Gesellschaftsrecht Vergleich
Quellenanker
- Gaius, Institutiones 3.148-154 — societas: Konsensualvertrag; omnium bonorum oder unius negotii
- D. 17.2.63 pr. (Ulpian) — ius fraternitatis — brüderliche Treupflicht der socii
- D. 17.2.29.2 (Ulpian) — societas leonina nichtig: Gewinn ohne Verlustbeteiligung des einen
- D. 17.2.65.3 — Auflösung durch Kündigung, Tod, Kapitis deminutio: morte socii solvitur societas
Kernregeln
Societas ist Konsensualvertrag bonae fidei mit rein interner Wirkung: KEINE juristische Person, kein Gesamthandsvermögen, keine Außenhaftung der Mitgesellschafter — wer mit einem socius kontrahiert, hat nur diesen als Schuldner. Gewinn-/Verlustverteilung frei vereinbar, aber die societas leonina (einer trägt nur Verlust) ist nichtig. Höchstpersönlich: Tod oder Kündigung eines socius löst die Gesellschaft auf. Haftungsmaßstab unter socii: diligentia quam in suis (eigenübliche Sorgfalt).
Moderne Parallele
BGB-GbR §§ 705 ff.: seit dem MoPeG (2024) ist die rechtsfähige GbR (§ 705 II BGB) vom Gesetz anerkannt — der weiteste denkbare Abstand von der rein obligatorischen societas. § 708 BGB a.F. (eigenübliche Sorgfalt) war direkte Digesten-Erbschaft, ist seit MoPeG gestrichen. Die leonina-Regel lebt in § 138 BGB-Kontrolle sittenwidriger Gewinnabreden fort.
Typische Fehler
Der societas keine Rechtsfähigkeit oder Gesamthand andichten — das ist gemeinrechtliche und BGB-Entwicklung. Klagen Dritter gegen 'die Gesellschaft' gab es nicht.
Arbeitsweise
- Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen.
- Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren.
- Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen.
- Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.