Erforderlichkeit Mildestes Mittel
Maßstab
Das Mittel ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den Zweck mit gleicher Effektivitaet erreicht. Beide Bedingungen müssen kumulativ erfuellt sein.
Prüfraster
Schritt 1: Alternativen identifizieren. Schritt 2: Effektivitaetsvergleich (gleich effektiv?). Schritt 3: Eingriffsvergleich (wirklich milder?). Schritt 4: Drittbelastung (verlagert das mildere Mittel die Last auf Dritte?).
Gleich effektiv
Das mildere Mittel muss den Zweck ebenso sicher und ebenso umfassend erreichen. Geringere Effektivitaet schliesst das Mittel als Alternative aus.
BVerfGE 53, 135 (Pelze) (Pelze): Eine Beratungsregel waere weniger effektiv als ein Verbot, schliesst das Verbot deshalb nicht aus.
Milderes Mittel
Beispiele für milderes Mittel:
- Erlaubnisvorbehalt statt Verbot.
- Beratungsregel statt Sanktion.
- Anzeigepflicht statt Genehmigungspflicht.
- Befristung statt Dauerregelung.
- Verfahrenssicherungen statt materielles Verbot.
- Niedrigere Schwelle (Geld statt Freiheitsstrafe).
Drittbelastungsverlagerung
Wenn das mildere Mittel die Last auf Dritte verlagert, ist die Drittbelastung in die Erforderlichkeitspruefung einzustellen. BVerfGE 81, 70 (Drogenfreigabe) (Drogenfreigabe): Liberalisierungsmodelle verschoeben Risiken auf Konsumenten und Dritte.
Einschaetzungspraerogative
Auch hier hat der Gesetzgeber Prognosespielraum, aber enger als bei der Geeignetheit. Wenn ein milderes Mittel offensichtlich gleich effektiv ist, ist das Mittel nicht erforderlich.
Beispiele
- BVerfGE 7, 377 (Apotheken-Urteil) Apotheken-Urteil: subjektive Voraussetzung ist Mildermittel zur objektiven Voraussetzung; bei objektiver Voraussetzung hoechste Anforderungen.
- BVerfGE 120, 224 (Geschwister-Inzest) (Geschwister-Inzest): Strafnorm war nach Mehrheit erforderlich, abweichende Meinung Hassemer verneinte dies.