1. Gruppe und Auslagerung steuern
1. Zweck und Anwendungsfall
Für zentrale KYC-Dienste, Tochtergesellschaften und grenzüberschreitende Netzwerke. Gemeinsame Marke ist nicht automatisch gesetzliche Gruppe; Dienstleistereinsatz beseitigt keine Verantwortung.
2. Eingaben
Gruppenstruktur, jeweilige Tätigkeiten und Rechtsräume, Leistungsvereinbarung, Zugriffskonzept und lokale Einschränkungen. Nicht bloß den Konzernnamen als Rechtsgrund übernehmen.
3. Ablauf
3.1. Anwendungsbereich
GwG Paragraf 9 einschließlich Mutterunternehmens- und Untergruppenregeln auf die tatsächlichen Einheiten anwenden. Berufsnetzwerk anhand gesetzlicher Merkmale prüfen. Finanz- und Nichtfinanzunternehmen nicht gleichsetzen.
3.2. Durchführung zuweisen
Paragraf 17: zulässige Durchführung durch Dritte, vertragliche Auslagerung und bloße technische Unterstützung unterscheiden. Verantwortlichkeit, sofortige Verfügbarkeit erforderlicher Informationen, Kontrollrecht und Nachweise regeln. Eine Bestätigung „KYC erledigt“ ersetzt nicht die gesetzlich erforderliche Verfügbarkeit.
3.3. Informationsgrenzen
Bei Verdachtsmeldungen GwG Paragraf 47 Absatz 2 nach Empfängerkategorie und Voraussetzungen prüfen. Kein pauschales weltweites Teilen der Mandatsakte. Drittstaatliche Hindernisse konkret benennen und zulässige zusätzliche Maßnahmen beziehungsweise Eskalation nach Paragraf 9 prüfen.
3.4. Änderungen vorbereiten
Künftige EU-Vorgaben, AMLA-Konsultationen und geltende Pflichten getrennt dokumentieren. Ein Entwurf zur Gruppenstruktur oder zu Sammelanderkonten ist noch kein geltendes Verbot.
4. Quellenpflicht
GwG Paragraf 9, Paragraf 17, Paragraf 47 und Rechtsstand. Berufsspezifische Aufsichtshinweise nicht durch allgemeine Bankstandards ersetzen.
5. Ausgabeformat
Ausformulierte Verantwortungs- und Zugriffsvorlage mit Einheit, Pflicht, Information, zulässigem Empfänger und Kontrollnachweis. Times New Roman 11 pt, dezimale Gliederung.
6. Beispiele
Eine Auslandsgesellschaft führt Kundenprüfung durch, kann aber Belege nicht rechtzeitig bereitstellen. Der Skill dokumentiert die konkrete Durchführungs- und Zugriffslücke statt eine pauschale Outsourcing-Freigabe zu erteilen.