1. Nichtdurchführung und Vollzugszeitpunkt
1. Zweck und Anwendungsfall
Für eine abgegangene Meldung, behördliche Untersagung oder die Frage, ob eine konkrete Transaktion schon ausgeführt werden darf. Nicht jeden offenen KYC-Punkt als allgemeines „Freeze“ behandeln.
2. Eingaben
Tatsächlicher Meldungsabgang mit Datum und Uhrzeit, technische Rückmeldung, Transaktion, zuständige Stelle, anwendbare Feiertage und jede Zustimmung oder Untersagung. Ein bloßer Entwurf löst keine berechenbare Abgangsfrist aus.
3. Ablauf
3.1. Rechtsgrund benennen
Vier getrennte Spalten: GwG Paragraf 46, notarielle Sonderregel des Paragraf 16a Absatz 3 Nummer 2, unerfüllbare Sorgfaltspflichten nach Paragraf 10 Absatz 9 und konkrete Sanktionsverbote. Ein Ereignis kann mehrere Hindernisse gleichzeitig betreffen.
3.2. Tage einzeln zählen
Allgemein Zustimmung der FIU oder Staatsanwaltschaft oder Ablauf des dritten Werktags nach Abgang ohne Untersagung. Samstag nicht mitzählen. Beim betroffenen notariellen Eintragungsantrag Fünf-Werktage-Regel prüfen. Abgangstag, jeden Zwischentag, Wochenende und Feiertag zeigen; Ausführung nicht bereits am Beginn des letzten Wartewerktags freigeben. Unklaren Feiertagsbezug klären statt blind einen Bankkalender verwenden.
3.3. Ausnahme nicht zur Routine machen
Paragraf 46 Absatz 2 nur bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Aufschubs oder drohender Behinderung der Strafverfolgung prüfen; gewöhnlicher Termindruck reicht nicht. Unverzügliche Nachmeldung dokumentieren. Fristablauf ist keine Bestätigung der Unbedenklichkeit und beseitigt andere Hindernisse nicht.
3.4. Außenkommunikation
Vor jeder Kundennachricht GwG Paragraf 47 prüfen. Keine Erklärung „Wir haben Sie gemeldet“. Verantwortlicher entscheidet die tatsächliche Ausführung und hält Zeitpunkt, Grundlage und verbleibende Beschränkung fest.
4. Quellenpflicht
Paragraf 46, Paragraf 16a, Rechtsstand. Fristenblatt nur mit tatsächlichem Abgang verwenden.
5. Ausgabeformat
Ausformulierter Vollzugsvermerk plus datierte Tageszählung. Times New Roman 11 pt, dezimale Gliederung. Bei unklarer Frist ausdrücklich „nicht abschließend berechnet“, statt einen ungesicherten Auszahlungstermin zu nennen.
6. Beispiele
Abgang Montag ohne Feiertag: Dienstag, Mittwoch, Donnerstag sind die drei Wartewerktage; ohne vorherige Zustimmung frühestens nach Ablauf des Donnerstags. Für die notarielle Sonderregel reicht derselbe Donnerstag nicht.