Formale Legalität vs. Einzelfallgerechtigkeit
Fachlicher Anker
- Normen: §§ 138.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.md und references/zitierweise.md beachten.
Prüfroutine
- Formaler Ausgangspunkt: Was folgt aus Wortlaut, System und Regel-Ausnahme-Struktur?
- Härte benennen: Welche konkrete Person oder Partei wird durch das Ergebnis unzumutbar belastet?
- Normanknüpfung suchen: Gibt es §§ 138, 242, 313, 315, 307 ff., 826 BGB, Schutzpflichten, Treu- und-Glauben-Einwendungen, Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder verfassungskonforme Auslegung?
- Kompetenzgrenze prüfen: Wird eine gesetzgeberische Wertung angewandt, fortentwickelt oder ersetzt?
- Verallgemeinerbarkeit testen: Kann der Korrekturmaßstab für künftige Fälle klar beschrieben werden?
- Vertrauen schützen: Hat eine Partei auf den formalen Maßstab disponiert?
Red-Team
- Ist "Gerechtigkeit" nur das gewünschte Ergebnis?
- Ist "Form" hier bloß Bürokratie oder gerade Schutz vor Willkür?
- Wird eine Generalklausel als Abkürzung benutzt, obwohl eine speziellere Norm existiert?
- Könnte dieselbe Methode morgen gegen den eigenen Mandanten eingesetzt werden?
Regelungs- und Quellenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Art. 1 Abs. 1 GG — normative Grenze jeder Rechtsanwendung.
Art. 20 Abs. 3 GG — Gesetzesbindung und Rechtsbindung.
Art. 19 Abs. 4 GG — effektiver Rechtsschutz.
Art. 97 Abs. 1 GG — richterliche Unabhaengigkeit.
§ 133 BGB — Auslegung von Willenserklaerungen.
§ 157 BGB — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.
§ 242 BGB — Korrektiv der Rechtsausuebung.
§ 1 StGB — Bestimmtheit im Strafrecht.
Art. 6 Abs. 1 EMRK — faires Verfahren.
Art. 47 GRCh — wirksamer Rechtsbehelf.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
Quellen- und Zitierdisziplin
- Keine Literatur-, Kommentar-, Aufsatz-, BeckRS- oder juris-Blindzitate.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Generalklauseln immer zuerst die speziellere Norm prüfen.
1---2name: formale-legalitaet-vs-einzelfallgerechtigkeit3description: Für Formale Legalität vs. Einzelfallgerechtigkeit: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Formale Legalität vs. Einzelfallgerechtigkeit78## Fachlicher Anker910- **Normen:** §§ 138.11- **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.12- **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten.1314## Prüfroutine15161. **Formaler Ausgangspunkt:** Was folgt aus Wortlaut, System und Regel-Ausnahme-Struktur?172. **Härte benennen:** Welche konkrete Person oder Partei wird durch das Ergebnis unzumutbar belastet?183. **Normanknüpfung suchen:** Gibt es §§ 138, 242, 313, 315, 307 ff., 826 BGB, Schutzpflichten, Treu- und-Glauben-Einwendungen, Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder verfassungskonforme Auslegung?194. **Kompetenzgrenze prüfen:** Wird eine gesetzgeberische Wertung angewandt, fortentwickelt oder ersetzt?205. **Verallgemeinerbarkeit testen:** Kann der Korrekturmaßstab für künftige Fälle klar beschrieben werden?216. **Vertrauen schützen:** Hat eine Partei auf den formalen Maßstab disponiert?2223## Red-Team2425- Ist "Gerechtigkeit" nur das gewünschte Ergebnis?26- Ist "Form" hier bloß Bürokratie oder gerade Schutz vor Willkür?27- Wird eine Generalklausel als Abkürzung benutzt, obwohl eine speziellere Norm existiert?28- Könnte dieselbe Methode morgen gegen den eigenen Mandanten eingesetzt werden?2930## Regelungs- und Quellenanker3132Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:3334- `Art. 1 Abs. 1 GG` — normative Grenze jeder Rechtsanwendung.35- `Art. 20 Abs. 3 GG` — Gesetzesbindung und Rechtsbindung.36- `Art. 19 Abs. 4 GG` — effektiver Rechtsschutz.37- `Art. 97 Abs. 1 GG` — richterliche Unabhaengigkeit.38- `§ 133 BGB` — Auslegung von Willenserklaerungen.39- `§ 157 BGB` — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.40- `§ 242 BGB` — Korrektiv der Rechtsausuebung.41- `§ 1 StGB` — Bestimmtheit im Strafrecht.42- `Art. 6 Abs. 1 EMRK` — faires Verfahren.43- `Art. 47 GRCh` — wirksamer Rechtsbehelf.4445Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.4647## Quellen- und Zitierdisziplin4849- Keine Literatur-, Kommentar-, Aufsatz-, BeckRS- oder juris-Blindzitate.50- Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle verwenden.51- Bei Generalklauseln immer zuerst die speziellere Norm prüfen.