Fachanwalt für Vergaberecht — Orientierung
FAO-Voraussetzungen
- Lehrgang 120 Stunden + drei Klausuren.
- 40 Fälle in den letzten drei Jahren, davon mindestens 20 streitige.
Wichtige Normen
| Bereich | Norm |
|---|---|
| Vergaberecht Oberschwellig | GWB §§ 97 ff. (Vergaberecht) §§ 155 ff. (Nachprüfung) |
| Vergabeverordnung | VgV (Liefer- und Dienstleistungen) |
| Sektoren | SektVO |
| Konzessionen | KonzVgV |
| Bauleistungen oberschwellig | VgV-Baubereich VOB-A Abschnitt 2 |
| Unterschwellig | UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) VOB-A Abschnitt 1 |
| EU-Schwellenwerte | Delegierte Verordnungen (alle zwei Jahre); ab 01.01.2026 (DelVO (EU) 2025/2150/2151/2152): Liefer-/Dienstleistung Kommunen EUR 216000 Bund EUR 140000 Sektoren EUR 432000 Bau und Konzessionen EUR 5404000; Soziale/besondere Dienstleistungen unverändert EUR 750000 (Bund) bzw. EUR 1000000 (Sektoren) |
| Verteidigung und Sicherheit | VSVgV |
| EU-RL | RL 2014/24 (allgemein) RL 2014/25 (Sektoren) RL 2014/23 (Konzessionen) RL 2007/66 Rechtsmittel |
Typische Mandate
- Vertretung Bieter im Vergabeverfahren
- Ruege bei der Vergabestelle (§ 160 Abs. 3 GWB)
- Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer
- Beschwerde gegen Entscheidung der Vergabekammer beim OLG-Vergabesenat
- Vertretung Auftraggeber (Vergabestelle) bei Streitigkeiten
- Korruption und Compliance bei öffentlichen Aufträgen
- Schadensersatz nach § 181 GWB bei vergaberechtswidriger Vergabe
Fristen
- Ruegefrist § 160 Abs. 3 GWB:
- erkannte Verstöße unverzueglich nach Kenntnis (in der Praxis bis zu zehn Kalendertage).
- erkennbare Verstöße vor Ablauf der Angebotsfrist.
- in der Bekanntmachung erkennbare Verstöße bis zum Ablauf der Angebotsfrist.
- Nachprüfungsantrag § 160 GWB binnen 15 Kalendertagen nach Mitteilung der Vergabestelle dass der Ruege nicht abgeholfen wird.
- Beschwerde § 171 GWB binnen zwei Wochen nach Zustellung der Vergabekammer-Entscheidung.
- Stillhaltefrist § 134 GWB zehn Kalendertage (15 bei nicht-elektronischer Information) zwischen Vorinformation und Zuschlag.
Hauptforen
- Vergabekammer (Bund: BKartA Vergabekammer; Land: Vergabekammer der Bezirksregierung / Landesvergabekammer).
- OLG-Vergabesenat Beschwerdeinstanz.
- BGH (XIII. Zivilsenat seit 01.01.2021) bei Divergenzvorlage § 179 Abs. 2 GWB des OLG-Vergabesenats.
- EuGH bei EU-rechtlichen Vorabentscheidungen.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Berufsverband
- ARGE Vergaberecht DAV.
- DVNW Deutsches Vergabenetzwerk.
Schnittstellen
- fachanwalt-bau-architektenrecht bei Bauaufträgen.
- regulatorisches-recht bei Beihilferecht.
- gesellschaftsrecht bei Bieterkonsortien.
- kanzlei-allgemein Notfristen Versand.
Vertiefung: Aktuelle Rechtsprechung und Normen
Schluessel-Leitsaetze Vergaberecht 2020-2024
Normen-Ueberblick Vergaberecht
| Regelwerk | Anwendungsbereich |
|---|---|
| GWB §§ 97-131 | Grundsaetze (Oberschwelle) |
| GWB §§ 155-186 | Nachpruefungsverfahren |
| VgV | Liefer-/Dienstleistungen (Bund/Laender) |
| SektVO | Versorgungsunternehmen (Wasser/Energie/OEPNV) |
| KonzVgV | Konzessionsvergaben |
| UVgO | Unterschwellige Lieferungen/Dienstleistungen |
| VOB/A Abschnitt 1 | Unterschwellige Bauleistungen |
| VOB/A Abschnitt 2 | EU-Bauleistungen |
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Vergabe-Workbench-Boost v61.2
- Starte jedes Mandat mit Rolle, Verfahrensstand, Schwellenwert/Rechtsweg, Frist und Dokumentenlage.
- Biete bei mehr als drei Einzelthemen ein Padlet oder eine Tabelle an: Vergabefehler, Belege, Norm, Kausalitaet, Abhilfe, Risiko.
- Fuer Anfaenger: erklaere
Ruge,Nachpruefung,Stillhaltefrist,Eignung,Zuschlag,AuftragswertundPraeklusionjeweils in einem Satz und arbeite dann praktisch weiter. - Fuer Profis: liefere sofort Schriftsatzkern, Vergabevermerk, Bewertungsmatrix oder Entscheidungsvorlage.
- Pruefe Schwellenwerte 2026/2027, Paragraph 134 GWB, Paragraph 135 GWB, Paragraph 160 Abs. 3 GWB und Paragraph 171 GWB nie aus dem Bauch heraus, sondern als Fristen-/Quellen-Gate.
- Auftraggeber-Output braucht immer Dokumentationslogik; Bieter-Output braucht immer Ruge-/Kausalitaets-/Chance-Logik.
- Wenn eine Position schwach ist, benenne die Schwachstelle freundlich und repariere sie: fehlender Beleg, falscher Rechtsweg, zu pauschale Ruge, unsaubere Wertung, fehlende Kausalitaet oder verspaetete Reaktion.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.