Grundbegriffe und Rechtsquellen
Zweck und Anwendungsfall
Wer im Denkmalschutzrecht arbeitet, muss zuerst die Begriffe und die Rechtsquellenpyramide klar haben. Dieser Skill ordnet Bau-, Boden-, bewegliches Denkmal, Ensemble, Erhaltungsbereich und Welterbe gegeneinander ab und benennt das Zusammenspiel von Landesrecht (Hauptregelungsschicht), Bundesrecht (Art. 14 GG, EStG-Förderung) und Völkerrecht (UNESCO-Welterbekonvention, Granada-Konvention).
Eingaben
- Fragestellung des Mandats, in der ein Begriff oder eine Rechtsquellenfrage offen ist.
- Belegenheit des Objekts.
Rechtlicher Rahmen
- Landesrecht ist die maßgebliche Rechtsschicht für die materielle Schutzentscheidung: Eintragung, erlaubnispflichtige Maßnahmen, Bußgeldtatbestände, Enteignung, Förderzusagen des Landes.
- Art. 73, 74 GG weisen den Denkmalschutz ausdrücklich nicht der konkurrierenden Bundesgesetzgebung zu; Zuständigkeit liegt nach Art. 70 GG bei den Ländern.
- Art. 14 GG rahmt die Eigentumsgarantie ein: Inhalts- und Schrankenbestimmung durch das Landesgesetz, ggf. Ausgleichspflicht oder Enteignung gegen Entschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GG.
- Paragraf 7i EStG erlaubt die erhöhte Absetzung von Herstellungskosten bei Baudenkmälern (Vermietung); Paragraf 11b EStG gilt für Sonderausgaben bei selbstgenutzten Baudenkmälern; Paragrafen 10f, 10g EStG ergänzen den Rahmen.
- UNESCO-Welterbekonvention 1972, Bundesgesetzblatt 1977 II Seite 213, durch Deutschland 1976 ratifiziert; Granada-Konvention 1985 (Schutz des architektonischen Erbes Europas) ergänzt den Rahmen.
Ablauf / Checkliste
- Begriff im Mandat identifizieren und gegen die jeweilige Legaldefinition im Landesgesetz prüfen.
- Rechtsquellenebene zuordnen: Welche Norm regelt die Frage — Landesgesetz, Bundesrecht oder Völkerrecht.
- Bei steuerlichen Fragen Paragrafen 7i, 10f, 10g, 11b EStG mit dem aktuellen Anwendungserlass und der Bescheinigung der Denkmalbehörde abgleichen.
- Bei Welterbestätten zusätzlich Pufferzone, Managementplan und Berichtspflicht beachten.
Quellenpflicht
Begriffsdefinitionen aus dem konkret anwendbaren Landesgesetz zitieren. EStG-Paragrafen aus gesetze-im-internet.de. Konventionstexte aus der amtlichen Bundesgesetzblatt-Fundstelle. Siehe references/zitierweise.md.
Ausgabeformat
Begriffsbestimmung mit Quelle und Bezug auf die Mandatsfrage in vollständigen Sätzen.
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
1---2name: grundbegriffe-und-rechtsquellen3description: Für Grundbegriffe und Rechtsquellen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Grundbegriffe und Rechtsquellen78## Zweck und Anwendungsfall910Wer im Denkmalschutzrecht arbeitet, muss zuerst die Begriffe und die Rechtsquellenpyramide klar haben. Dieser Skill ordnet Bau-, Boden-, bewegliches Denkmal, Ensemble, Erhaltungsbereich und Welterbe gegeneinander ab und benennt das Zusammenspiel von Landesrecht (Hauptregelungsschicht), Bundesrecht (Art. 14 GG, EStG-Förderung) und Völkerrecht (UNESCO-Welterbekonvention, Granada-Konvention).1112## Eingaben1314- Fragestellung des Mandats, in der ein Begriff oder eine Rechtsquellenfrage offen ist.15- Belegenheit des Objekts.1617## Rechtlicher Rahmen1819- **Landesrecht** ist die maßgebliche Rechtsschicht für die materielle Schutzentscheidung: Eintragung, erlaubnispflichtige Maßnahmen, Bußgeldtatbestände, Enteignung, Förderzusagen des Landes.20- **Art. 73, 74 GG** weisen den Denkmalschutz ausdrücklich nicht der konkurrierenden Bundesgesetzgebung zu; Zuständigkeit liegt nach Art. 70 GG bei den Ländern.21- **Art. 14 GG** rahmt die Eigentumsgarantie ein: Inhalts- und Schrankenbestimmung durch das Landesgesetz, ggf. Ausgleichspflicht oder Enteignung gegen Entschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GG.22- **Paragraf 7i EStG** erlaubt die erhöhte Absetzung von Herstellungskosten bei Baudenkmälern (Vermietung); **Paragraf 11b EStG** gilt für Sonderausgaben bei selbstgenutzten Baudenkmälern; **Paragrafen 10f, 10g EStG** ergänzen den Rahmen.23- **UNESCO-Welterbekonvention 1972**, Bundesgesetzblatt 1977 II Seite 213, durch Deutschland 1976 ratifiziert; **Granada-Konvention 1985** (Schutz des architektonischen Erbes Europas) ergänzt den Rahmen.2425## Ablauf / Checkliste26271. Begriff im Mandat identifizieren und gegen die jeweilige Legaldefinition im Landesgesetz prüfen.282. Rechtsquellenebene zuordnen: Welche Norm regelt die Frage — Landesgesetz, Bundesrecht oder Völkerrecht.293. Bei steuerlichen Fragen Paragrafen 7i, 10f, 10g, 11b EStG mit dem aktuellen Anwendungserlass und der Bescheinigung der Denkmalbehörde abgleichen.304. Bei Welterbestätten zusätzlich Pufferzone, Managementplan und Berichtspflicht beachten.3132## Quellenpflicht3334Begriffsdefinitionen aus dem konkret anwendbaren Landesgesetz zitieren. EStG-Paragrafen aus gesetze-im-internet.de. Konventionstexte aus der amtlichen Bundesgesetzblatt-Fundstelle. Siehe references/zitierweise.md.3536## Ausgabeformat3738Begriffsbestimmung mit Quelle und Bezug auf die Mandatsfrage in vollständigen Sätzen.3940<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->41> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.42>43> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.44>45> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.46<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->