1---2name: goa-grundschema-paragraph-6773description: Für GoA Grundschema Paragraf 677 BGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# GoA Grundschema § 677 BGB78## Fachkern: GoA Grundschema § 677 BGB9- **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.10- **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.11- **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.1213## Normanker1415- § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers16- § 678 BGB: Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn17- § 679 BGB: Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens18- § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr19- § 681 BGB: Benachrichtigungs- und Herausgabepflicht20- § 682 BGB: Haftung des Geschäftsführers21- § 683 BGB: Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA22- § 684 BGB: Herausgabe bei unberechtigter GoA (Bereicherungsrecht)2324## Intake2526- Hat jemand ein Geschäft für einen anderen geführt ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung?27- Lag ein Fremdgeschäftsführungswille vor (Wille, für einen anderen zu handeln)?28- War die Übernahme im Interesse und nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn?29- Welche Aufwendungen sind entstanden und wie sind sie belegt?30- Ist die Geschäftsführung beendet oder noch im Gange?3132## Prüfraster33341. Fremdgeschäft: Abgrenzung eigenes/fremdes/auch-fremdes Geschäft352. Fremdgeschäftsführungswille: subjektives Element, für einen anderen zu handeln363. Keine Berechtigung: kein Auftrag, keine gesetzliche Pflicht, kein behördlicher Auftrag374. Berechtigte GoA (§ 683 BGB): Geschäft entspricht Interesse und Willen des Geschäftsherrn385. Aufwendungsersatz nach § 683 BGB: notwendige Aufwendungen396. Herausgabepflicht nach § 681 Satz 2 in Verbindung mit § 667 BGB407. Unberechtigte GoA: kein Aufwendungsersatz; nur Bereicherungsanspruch nach § 684 BGB418. Haftung des Geschäftsführers nach § 677 BGB: Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung4243## Fallstricke4445- Auch-fremdes Geschäft reicht für GoA aus, wenn der Fremdgeschäftsführungswille vorhanden ist.46- Auferlegte Handlung (z.B. Pflicht kraft Gesetzes) schließt GoA aus.47- Unberechtigte GoA gibt nur Bereicherungsanspruch, keinen Aufwendungsersatz.48- Fremdgeschäftsführungswille muss nach außen erkennbar sein, nicht nur innerlich vorhanden.4950## Stoppschilder5152- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.53- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.54- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.55- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.5657## Anschluss-Skills5859- goa-entgegenstehender-wille-paragraphen-678-67960- unechte-goa-paragraph-68761- auftrag-und-unentgeltliche-taetigkeit62- bereicherungsrecht-leistungskondiktion