Aussenpruefung — Pruefungsanordnung Pruefungserweiterung und Mitwirkung
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Ist die Pruefungsanordnung formell ordnungsgemaess (Adressat Pruefungsumfang Pruefer Termin)?
- Welche Steuerarten und Veranlagungszeitraeume sind erfasst?
- Ist eine Pruefungserweiterung erfolgt oder droht sie — Antrag auf Beschraenkung sinnvoll?
- Welche Daten muessen GoBD-konform bereitgestellt werden (Z1 Z2 Z3 Zugriff)?
- Wirkung der Pruefung auf Festsetzungsfrist § 171 Abs. 4 AO?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 193 AO — Zulaessigkeit der Aussenpruefung.
- § 196 AO — Pruefungsanordnung.
- § 197 AO — Bekanntgabe der Pruefungsanordnung.
- § 200 AO — Mitwirkungspflicht.
- § 201 AO — Schlussbesprechung.
- § 202 AO — Pruefungsbericht.
- § 171 Abs. 4 AO — Ablaufhemmung.
- GoBD — Grundsaetze zur ordnungsmaessigen Fuehrung von Buechern.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§§ 193 ff. AO · § 196 AO · § 197 AO · § 200 AO · § 201 AO · § 202 AO · § 171 Abs. 4 AO · § 147 AO (Aufbewahrung) · GoBD
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff. Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben, OFD-Verfuegungen, AEAO, UStAE, EStR, KStR) ausschliesslich nach Verifikation aus bundesfinanzministerium.de oder offiziellen Amtsblaettern zitieren.
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
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Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.