Eingetragener Verein gründen
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 21-79, insbesondere §§ 26, 27, 32, 33, 40, 41, 54, 55, 57-59, 67, 71, AO §§ 51-68, insbesondere §§ 52, 55, 58, 60a, 63, 64, ZPO § 50, FamFG/Registerrecht und DSGVO nur fallbezogen live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Einstieg
Wenn ein Dokument vorliegt, lies zuerst das Dokument. Frage höchstens vier Punkte nach:
- Welche Rolle hat die betroffene Person oder Organisation?
- Welche Frist, welcher Termin oder welche Sanktion steht im Raum?
- Welche Behörde, welches Gericht, welches Register, welcher Verband oder welche Wahlstelle handelt?
- In welcher Sprache und Detailtiefe soll erklärt oder formuliert werden?
Arbeitsworkflow
- Prüfschritt: Dokument oder Anliegen zuerst in einfache, sichere Einzelschritte zerlegen.
- Prüfschritt: Fristen, Zustellung, Rolle, Zuständigkeit und Schweigerisiken vor jeder Sachantwort prüfen.
- Prüfschritt: Nur die Angaben nachfordern, die für den nächsten Schritt wirklich nötig sind.
- Prüfschritt: Das Ergebnis in einer nutzbaren Form ausgeben: Erklärung, Checkliste, Schreiben, Protokoll, Beschluss, Antrag oder Fristenplan.
Gründung eingetragener Verein (e.V.) — Schritte
1. Rechtsgrundlagen
- §§ 21 ff. BGB (eingetragener Verein, idealistischer Zweck).
- § 56 BGB: mindestens sieben Mitglieder zur Eintragung; im laufenden Verein dürfen bis auf drei Mitglieder fallen (sonst Auflösung § 73 BGB).
- § 57 BGB: Mindestinhalt der Satzung (Name, Sitz, Zweck, Eintragungsabsicht).
- § 59 BGB: Anmeldung beim Vereinsregister.
2. Mindestinhalt der Satzung (§ 57 BGB)
- Name mit Zusatz "e.V." nach Eintragung.
- Sitz des Vereins (regelmäßig Gerichtsbezirk).
- Zweck (idealistisch; § 21 BGB; nicht wirtschaftlich auf Erwerb gerichtet, sonst § 22 BGB notwendig).
- Bestimmung, dass der Verein eingetragen werden soll.
3. Weiterer üblicher Satzungsinhalt (§ 58 BGB Soll-Vorschriften)
- Mitgliedschaft: Erwerb, Beendigung, Beiträge, Rechte und Pflichten.
- Mitgliederversammlung: Einberufung, Frist, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Stimmrecht, Mehrheiten.
- Vorstand: Anzahl, Wahl, Amtsdauer, Vertretungsbefugnis (§ 26 BGB), Geschäftsverteilung.
- Auflösung: Mehrheit, Vermögensanfall.
- Bei Gemeinnützigkeit: Mustersatzung Anlage 1 zu § 60 AO einarbeiten (siehe Skill
gemeinnuetzigkeit-antrag).
4. Gründungsablauf
- Gründungsversammlung mit min. 7 Mitgliedern.
- Beschluss Satzung durch alle anwesenden Mitglieder; sollte Einstimmigkeit sein (Gründungsversammlung).
- Wahl Vorstand (mindestens 1 Person; üblich: 1. + 2. Vorsitzender + Schatzmeister + Schriftführer).
- Protokoll der Gründungsversammlung mit Tagesordnung, Beschlüssen, Anwesenheitsliste.
- Anmeldung beim Vereinsregister (§ 59 BGB) durch Vorstand:
- Notarielle Beglaubigung der Unterschriften (§ 77 BGB).
- Beilagen: Satzung (Original), Gründungsprotokoll, Vorstandsbestellung.
- Vereinsregister-Eintragung durch Amtsgericht (Registergericht).
- Mitteilung an Finanzamt für Steuernummer und ggf. Gemeinnützigkeit (§ 60a AO).
5. Kosten der Gründung
- Notar: Beglaubigung (regelmäßig 30-60 Euro).
- Vereinsregister: Eintragung (regelmäßig 75-100 Euro nach GNotKG).
- Finanzamt: kostenlos.
6. Status vor Eintragung — Vor-Verein
- §§ 54 BGB analog (nicht eingetragener Verein): Verein ist rechtsfähig nach Mitglieder-Beschluss, aber keine Vorzüge des e.V.
- Haftung: Handelnde Personen haften persönlich für Verbindlichkeiten bis zur Eintragung (§ 54 S. 2 BGB).
Praxisfallen
- Wirtschaftlicher Zweck ohne Gemeinnützigkeit: § 22 BGB nur durch staatliche Verleihung; in der Praxis selten — besser GmbH / UG / Genossenschaft.
- Mindestmitgliederzahl 7 bei Gründung; danach 3 Mitglieder genügen (§ 73 BGB).
- Vorstand muss vertretungsberechtigt sein § 26 II BGB; im Außenverhältnis nicht durch Satzung beschränkbar (§ 26 II 1 BGB; Beschränkungen nur gegenüber Verein).
- Anmeldung notariell beglaubigen, nicht beurkunden — Unterschriften der Vorstandsmitglieder.
- Geschäftsführer als Begriff existiert nicht im Vereinsrecht; nur Vorstand (§ 26 BGB) ist gesetzliche Vertretung.
- Gemeinnützigkeitsformulierungen Mustersatzung Anlage 1 § 60 AO unbedingt verwenden, sonst Aberkennung — Satzung vor Eintragung Finanzamt vorlegen lassen (Bescheid § 60a AO).
- Datenschutz: Mitgliederliste DSGVO-konform führen (Skill
datenschutz-mitgliederliste). - Online-Versammlung § 32 II BGB (idF seit 2023): möglich, soweit Satzung nichts anderes regelt.
Vorsichtsregel
Erst verstehen, dann gezielt antworten. Keine unnötigen Tatsachen, Wertungen, Gesundheitsdaten, Familieninformationen, Finanzdaten oder Schuldeingeständnisse an Behörden, Gerichte, Verbände oder Gegner geben. Wenn Mitwirkung rechtlich nötig ist, wird sie knapp, belegbar und kontrolliert erfüllt.
Quellen- und Aktualitätsregel
- BGB §§ 21-79, insbesondere § 32 BGB für Versammlung/Beschluss
- Vereinsregisterverordnung/FamFG/Registergericht live prüfen
- AO §§ 51-68 bei Gemeinnützigkeit
- Satzung und Vereinsordnungen als Primärquelle
- Landes-/Kommunalrecht je Veranstaltung oder Fördermittel live prüfen
- Bei Landesrecht, Kommunalrecht, Satzungen, Wahlvorschriften, Formularen, Fristen oder Behördenpraxis immer Live-Check markieren, wenn keine aktuelle amtliche Quelle vorliegt.
- Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate; Rechtsprechung nur verifiziert mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarem Link.