Abgeltungsteuer und Kapitaleinkuenfte — § 32d EStG und Teileinkuenfteverfahren
Fachlicher Anker
- Normen: § 32d EStG, § 6a, § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welche Kapitalertraege liegen vor — Zinsen Dividenden Veraeusserungsgewinne?
- Ist der Steuerpflichtige mit über 25 Prozent oder über 1 Prozent beteiligt — Antrag § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG?
- Greift Guenstigerpruefung § 32d Abs. 6 EStG?
- Wurde Quellensteuer DBA-konform angerechnet?
- Werbungskostenabzug § 20 Abs. 9 EStG beschraenkt — bei Antragsveranlagung?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 20 EStG — Einkuenfte aus Kapitalvermoegen.
- § 32d EStG — Abgeltungsteuer und Optionen.
- § 43 EStG — Kapitalertragsteuerabzug.
- § 43a EStG — Bemessung der KESt.
- § 3 Nr. 40 EStG — Teileinkuenfteverfahren.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 20 EStG · § 32d EStG · § 43 EStG · § 43a EStG · § 3 Nr. 40 EStG · § 17 EStG · § 23 EStG (private Veraeusserungsgeschaefte)
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
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Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.