Gesetzgebungskompetenz prüfen
Kompetenz vor Inhalt. Ohne Kompetenz ist der ganze Entwurf umsonst.
Prüfstation 1 - Bund oder Land?
- Bestimmung der Materie: was wird geregelt? Materielles Recht, Verfahrensrecht, Organisation, oder Mischung?
- Suche in Art. 73 GG (ausschließliche Bundeskompetenz, 14 Nummern): von Außenpolitik über Verteidigung, Staatsangehoerigkeit, Wahrungseinheit, Bundeseisenbahnen, Postwesen, Telekommunikation, Bundeskriminalpolizei, Zoelle bis zu Atomenergie.
- Suche in Art. 74 GG (konkurrierende Kompetenz, 33 Nummern): von Bürgerlichem Recht (Nr. 1), Strafrecht (Nr. 1), Aufenthaltsrecht, öffentliche Fürsorge, Arbeitsrecht, Wirtschaft, Recht der Bodenverteilung, Wohnungswesen, Straßenverkehr, Atomenergie-Förderung, Boden- und Tierschutz, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände, Hochschulrahmenrecht, Umweltvertraeglichkeitsprüfung, Krankenhaus, Gentechnik, Schienenwegeplanung, etc.
Wenn nichts passt: Landeskompetenz Art. 70 Abs. 1 GG.
Prüfstation 2 - Erforderlichkeitsklausel Art. 72 Abs. 2 GG
Bei den in Art. 72 Abs. 2 GG aufgezaehlten Materien (z.B. Aufenthalt, öffentliche Fürsorge, Wirtschaft, Hochschulen, Straßenverkehr) braucht der Bund eine zusätzliche Erforderlichkeit:
- "wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht"
Erforderlichkeitsprüfung in die Begründung des Entwurfs (Abschnitt A I 4) aufnehmen.
Prüfstation 3 - Abweichungskompetenz Art. 72 Abs. 3 GG
Bei sechs Materien (Jagdwesen, Naturschutz, Bodenverteilung, Raumordnung, Wasserhaushalt, Hochschulzulassung) dürfen Länder abweichende Regelungen treffen. Bundesgesetz muss damit rechnen und eine Anwendungsvorschrift gegen die Abweichung enthalten.
Prüfstation 4 - Annexkompetenz, Kompetenz kraft Sachzusammenhangs
BVerfGE 3 / 407 (Baurecht): Bund darf in einer Materie Bestimmungen treffen, die nicht ausdruecklich zu seinen Kompetenzen zaehlen, wenn das für den Vollzug der ihm zugewiesenen Materie erforderlich ist. Annexkompetenzen sind eng auszulegen.
Prüfstation 5 - Sperrwirkung
Hat der Bund von seiner konkurrierenden Kompetenz Gebrauch gemacht? Dann Sperrwirkung für Länder (Art. 72 Abs. 1 GG). Es sei denn: Bund hat ausdruecklich Lückenraum gelassen.
Prüfstation 6 - Landesverfassung
Wenn Landesgesetz: Prüfung der Landesverfassung. Hat das Land Selbstverwaltung der Kommunen zu wahren (Art. 28 Abs. 2 GG analog Landesverfassungen)? Greift das Gesetz in ein landesverfassungsrechtliches Grundrecht ein (z.B. Bayerische Verfassung Art. 101 Wohnungswesen)?
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
Art. 70 GG (Auffangkompetenz Länder) — Art. 71-73 GG (ausschliessliche Bundeskompetenz) — Art. 72-74 GG (konkurrierende Kompetenz, Erforderlichkeit) — Art. 72 Abs. 3 GG (Abweichungskompetenz) — Art. 80 GG (Verordnungsermaechtigung)
Ausgabe
Gutachten ein bis zwei Seiten mit:
- Materie (in zwei Sätzen)
- Norm im GG bzw. Landesverfassung
- Prüfung Erforderlichkeitsklausel (falls einschlaegig)
- Prüfung Sperrwirkung (falls Land)
- Empfehlung tragfähig / nicht tragfähig / mit Modifikation tragfähig
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Anschluss
Wenn tragfähig: weiter mit normenkartierung.
Wenn nicht tragfähig: zurueck zu legistik-auftragsaufnahme und Norm-Ebene wechseln.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.