Grundschuld und Bankauftrag abstimmen
1. Zweck und Anwendungsfall
Bereite eine Grundschuldbestellungsurkunde oder eine reine Bewilligung entsprechend dem tatsächlichen Auftrag vor. Bankformular, Grundstück und Beteiligte werden abgeglichen. Notarielle Entscheidungen, Vollstreckungsklauseln und Zahlungsfreigaben bleiben beim Notar.
2. Eingaben
Bankauftrag mit Bedingungen, Grundbuchstand, Eigentümer, Darlehensnehmer, Vollmachten, Kaufvertrag, bestehende Grundpfandrechte und Ablöseunterlagen. Bei abweichender Anschrift nicht die Grundstücksbezeichnung aus einer privaten E-Mail übernehmen.
3. Ablauf
3.1. Betrag und gesicherte Forderung auseinanderhalten
Erfasse Grundschuldbetrag, dinglichen Zinssatz, Zinsbeginn, Nebenleistung und Gläubiger wortgetreu. Die abstrakte Grundschuld sichert nicht automatisch jede denkbare Forderung; der Umfang der Verwertung wird durch die Sicherungsabrede bestimmt. Darlehenszinsen sind nicht mit dinglichen Zinsen gleichzusetzen. Sicherungsabrede und Bankauftrag bleiben unterscheidbare Unterlagen.
3.2. Form und Haftung getrennt vorbereiten
Für die Grundbucheintragung sind Bewilligung und Nachweisform nach GBO Paragrafen 19 und 29 zu prüfen. Nicht jede Grundschuldbestellung verlangt allein deshalb eine beurkundete Willenserklärung. Eine Vollstreckungsunterwerfung als Titel nach ZPO Paragraf 794 Absatz 1 Nummer 5 gehört dagegen in die notarielle Urkunde. Trenne dingliche Unterwerfung, gegebenenfalls mit Wirkung nach ZPO Paragraf 800, von persönlichem Schuldanerkenntnis und persönlicher Unterwerfung. Miteigentum macht den Nichtdarlehensnehmer nicht automatisch zum persönlichen Schuldner.
3.3. Grundstück und Rang sichern
Gleiche Eigentümeranteile, laufende Nummern, Grundstücke und bestehende Rechte in beiden Belastungsabteilungen ab. Rang nach BGB Paragraf 879, GBO Paragraf 45 und konkreten Eintragungen bestimmen; nicht pauschal nur nach Kalendertag. Gewünschter erster Rang ist noch kein vorhandener erster Rang. Bei Löschung, Abtretung oder Rangänderung jeweilige Nachweise und Berechtigte erfassen.
3.4. Buch oder Brief und Treuhandbedingungen prüfen
Buchgrundschuld und Briefgrundschuld unterscheiden; bei bestehendem Briefrecht den tatsächlichen Briefverbleib dokumentieren. Keine Briefübergabe oder Kraftlosigkeit erfinden. Ordne Ablösebetrag, Gültigkeitsdatum, Tageszinsen, Zahlungsadressat und Freigabebedingung jeweils der betreffenden Bank zu. Ein Treuhandauftrag wird nicht durch bloße Ablage erfüllt.
3.5. Ausfertigung und Vollzug vorbereiten
Unterschrift, notarielle Freigabe, Einreichung, Eintragung und Ausfertigung haben eigene Status. Vollstreckbare Ausfertigungen nach ZPO Paragraf 797 und gegebenenfalls weitere Ausfertigungen nach Paragraf 733 nur nach zuständiger Prüfung vorbereiten. Keine automatische Titelausgabe und keine ungeprüften Fixgebühren.
4. Quellenpflicht
BGB Paragrafen 873, 879, 1191 und 1192; GBO Paragrafen 19, 29 und 45; ZPO Paragrafen 733, 794, 797 und 800. Amtliche Links, Zitierweise.
5. Ausgabeformat
Ausformulierter Entwurf zur notariellen Prüfung mit getrennten Haftungserklärungen, Bankabgleich und offenen Vollzugsbedingungen. Times New Roman 11 pt, dezimale Gliederung. Keine Klauselskelette, erfundenen Urkundennummern oder behaupteten Originalvorlagen.
6. Beispiel
Das Ehepaar besitzt je die Hälfte; nur der Mann ist Darlehensnehmer. Der Bankauftrag verlangt persönliche Haftung beider. Zeige die Abweichung ausdrücklich und kläre den Erklärungswillen über den Notar. Ergänze die Ehefrau nicht stillschweigend als persönliche Schuldnerin.