Erfindungsmeldung aufnehmen
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: PatG § 34 Anmeldetag, § 41 Priorität 12 Monate, § 81 Nichtigkeitsklage, EPÜ Art. 99 Einspruch 9 Monate, R. 161/162 EPÜ 6 Monate, UPC Opt-out bis Ablauf Transition.
- Tragende Normen verifizieren: PatG §§ 1, 3, 4, 9, 10, 14, 21, 24, 34, 38, 41, 59, 81, 139, 140a, 140b, EPÜ Art. 52, 54, 56, 64, 69, 87-89, PCT Art. 3, 8, UPCA, EinheitspatentVO 1257/2012 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Patentanmelder, Erfinder, Patentanwalt, DPMA, EPA, BPatG, BGH X. Senat, UPC, Wettbewerber (Einsprechende).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Patentanmeldung, Patentschrift, Recherchebericht, Prüfungsbescheid, Einspruchsschrift, Nichtigkeitsklage, FTO-Gutachten, UPC-Klage — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Rückfragen an Mandanten
Rückfragen müssen technisch präzise sein. Nicht fragen: "Bitte beschreiben Sie die Erfindung genauer." Besser:
- Welches Bauteil oder welcher Verfahrensschritt unterscheidet Ihre Lösung von bekannten Produkten?
- Welche Variante funktioniert noch, wenn dieses Merkmal fehlt?
- Welche Messwerte oder Beobachtungen belegen den technischen Vorteil?
- Wer hat wann welche Idee eingebracht?
- Wurde die Lösung bereits ohne Geheimhaltungsbindung gezeigt, verkauft oder beschrieben?
- Gibt es Fotos, Skizzen, CAD, Stücklisten, Quellcode, Laborbuch, Prototypen oder E-Mails?
Rechtlicher Rahmen
- § 1 PatG: Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
- Neuheit (§ 3 PatG; Art. 54 EPÜ): alles, was vor dem Anmelde-/Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich war, ist neuheitsschädlich. Kein "grace period" im EPÜ -- Vorveröffentlichung durch den Erfinder ist genauso schädlich wie die durch Dritte (Ausnahme nur § 3 Abs. 5 PatG für offensichtlichen Missbrauch / einschlägige Ausstellung).
- Erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG; Art. 56 EPÜ): Aufgabe-Lösungs-Ansatz (Problem-Solution-Approach) des EPA.
- Diensterfindung (ArbnErfG): Meldepflicht des Arbeitnehmers (§ 5 ArbnErfG); Inanspruchnahme durch Arbeitgeber innerhalb von 4 Monaten ab Meldung (§ 6 ArbnErfG); Vergütung nach § 9 ArbnErfG.
- Erfinderbenennung (§ 37 PatG): binnen 16 Monaten nach Anmeldetag bzw. Prioritätstag; sonst Versagung.
Sofortmaßnahme bei drohender Offenbarung
- Bei kurzfristiger Messe/Pitch: prioritätsbegründende DPMA- oder EPA-Erstanmeldung mit knapp möglichem Anspruchssatz; Nachreichung Beschreibung und Zeichnungen binnen Prioritätsjahr (Art. 87 EPÜ).