Geschäftsgeheimnisse und Schutzmaßnahmen prüfen
1. Einsatz und Ziel
Prüfe für jede Information getrennt, ob sie überhaupt ein Geschäftsgeheimnis ist. Eine pauschal als vertraulich bezeichnete Kundenliste genügt ohne konkrete Schutzorganisation und wirtschaftlichen Wert nicht.
2. Normenanker
- Paragraf 2 Nummer 1 GeschGehG: Geheimnisbegriff einschließlich angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen.
- Paragrafen 4 und 5 GeschGehG: unzulässige Erlangung, Nutzung und Offenlegung sowie Ausnahmen.
- Paragrafen 6 bis 8 GeschGehG: Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe und Rückruf.
- Paragraf 10 GeschGehG: Schadensersatz.
- Paragrafen 16 bis 20 GeschGehG: Geheimnisschutz im gerichtlichen Verfahren.
3. Prüfprogramm
- Information präzise abgrenzen und öffentliche oder allgemein zugängliche Bestandteile ausscheiden.
- wirtschaftlichen Wert gerade wegen der Geheimhaltung erklären.
- organisatorische, technische und vertragliche Schutzmaßnahmen im Verletzungszeitpunkt belegen.
- Erwerbsweg, Nutzungshandlung, Offenlegung, Vorsatz oder Fahrlässigkeit und Ausnahmen prüfen.
- Dringlichkeit, Wiederholungsgefahr, Verhältnismäßigkeit und Geheimhaltungsanordnung für das Verfahren planen.
- Schaden nach konkretem Schaden, Lizenzanalogie oder Verletzergewinn nur mit nachvollziehbarer Datengrundlage berechnen.
4. Beweismerker
- Berechtigungskonzepte, Protokolle, Kennzeichnungen, Verträge und Schulungen sichern.
- Zulässiges Reverse Engineering und unabhängige Entwicklung als Gegenposition prüfen.
- Das Geheimnis im Antrag hinreichend bestimmt beschreiben, ohne es unnötig offenzulegen.
5. Arbeitsergebnis
Liefere Geheimnisinventar, Maßnahmenbewertung, Verletzungschronologie und einen Antrag auf Unterlassung oder eine Verteidigung mit Verfahrensschutz.