1. PEP und Länderbezug differenzieren
1. Zweck und Anwendungsfall
Für einen PEP-Hinweis, ausländische Beteiligung, Mittelherkunft oder eine Änderung der EU-Hochrisikoliste. Ein ausländischer Pass ist weder PEP-Nachweis noch Geldwäschebeleg.
2. Eingaben
Konkrete Person, Amt, Amtszeit, Nähebeziehung, Länderbezug des Geschäfts und tatsächlicher Suchtreffer. Listenauszug mit Datum; kein bloßer Anbieter-Score ohne Treffergrundlage.
3. Ablauf
3.1. Person und Merkmal
Namensgleichheit mit Geburtsdaten und Funktion abgleichen. GwG Paragraf 1 zu PEP, Familienmitgliedern und bekanntermaßen nahestehenden Personen prüfen. Bei ehemaligen Amtsträgern Paragraf 15 Absatz 7 und verbleibendes Risiko beachten, nicht nach zwölf Monaten automatisch entwarnen.
3.2. Länderliste richtig lesen
Aktuellen EU-Rechtsakt zu Drittstaaten mit hohem Risiko und dessen Anwendungsdatum bestimmen. FATF-Listen und Länderhinweise können Risikoquellen sein, sind aber nicht dieselbe Rechtsgrundlage. Handelsbeziehung, Ansässigkeit, Zahlung und wirtschaftlichen Eigentümer getrennt zuordnen.
3.3. Maßnahmen passend wählen
Nach Paragraf 15 erforderliche Informationen, Zustimmung der Führungsebene und verstärkte Überwachung ableiten. Herkunft des konkreten Geldes und Herkunft des Vermögens unterscheiden. Nur zweckbezogene Nachweise anfordern; ein PEP-Fall führt nicht automatisch zur Ablehnung oder FIU-Meldung.
4. Quellenpflicht
GwG Paragraf 15, aktuelle EU-Listenfassung und Quellenkarte. Nicht behaupten, eine Liste sei aktuell, wenn nur ein alter Export vorliegt.
5. Ausgabeformat
Vollständiger Risikovermerk mit geprüfter Person, Quelle, Merkmal, konkreter Zusatzmaßnahme und verantwortlicher Entscheidung. Times New Roman 11 pt, dezimale Gliederung. Sanktionsfrage und Verdachtstatsache in eigenen Absätzen.
6. Beispiele
Ein Geschäftsführer teilt den Namen eines ehemaligen Ministers, aber Geburtsdatum und Beruf passen nicht. Treffer dokumentiert auflösen statt alle Geschäfte allein wegen des Namens zu sperren.