Schutzumfang eines Unionsdesigns prüfen
1. Einsatz und Ziel
Vergleiche die geschützte Darstellung mit der angegriffenen Gestaltung. Technische Idee, Produktkonzept und einzelne Gemeinsamkeiten ersetzen nicht den maßgeblichen Gesamteindruck.
2. Normenanker
- Artikel 10 der Verordnung über das Unionsdesign in der zeitlich geltenden Fassung: Schutzumfang und Gesamteindruck.
- Artikel 8: technisch bedingte Merkmale und Verbindungselemente.
- Artikel 11: Schutzdauer des nicht eingetragenen Unionsdesigns.
- Artikel 19: Rechte aus eingetragenem und nicht eingetragenem Unionsdesign.
3. Prüfprogramm
- Registerdarstellung, Priorität, Erzeugnisangabe und Schutzform sichern.
- sichtbare, technisch bedingte und nicht beanspruchte Merkmale trennen.
- informierten Benutzer und Aufmerksamkeitsgrad produktbezogen bestimmen.
- Gestaltungsfreiheit des Entwerfers im Anmeldezeitpunkt anhand Formenschatz belegen.
- prägenden Gesamteindruck strukturiert vergleichen, ohne Einzelmerkmale schematisch zu zählen.
- Beim nicht eingetragenen Design zusätzlich Nachahmung und Offenbarungszeitpunkt prüfen.
4. Beweismerker
- Hochauflösende Registerbilder und Verletzungsmuster in gleichen Ansichten gegenüberstellen.
- Marktübliche Merkmale und technische Zwänge belegen.
- Schutzbestand und Verletzung getrennt behandeln.
5. Arbeitsergebnis
Erstelle visuellen Merkmalsvergleich, Gesamteindrucksbewertung und einen bestimmten Unterlassungsantrag oder eine Nichtverletzungsposition.