber hat **4 Monate** ab Eingang der Meldung, um unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch zu nehmen. Frist läuft automatisch; Untätigkeit gilt als Freigabe.191- **§§ 9 ff. ArbnErfG — Vergütungspflicht:** Bei Inanspruchnahme entsteht Vergütungsanspruch. Bemessung nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (1959/zuletzt geändert). Faktoren: Erfindungswert, Anteilsfaktor, Mitarbeiterstellung.192- Frist im Vermerk dokumentieren und in das Fristenkontrollsystem des Mandanten eintragen.193194## Beispiel195196**Eingabe:** "Neuer Cache-Algorithmus auf Basis eines erlernten Modells anstelle von LRU; im ersten Quartal dieses Jahres entwickelt, noch nicht veröffentlicht, Prototyp intern im Staging."197198**Ergebnis (Beispiel):**199200> **Erfindungsprüfungsvermerk — Lernbasierter Cache-Algorithmus**201>202> **Ergebnis: WEITERVERFOLGEN** — Neuheit und technischer Charakter sind prima facie gegeben; keine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung erkennbar; strategische Relevanz in Abhängigkeit vom Mandatsprofil prüfen.203>204> | Prüfschirm | Ergebnis | Anmerkung |205> |---|---|---|206> | Neuheitssignale | 🟡 | Mechanismus neu, aber verwandte Literatur (ML-Caching) vorhanden — Recherche erforderlich |207> | Erfinderische Tätigkeit | 🟡 | Unerwarteter Effizienzgewinn behauptet — durch Recherche zu belegen |208> | Technischer Charakter | ✓ | Konkrete technische Verbesserung der Cache-Verwaltung |209> | Vorveröffentlichung | ✓ | Keine Offenbarung, intern und vertraulich |210> | Erkennbarkeit | 🟡 | Server-seitig: Abwägung Patent vs. Geschäftsgeheimnis empfohlen |211> | Strategischer Wert | 🟡 | Abhängig vom Mandatsprofil |212213## Risiken und typische Fehler214215- **Neuheitsschädliche Vorveröffentlichung übersehen:** Jede öffentliche Zugänglichmachung vor Anmeldetag zerstört die Patentierbarkeit weltweit (außer engen Ausnahmefällen). Eine Schonfrist für Vorveröffentlichungen gilt nicht.216- **ArbnErfG-Fristen versäumen:** Die 4-Monats-Inanspruchnahmefrist (§ 6 Abs. 1 ArbnErfG) läuft automatisch. Nicht im Fristenbuch eingetragen = Freigabe der Erfindung.217- **Patentierbarkeit bestätigen:** Die Skill trifft keine Patentierbarkeitsaussage. "Besteht die Erstprüfung" ist nicht "patentierbar".218- **Erkennbarkeitsfrage ignorieren:** Ein Patent auf eine nicht erkennbare Verletzungsform veröffentlicht das Know-how ohne Durchsetzungsmöglichkeit.219- **KI/Software-Erfindungen: technischen Charakter unterschätzen:** Der EPA bewertet technischen Charakter weit; nicht vorschnell ablehnen.220221## Quellenpflicht222223Jede Aussage zu Neuheit, erfinderischer Tätigkeit oder Vergütung muss auf konkreten Normen oder Entscheidungen beruhen. Pflichtquellen in jedem Vermerk:224225- **Gesetzestext:** § 3, § 4, § 5 PatG; §§ 5, 6, 9 ff. ArbnErfG; Art. 52–56 EPÜ226- **Rechtsprechung:** mindestens eine BGH-Entscheidung zur Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit227- **Kommentar:** Benkard PatG oder Bartenbach/Volz ArbnErfG mit § und Randnummer228- Alle Quellen mit Fundstelle zitieren. Modellannahmen als `[Modellwissen — verifizieren]` kennzeichnen.229230## Triage-Fragen bei Erfindungsmeldung231232Bevor die Erfindung aufgenommen und bewertet wird, klaere:2331. Liegt eine Diensterfindung (§ 4 ArbnErfG — Arbeitgeber hat Inanspruchnahmerecht) oder eine Freierfindung vor?2342. Laeuft die 4-Monats-Frist des § 6 I ArbnErfG für die Inanspruchnahme bereits?2353. Gibt es neuheitsschaedliche Vorveröffentlichungen (Veroeffentlichung vor Anmeldedatum)?2364. Besteht technischer Charakter im Sinne des EPÜ Art. 52 (Software: loest technisches Problem auf technischem Weg)?237238## Aktuelle Rechtsprechung239240> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.