Freiheitsstrafe — Strafmass prüfen
Arbeitsbereich
Konkrete Zumessung der Freiheitsstrafe nach §§ 38 39 46 StGB. Strafrahmen prüfen, Strafhoehe innerhalb des Schuldrahmens bestimmen, Wechselwirkung mit Bewaehrung (§ 56 StGB) und Aussetzung des Strafrests (§ 57 StGB). Faustwerte für typische Tatbestaende. Schnittstelle Verteidigungsplaedoyer, Antragsstrafe Staatsanwaltschaft, Urteilsbegruendung. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; § 56; § 49 Regelbeispiele besonders schwerer Fall Verstaendigung; § 257c StPO TOA; § 46a Gesamtstrafe; § 55 JGG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Worum geht es?
Sobald feststeht, dass Freiheitsstrafe verhaengt wird, ist innerhalb des konkreten Strafrahmens die Höhe zu bestimmen. Grundlage ist § 46 StGB. § 38 StGB regelt die zeitige Freiheitsstrafe (1 Monat bis 15 Jahre), § 39 StGB die Bemessung (Monate, Jahre und Monate). Die Höhe entscheidet über Bewaehrungsfaehigkeit (§§ 56, 57 StGB).
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Sie verteidigen in der Hauptverhandlung und plaedieren auf konkrete Strafhoehe.
- Sie prüfen den Strafantrag der Staatsanwaltschaft auf Angemessenheit.
- Sie sondieren eine Verstaendigung; Strafrahmen-Untergrenze und -Obergrenze bilden den Handlungsspielraum.
- Sie schreiben die Strafzumessung im Urteil oder prüfen sie revisionsmaessig.
Rechtliche Grundlagen
- § 38 StGB — Zeitige Freiheitsstrafe 1 Monat bis 15 Jahre; lebenslang.
- § 39 StGB — Bemessung: bis 1 Jahr in vollen Wochen und Monaten; über 1 Jahr in Jahren und Monaten.
- § 46 StGB — Grundsatz; vgl.
paragraph-46-stgb-grundsatz-strafzumessung. - § 47 StGB — Vorrang Geldstrafe bei kurzer Freiheitsstrafe; vgl.
geldstrafe-vs-freiheitsstrafe-47-stgb. - § 56 StGB — Aussetzung zur Bewaehrung; vgl.
bewaehrung-56-stgb-positive-sozialprognose. - § 57 StGB — Aussetzung des Strafrests bei zeitiger Freiheitsstrafe.
- § 57a StGB — Aussetzung des Strafrests bei lebenslanger Freiheitsstrafe (besondere Schwere der Schuld § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
Strafzumessungs-Grundsatz
- Spielraum schuldangemessener Strafe: Ober- und Untergrenze; innerhalb davon nach Praevention bemessen.
- Wechselwirkung Strafhoehe und Bewaehrung:
- Bis 1 Jahr: Bewaehrung Regelfall bei positiver Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB).
- 1 bis 2 Jahre: Bewaehrung möglich, aber nur bei besonderen Umstaenden (§ 56 Abs. 2 StGB).
- Über 2 Jahre: keine Bewaehrung mehr.
- Verteidigung achtet darauf, ob ein Strafmass moeglichst unter 2 Jahre (und idealerweise unter 1 Jahr) liegt.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Konkreten Strafrahmen feststellen (vgl.
strafrahmen-und-strafzumessungsstufen). - Schuldrahmen-Spielraum bilden: untere und obere Grenze schuldangemessener Strafe.
- Strafzumessungstatsachen aus § 46 Abs. 2 StGB sammeln und gewichten (vgl.
strafzumessungs-tatsachen-46-ii-stgb). - Strafmilderungsgruende prüfen: §§ 46a, 17, 21, 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 StGB.
- Bewaehrungsperspektive im Blick: Wenn 1-Jahres- oder 2-Jahres-Schwelle in Reichweite, Argumente entsprechend ausrichten.
- Lange Verfahrensdauer als Kompensationsfaktor prüfen (Art. 6 EMRK; Vollstreckungsmodell der st. Rspr.).
- Anrechnung U-Haft / Auslieferungshaft nach § 51 StGB; vgl.
freiheitsstrafe-ohne-bewaehrung-vollstreckung.
Faustwerte (orientierend, kein Praejudiz)
| Tatbestandsbereich | Typischer Bereich |
|---|---|
| Einfacher Diebstahl § 242 Erstverstoss | 30-90 Tagessaetze; selten Freiheitsstrafe |
| Wohnungseinbruchsdiebstahl § 244 Abs. 4 (Mindeststrafe 1 Jahr) | 1 bis 3 Jahre |
| Betrug § 263 mittlere Schaeden | Geldstrafe bis 1 Jahr |
| Betrug § 263 schwere Schaeden / gewerbsmaessig | 1 bis 3 Jahre |
| Koerperverletzung § 223 ohne Vorbelastung | Geldstrafe bis 6 Monate |
| Gefaehrliche Koerperverletzung § 224 | 6 Monate bis 3 Jahre |
| Schwere Koerperverletzung § 226 | 1 Jahr bis 10 Jahre |
| Raub § 249 Abs. 1 | Mindeststrafe 1 Jahr, oft 2-4 Jahre |
| Schwerer Raub § 250 Abs. 1 | 3 bis 6 Jahre |
| Totschlag § 212 | 5 bis 15 Jahre |
| Mord § 211 | lebenslang |
Diese Werte ersetzen keinen Einzelfall; sie zeigen, wo regional, gerichtsbezogen und individuell zumeist Verhandlungsraum liegt.
Verteidigungs-Hebel
- Strafmilderungsgruende konsequent aufzeigen: §§ 46a, 17, 21 StGB.
- Lange Verfahrensdauer ruegen und Kompensation einfordern.
- Bewaehrungsperspektive sichern: Argumente zur Sozialprognose vorbereiten.
- Wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse substantiiert vortragen.
Antrags-Strategie Staatsanwaltschaft
- Antragstrafe darf nicht hinter der Schuld zurueckbleiben.
- Bei Bewaehrungsantrag konkret Vortrag zur Sozialprognose.
- Bei keinem Bewaehrungsantrag konkret zu den negativen Prognosefaktoren.
- Strafzumessungsrichtlinien der Landes-Justizverwaltungen können orientieren (siehe je nach Bundesland; nicht bindend).
Typische Fehler
- Schuldrahmen-Begruendung fehlt: Urteil nennt nur den konkret verhaengten Wert ohne Bandbreite; revisionsanfaellig.
- Bewaehrungsschwelle uebersehen: Strafhoehe knapp über 2 Jahren ohne Begruendung der Schwere; Verteidigung sollte vor Urteilsverkuendung punktgenau argumentieren.
- Lange Verfahrensdauer nicht kompensiert.
- U-Haft-Anrechnung in der Urteilsformel uebersehen (§ 51 StGB).
- Doppelverwertung Tatbestandsmerkmale.
Quellen und Stand 05/2026
- §§ 38, 39, 46, 47, 49, 51, 56-57a StGB in der geltenden Fassung.
- Art. 6 Abs. 1 EMRK Verfahrensdauer.
- Quellenregel: vgl.
references/zitierweise.md.