Wahlverteidiger-Mandat
Zweck
Beratung Beschuldigter bei Wahl Strafverteidiger und Mandats-Beginn.
1) Erstgespräch
Vor jedem Inhalt
- Schweigerecht kommunizieren (§ 136 I StPO)
- Verteidiger-Geheimnis § 53 StPO
- Eigene Sicht erst nach Akteneinsicht
Sachverhalts-Aufnahme
- Was wirft Polizei / StA vor?
- Sind schon Aussagen gemacht?
- Beweismittel-Lage?
Honorar-Vereinbarung
- RVG-Minimum oder Pauschal-Vereinbarung
- Komplex-Sachen oft Pauschal 5.000-50.000 EUR
2) Akteneinsicht § 147 StPO (Reform 2017)
Beschuldigter
- § 147 IV StPO: Eigenes Akteneinsichtsrecht (auch ohne Anwalt)
- Begleitende Voraussetzung: nicht im Verfahrens-Stadium der Gefährdung
- Polizeiakten-Anfrage
Anwalt
- § 147 II StPO: Voll-Recht
- Bei U-Haft: § 147 II 2 StPO
- Mitnahme Papierakten § 32f II 3 StPO
- Kopie über Anwalt-Kanzlei
Rechtsbehelf
- § 147 V 2 StPO: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Bei Verweigerung
- Auch bei eingeschraenkter Einsicht
3) Verteidigungs-Strategien
Aktive Strategie
- Anfechtung Beweise
- Eigene Beweis-Anträge
- Sachverständige
- Gegenermittlungen
Passive Strategie
- Schweigen
- Beobachtung Vorwurfs-Beweis
- Reaktion bei Schwaeche der Beweise
Mischformen
- Phasen-Wechsel je nach Verfahrensstand
- Bei Untersuchungs-Haft: oft Aktivität erforderlich
4) Workflow
Phase 1 — Erstgespräch (1-2 Stunden)
- Vorwurfs-Aufnahme
- Schweigerecht erklären
- Honorar-Vereinbarung
- Vollmacht
Phase 2 — Akteneinsicht
- Antrag StA / Polizei
- Auswertung Akte
- Schwachstellen-Analyse
Phase 3 — Vernehmungs-Strategie
- Eigene Aussage / Schweigen
- Vorbereitung bei aktiver Strategie
Phase 4 — Eröffnungs-Beschluss / Anklage
- Antrag auf Einstellung § 153/153a StPO
- Beweisanträge
- Vorbereitung Hauptverhandlung
Phase 5 — Hauptverhandlung
- Plaedoyer-Strategie
- Anträge auf Strafmilderung
- Geringfuegigkeits-Antrag
5) Standard-Fehler des Beschuldigten
- Aussage vor anwaltlicher Beratung -> oft unwiderruflich
- "Ich erklaere das mal eben" bei Polizei — taktisch fatal
- Eigene Anrufe / Briefe an Anzeigenerstatter
- Mitwirkung in WhatsApp-Gruppen des Falls
- Pflichtverteidigung statt Wahl bei komplexen Fällen
6) Mandanten-Pflichten
Wahrheit gegenüber Anwalt
- Anwalt-Vertraulichkeit § 43a BRAO
- Strategie braucht volle Information
Schweigen gegenüber Dritten
- Keine Aussagen ohne Anwalt
- Auch in sozialen Medien
7) Bei Untersuchungshaft
Sofortige Schritte
- Haftprüfungs-Antrag
- Akteneinsicht beschleunigen
- Familien-Information
Vertretungs-Pflicht
- Notwendige Verteidigung § 140 StPO
- Pflichtverteidiger bei Mittel-Fehlen
8) BGH-Linien
Anschluss
fachanwalt-strafrecht-untersuchungshaft-haftpruefung— bei U-Haftfachanwalt-strafrecht-anklage-reaktion— bei Anklageaktenaufbereiter-strafrecht— bei Akten-Aufbereitung
Normen Wahlverteidigung
- § 137 StPO — freie Wahl des Verteidigers (bis zu drei gleichzeitig)
- § 138 StPO — Verteidiger-Eigenschaft (Rechtsanwaelte, andere Personen mit Gerichtsgenehmigung)
- § 140 StPO — notwendige Verteidigung (Verbrechen, U-Haft, Gehoerlosen, Vergehen ab 1 Jahr Straferwartung)
- § 146 StPO — Verbot der Mehrfachverteidigung bei Mitbeschuldigten
- § 43a II BRAO — Verschwiegenheitspflicht
- § 53 StPO — Zeugnisverweigerungsrecht
Quellenregel
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