Anspruchsdurchsetzung bei Text und Data Mining
1. Zweck und Direktstart
Lies die Akte und beginne mit einer Anspruchs- und Beweismatrix. Frage nur nach, wenn Anspruchsgegner, Rechteinhaberschaft, konkrete Nutzungshandlung oder Eilbedürftigkeit nicht bestimmbar sind. Erstelle anschließend das gewünschte Arbeitsprodukt: Erstbewertung, Abmahnung, Klage, Erwiderung, Eilantrag oder Lizenzvorschlag.
2. Eingaben
Benötigt werden Originalwerk, Rechtekette, behauptete Nutzungsnachweise, Veröffentlichungs- und Vorbehaltsfassungen, technische Protokolle, Korrespondenz und Angaben zum Anspruchsgegner. Stelle vorhandene Tatsachen, Fremdauskünfte und technische Schlussfolgerungen getrennt dar.
3. Anspruchsprüfung
3.1. Aktivlegitimation und Handlung
Prüfe Urheberschaft, ausschließliche Nutzungsrechte, Rechtegebiet, Laufzeit und Prozessführungsbefugnis für jeden Schutzgegenstand. Unterscheide Werk, Lichtbild, Datenbankwerk und Datenbankherstellerrecht.
Zerlege den Ablauf in Abruf, Vervielfältigung, Aufbereitung, Analyse, Datensatzbildung, Vorhalten, Weitergabe, Training und Ausgabe. Ordne jeder Handlung einen Akteur, Zeitpunkt, Ort, Beleg und Erlaubnistatbestand zu. Ein allgemeiner Vorwurf zum Modelltraining ersetzt keinen konkreten Verletzungsvortrag.
3.2. Schranken
| Station | Norm | Tatsachenfrage |
|---|---|---|
| Allgemeines Text und Data Mining | Paragraf 44b Absätze 1 und 2 UrhG | automatisierte Analyse, rechtmäßiger Zugang, erforderliche Kopie und Löschung |
| Rechtevorbehalt | Paragraf 44b Absatz 3 UrhG | Berechtigung, Werkbezug, Zeitpunkt und Maschinenlesbarkeit bei Onlinewerken |
| Wissenschaftliche Forschung | Paragraf 60d UrhG | Forschungszweck, privilegierte Organisation, Unternehmenseinfluss und bevorzugter Zugang |
| Datenbankherstellerrecht | Paragrafen 87a bis 87c UrhG | wesentlicher Teil oder wiederholte systematische Entnahme; Nummer 4 für Paragraf 44b, Nummer 5 für Paragraf 60d |
| Unionsrechtlicher Rahmen | Artikel 4 Richtlinie EU 2019/790 | unionsrechtskonforme Auslegung des Vorbehalts und der allgemeinen Schranke |
Ein fehlender Vorbehalt entscheidet nur über einen Teil der Prüfung. Ein wirksamer Vorbehalt beseitigt die Erlaubnis nach Paragraf 44b Absatz 2, belegt aber weder die Verletzungshandlung noch Verschulden und Schaden. Paragraf 60d ist eigenständig zu prüfen.
3.3. Beweis und Darlegung
Der Anspruchsteller muss Schutzgegenstand, Rechteinhaberschaft und konkrete Verletzung substantiiert darlegen. Der auf eine Schranke gestützte Einwand ist anhand ihrer Voraussetzungen zu prüfen. Bestimme die Darlegungs- und Beweislast für jedes streitige Merkmal; begründe jede behauptete sekundäre Darlegungslast gesondert.
Erstelle eine Tabelle mit Behauptung, Konkretisierung, Beleg, Gegenposition, Beweismittel und verbleibendem Risiko. Eine Systemausgabe oder allgemeine Datensatzbeschreibung begründet keine automatische Beweisvermutung für jede behauptete Trainingshandlung.
3.4. Rechtsfolgen
Paragraf 97 Absatz 1 UrhG: Prüfe Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Begrenze den Unterlassungsantrag auf die bestimmte Verletzungsform. Werk, Nutzung und Reichweite müssen vollstreckbar bezeichnet sein.
Paragraf 97 Absatz 2 UrhG: Prüfe Verschulden und wähle konkrete Schadensberechnung, Verletzergewinn oder Lizenzanalogie anhand der Tatsachen. Ein Lizenzwert ist zu begründen; keine pauschalen Beträge oder Multiplikatoren erfinden.
Paragraf 101 UrhG: Prüfe Verletzungslage, Anspruchsgegner, Gewerbsmäßigkeit, konkrete Information und Verhältnismäßigkeit. Die Norm ist kein allgemeiner Anspruch auf Offenlegung sämtlicher Trainingsdaten. Auskunft über Herkunft und Vertriebswege, Rechnungslegung und prozessuale Vorlage sind nach ihrer jeweiligen Grundlage zu unterscheiden.
Paragraf 98 UrhG: Vernichtung und Rückruf an den konkreten Gegenstand und die Verhältnismäßigkeit binden. Paragraf 102 UrhG: Verjährung mit Entstehung, Kenntnis, Höchstfrist und Hemmung nach dem BGB berechnen.
3.5. Abmahnung und Prozess
Eine Abmahnung nach Paragraf 97a UrhG benennt Werk, Rechtekette, Handlung, Beleg und Forderung. Unterlassung, Auskunft, Beseitigung, Kosten und Schadensersatz werden getrennt begründet. Die Frist folgt Dringlichkeit und zumutbarer Reaktionsmöglichkeit.
Im Eilverfahren Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund, Bestimmtheit, Glaubhaftmachung und konkrete Dringlichkeitspraxis prüfen. In der Hauptsache jeden Antrag mit seinem Tatsachenblock und den Anlagen verbinden. Sachverständigenfragen betreffen technische Tatsachen; die Rechtsanwendung bleibt beim Gericht.
4. Rechtsprechung und Quellenpflicht
LG Hamburg, Urteil vom 27. September 2024, 310 O 227/23, betrifft den Download einer Fotografie für einen Bild-Text-Datensatz im konkreten Forschungszusammenhang. Nutze die Entscheidung für Paragraf 60d und die dort erörterte Vorbehaltslage, ohne sie auf sämtliche Modellnutzungen auszudehnen. Die amtliche Pressemitteilung ist ein Rechercheeinstieg, kein Volltextzitat.
OLG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2025, 5 U 104/24: Die amtliche Mitteilung nennt zusätzlich Paragraf 44b als tragende Grundlage, weil der konkrete Vorbehalt nicht maschinenlesbar war, und bestätigt die Forschungsschranke. Revision zugelassen. Beide Begründungswege sind bei einer Abgrenzung zu behandeln.
Vor dem Schriftsatz dem amtlichen Volltext und aktuellen Folgeentscheidungen nachgehen. Erfasse genaue Fundstelle, tragenden Satz, Sachverhaltsabweichung und Verfahrensstand. Ausländische Fair-Use-Entscheidungen ersetzen die deutsche und unionsrechtliche Schrankenprüfung nicht. Zitierweise nach references/zitierweise.md.
5. Ausgabeformat
Liefere eine begründete Chancen-Risiken-Entscheidung, Anspruchs- und Beweismatrix und den konkret beauftragten Entwurf. Endprodukte bestehen aus vollständigen Sätzen; keine bloßen Klauselskelette oder Stichwortausgaben. Formatierte Dokumente verwenden, soweit technisch möglich, Times New Roman 11 pt und dezimale Gliederung.
Die stärkste Gegenposition wird ausdrücklich verarbeitet: fehlende Rechte, nicht nachgewiesene Handlung, rechtmäßiger Zugang, verspäteter Vorbehalt, Forschungsschranke, unerhebliche Datenbankentnahme, fehlendes Verschulden, unbelegter Schaden, Unbestimmtheit oder Verjährung.
6. Anwendungsvarianten
Bei einer belegten Kopie trotz rechtzeitigem Vorbehalt stehen Handlung und Schranken im Vordergrund. Bei einem bloß ähnlichen Output beginnt die Arbeit mit einer belastbaren Nutzungshypothese und Beweissicherung. Bei einem Forschungsdatensatz sind Organisation und Zweck entscheidend. Bei gewünschter Lizenzierung werden Nutzungsumfang, Bestand, Dauer, Vergütung und Nachweisrechte ausgehandelt; kollektive Lizenzen richten sich gegebenenfalls nach Paragrafen 51 ff. VGG.
Die Schlusskontrolle verbindet Antrag, Tatsachen, Norm, Beweis, Gegenposition und nächsten Verfahrensschritt. Kein Anspruch wird allein aus einem Rechtevorbehalt abgeleitet.