Grundsicherung Alter Sgb Xii 41
Fachlicher Anker
- Normen: § 7, § 7a, §§ 20.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Anspruch
§ 41 Abs. 1 SGB XII:
- Personen ab Erreichen der Regelaltersgrenze.
- Personen ab 18 Jahre, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Bedarfspruefung
- Einkommen und Vermögen.
- Vermögensfreibetrag (aktuell 10000 Euro Alleinstehende, 20000 Euro Paar — verifizieren).
- Schonvermoegen: angemessenes Hausgrundstueck.
Berechnung
- Regelbedarf (Stufe 1 oder 2).
- KdU in tatsaechlicher Höhe (Angemessenheitsgrenze).
- Mehrbedarf nach § 30 SGB XII.
Antrag
- Bei der Stadt oder Gemeinde (oertlicher Traeger der Sozialhilfe).
- Anlage zu Einkommen Vermögen Wohnverhaeltnisse.
Prüfraster
- Altersgrenze oder EM?
- Bedarfspruefung erfolgt?
- Einkommen vollstaendig?
- Vermögen unter Freibetrag?
- KdU angemessen?