Grundsteuer — Reform 2025 Bundesmodell und Ländermodelle
Fachlicher Anker
- Normen: § 6a, § 220, §§ 218.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welches Modell gilt — Bundesmodell oder ein Ländermodell?
- Wo liegen die Beanstandungen — Bodenrichtwert Wohnflaeche Mietniveaustufe?
- Ist Einspruch gegen Wertbescheid Messbescheid oder Grundsteuerbescheid einschlaegig?
- Soll AdV beantragt werden (regelmaessig Aussicht angesichts BFH-Beschlüsse)?
- Verfassungsbeschwerde — Musterverfahren bereits anhaengig?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 220 BewG — Bewertung des Grundvermoegens.
- §§ 218 ff. BewG — Bewertungsverfahren.
- §§ 13 ff. GrStG — Steuermessbetrag.
- §§ 25 ff. GrStG — Hebesatz.
- Art. 3 GG — Gleichheitsgrundsatz; Maßstab BVerfG.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§§ 218 ff. BewG · § 220 BewG · §§ 13 ff. GrStG · §§ 25 ff. GrStG · Art. 3 GG
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
fa-stu-steuerhinterziehung-370-aoundfa-stu-selbstanzeige-371-aoaufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen
fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeitbzw.fa-stu-rvg-steuerstreitparallel ziehen.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.