EuGH CJEU Verhältnismäßigkeit
Normtext
Art 52 Abs 1 Charta der Grundrechte der Europaeischen Union:
Jede Einschraenkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschraenkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsaechlich entsprechen.
Prüfraster nach Art 52 I GRCh
Der EuGH prüft Eingriffe in Charta-Rechte in folgenden Stufen:
- Gesetzlich vorgesehen: hinreichend bestimmte, zugaengliche und vorhersehbare Rechtsgrundlage im Unions- oder mitgliedstaatlichen Recht.
- Wesensgehalt geachtet: kein Eingriff in den unverfuegbaren Kern des Rechts. Bei Verletzung schon hier Rechtswidrigkeit; siehe Schrems I (EuGH C-362/14, ECLI:EU:C:2015:650).
- Legitimer Zweck: Zielsetzung des Gemeinwohls oder Schutz Rechte Dritter.
- Geeignetheit: Maßnahme muss zur Verwirklichung des Ziels beitragen.
- Erforderlichkeit: kein milderes, gleich effektives Mittel.
- Angemessenheit im engeren Sinne: Eingriff darf nicht ausser Verhältnis zum Ziel stehen.
Verhältnis zum allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der EuGH verwendet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch ausserhalb der Charta als allgemeinen Rechtsgrundsatz, insbesondere bei der Kontrolle von Unionssekundaerrecht und nationalen Maßnahmen im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Klassisch dreistufig: geeignet, erforderlich, angemessen. Leading case für Sekundaerrecht: Schraeder (EuGH 11/77).
Bei Charta-Eingriffen tritt der Wesensgehaltstest hinzu.
Wesensgehalt als eigenstaendige Prüfstufe
Anders als in der EMRK kennt die Charta einen ausdruecklichen Wesensgehalt. Der EuGH hat ihn in Schrems I unmittelbar angewandt: die generelle und unterschiedslose Speicherung von Inhaltsdaten ohne Differenzierung verletzt den Wesensgehalt von Art 7 GRCh und ist nicht mehr über Verhältnismäßigkeit heilbar.
Pendant zur deutschen Wesensgehaltsgarantie Art 19 II GG, aber methodisch unionsrechtlich autonom anzuwenden.
Leitentscheidungen
| Fall | Aktenzeichen | Jahr | Charta-Recht | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| Digital Rights Ireland | C-293/12, C-594/12 | 2014 | Art 7, 8 GRCh | RL 2006/24/EG nichtig |
| Schrems I | C-362/14 | 2015 | Art 7, 8, 47 GRCh | Safe Harbour ungueltig |
| Tele2 Sverige / Watson | C-203/15, C-698/15 | 2016 | Art 7, 8, 11 GRCh | Pauschale VDS-Pflicht unionsrechtswidrig |
| Schrems II | C-311/18 | 2020 | Art 7, 8, 47 GRCh | Privacy Shield ungueltig |
| La Quadrature du Net | C-511/18 ua | 2020 | Art 7, 8, 11 GRCh | VDS nur unter strengen Voraussetzungen |
| Commissioner v Dwyer | C-140/20 | 2022 | Art 7, 8, 11 GRCh | Bestaetigung der La Quadrature Linie |
| H K v Prokuratuur | C-746/18 | 2021 | Art 7, 8 GRCh | Zugriff nur durch unabhaengige Stelle |
Digital Rights Ireland (verb Rs C-293/12 und C-594/12)
Die Vorratsdatenspeicherungs-RL 2006/24/EG wurde für ungueltig erklaert: pauschale Speicherung aller Verkehrsdaten ohne Differenzierung nach Personen, Orten oder Kommunikationsmitteln verstoesst gegen Art 7 und 8 GRCh; die Maßnahme war nicht auf das absolut Notwendige beschraenkt. Klassische Erforderlichkeitspruefung mit hoher Kontrolldichte.
Schrems II (C-311/18)
Der angemessene Schutz personenbezogener Daten in den USA war wegen weitreichender Zugriffsbefugnisse staatlicher Stellen ohne unabhaengige gerichtliche Kontrolle nicht gegeben. Privacy Shield wurde für ungueltig erklaert. Wesensgehalt von Art 47 GRCh (effektiver Rechtsschutz) verletzt.
La Quadrature du Net (C-511/18 ua)
Pauschale und unterschiedslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten ist unionsrechtswidrig. Ausnahmen nur bei ernster Bedrohung der nationalen Sicherheit, zeitlich begrenzt, mit wirksamer gerichtlicher Kontrolle. Beispielsweise IP-Adressen können general gespeichert werden, wenn Speicherdauer begrenzt und Zugriff kontrolliert ist.
Rezeption deutscher Methodik
Der EuGH hat die deutsche Verhältnismäßigkeitsdogmatik fruehzeitig rezipiert (Schraeder, Internationale Handelsgesellschaft). Gemeinsamkeiten:
- dreistufige Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Rechtsgrundsatz,
- Wesensgehalt als absolute Grenze,
- Bestimmtheits- und Vorhersehbarkeitsanforderungen.
Unterschiede:
- Kein expliziter Schutzbereich-Eingriffs-Rechtfertigungs-Aufbau wie im GG; Prüfung erfolgt direkt am jeweiligen Charta-Recht.
- Wesensgehaltstest oft als Vorabausschluss, nicht als nachgelagerte Schranke.
- Bei Charta-Auslegung Verweis auf Erläuterungen zur Charta (Art 6 Abs 1 EUV) und korrespondierende EMRK-Rechte (Art 52 Abs 3 GRCh).
Strukturunterschiede
| Deutschland | EuGH / Charta |
|---|---|
| Vier Stufen sequenziell | Drei Stufen plus Wesensgehalt als Vorabausschluss |
| Wesensgehalt Art 19 II GG | Wesensgehalt Art 52 I S 1 GRCh, autonom unionsrechtlich |
| Menschenwuerde Art 1 I GG | Art 1 GRCh Wuerde des Menschen, ebenfalls abwaegungsfest |
| Praktische Konkordanz | Abwaegung im Rahmen des Art 52 I GRCh |
| Schutzpflicht über Untermassverbot | Schutzpflichten über effet utile und Äquivalenzgebot |
| Solange-Vorbehalt BVerfG | Vorrang Unionsrecht und Konkretisierung durch EuGH-Rechtsprechung |
Bedeutung für den Prüfer
Bei Anwendung im deutschen Schriftsatz:
- Im Anwendungsbereich des Unionsrechts (Art 51 GRCh) ist die Charta unmittelbar massgeblich; der EuGH hat das letzte Wort.
- Bei datenschutzrechtlichen Eingriffen Digital Rights Ireland Linie beachten: pauschale Speicherung ohne Differenzierung scheitert regelmaessig.
- Bei Eingriffen mit Drittstaatsbezug Schrems II Prüfung anlegen: gleichwertiges Schutzniveau, effektiver Rechtsschutz.
- Wesensgehaltstest als eigenstaendige Prüfstufe nicht uebersehen; bei Verletzung keine Heilung durch Erforderlichkeit.
Live-Recherche-Disclaimer
EuGH-Urteile vor Zitierung verifizieren über CURIA (curia.europa.eu) oder EUR-Lex (eur-lex.europa.eu) mit ECLI. Aktenzeichen, Datum und Spruchkoerper (Große Kammer, Kammer) prüfen; nicht aus Modellwissen uebernehmen.