Händler-Pflichten (Distributor) — Art. 24 KI-VO
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: KI-VO Art. 5 Verbote ab 02.02.2025, Art. 51-55 GPAI ab 02.08.2025, Art. 50 Transparenz ab 02.08.2026, Hochrisiko Anhang III nach Digital-Omnibus-Zeitstrahl spätestens ab 02.12.2027, Anhang I spätestens ab 02.08.2028; vor Außenverwendung amtlichen Stand prüfen.
- Tragende Normen verifizieren: KI-VO (EU 2024/1689) Art. 3, 5 (Verbote), 6 (Hochrisiko), 8-15 (Anforderungen), 16, 26 (Pflichten Anbieter/Betreiber), 50 (Transparenz), 51-55 (GPAI), 73, 99 (Sanktionen) — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Anbieter, Betreiber, Importeur, Händler, Marktüberwachungsbehörde (BNetzA/BMDV), benannte Stelle, EU-AI-Office, AI Board.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Konformitätserklärung Art. 47, technische Dokumentation Anhang IV, Risikomanagement-System Art. 9, Datengovernance Art. 10, FRIA (Fundamental Rights Impact Assessment) Art. 27, EU-Datenbank-Registrierung Art. 49 — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Wer ist Händler?
Ein Händler ist eine in der Lieferkette tätige natürliche oder juristische Person, die ein Hochrisiko-KI-System im Unionsmarkt bereitstellt, ohne es in eigener Verantwortung in Verkehr zu bringen oder zu nutzen.
Typische Beispiele: Softwaremarktplätze, IT-Reseller, Systemintegratoren (soweit sie das System nicht wesentlich verändern), Cloud-Anbieter (in bestimmten Konstellationen).
Pflicht 1 — Plausibilitätsprüfung vor Bereitstellung (Art. 24 Abs. 1 KI-VO)
Bevor der Händler ein Hochrisiko-KI-System bereitstellt, muss er prüfen, ob:
- Das System die CE-Kennzeichnung trägt
- Die EU-Konformitätserklärung vorhanden und zugänglich ist
- Die Gebrauchsanweisung in der Sprache des Mitgliedstaates vorliegt, in dem das System bereitgestellt wird
- Der Anbieter und gegebenenfalls der Einführer ihre Pflichten nach Art. 16 bis 23 KI-VO erfüllt haben (soweit dies der Händler anhand der verfügbaren Informationen beurteilen kann)
Prüffragen:
- Liegt Ihnen die CE-Kennzeichnung des Systems vor?
- Liegt Ihnen die EU-Konformitätserklärung vor?
- Liegt die Gebrauchsanweisung in der relevanten Sprache vor?
Pflicht 2 — Keine Bereitstellung bei bekanntem Verstoß (Art. 24 Abs. 1 lit. b KI-VO)
Der Händler darf das System nicht bereitstellen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass:
- Das System nicht den Anforderungen der KI-VO entspricht
- Das System eine ernste Gefahr darstellt
Pflicht 3 — Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden (Art. 24 Abs. 2 KI-VO)
Der Händler muss:
- Mit nationalen Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage kooperieren
- Dokumentation bereitstellen, die die Konformität des Systems nachweist (soweit er darüber verfügt)
- Die Identität des Anbieters und des Einführers angeben
Pflicht 4 — Aufbewahrung (Art. 24 Abs. 3 KI-VO)
Der Händler muss für zehn Jahre aufbewahren:
- Kopie der Konformitätserklärung (soweit er darüber verfügt)
- Kontaktdaten des Anbieters und des Einführers
Wann wird der Händler zum Anbieter oder Einführer?
Zum Anbieter wird der Händler (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 KI-VO), wenn er:
- Das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt
- Das System wesentlich verändert (auch durch Konfiguration, Anpassung, Re-Training)
- Den bestimmungsgemäßen Zweck des Systems ändert
Zum Einführer wird der Händler, wenn:
- Das System aus einem Drittland stammt und er das System als Erster in der EU in Verkehr bringt
Prüffragen:
- Verändern Sie das System in irgendeiner Weise (Konfiguration, Anpassung, Fine-Tuning)?
- Vermarkten Sie das System unter eigenem Namen oder eigener Marke?
Praktische Bedeutung für Software-Marktplätze
Betreiber von App-Stores oder Software-Marktplätzen, auf denen Hochrisiko-KI-Systeme angeboten werden, können als Händler eingestuft werden. Sie müssen dann die Pflichten nach Art. 24 KI-VO erfüllen.
Die Abgrenzung zu Hosting-Diensten, die nur infrastrukturelle Dienste erbringen (Mere-Conduit), ist noch nicht abschließend durch Leitlinien konkretisiert.
Meldepflicht bei Risiken (Art. 24 Abs. 2 KI-VO)
Der Händler muss den Anbieter, den Einführer und die nationalen Behörden informieren, wenn er feststellt, dass das System eine Gefahr darstellt oder nicht der KI-VO entspricht.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
- Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
- Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
- Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz
Triage zu Beginn
- Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
- Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
- Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
- Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
- Ist die Maßnahme nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl fristgerecht umgesetzt?
Output-Template — Prüfergebnis
Adressat: Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich
PRUEFERGEBNIS — HAENDLER DISTRIBUTOR PFLICHTEN ART 24
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]
Gepruefte Norm(en): [Art. 24 Rn. 3]
Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]
Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
1---2name: haendler-distributor-harmonisierte-normen3description: Für Händler-Pflichten (Distributor) — Art. 24 europäischer Technikregulierungsrahmen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Tatbestands- oder Anspruchsmatrix.4---56# Händler-Pflichten (Distributor) — Art. 24 KI-VO78## Arbeitsweg910- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?11- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: KI-VO Art. 5 Verbote ab 02.02.2025, Art. 51-55 GPAI ab 02.08.2025, Art. 50 Transparenz ab 02.08.2026, Hochrisiko Anhang III nach Digital-Omnibus-Zeitstrahl spätestens ab 02.12.2027, Anhang I spätestens ab 02.08.2028; vor Außenverwendung amtlichen Stand prüfen.12- Tragende Normen verifizieren: KI-VO (EU 2024/1689) Art. 3, 5 (Verbote), 6 (Hochrisiko), 8-15 (Anforderungen), 16, 26 (Pflichten Anbieter/Betreiber), 50 (Transparenz), 51-55 (GPAI), 73, 99 (Sanktionen) — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.13- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Anbieter, Betreiber, Importeur, Händler, Marktüberwachungsbehörde (BNetzA/BMDV), benannte Stelle, EU-AI-Office, AI Board.14- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Konformitätserklärung Art. 47, technische Dokumentation Anhang IV, Risikomanagement-System Art. 9, Datengovernance Art. 10, FRIA (Fundamental Rights Impact Assessment) Art. 27, EU-Datenbank-Registrierung Art. 49 — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1516## Wer ist Händler?1718Ein Händler ist eine in der Lieferkette tätige natürliche oder juristische Person, die ein Hochrisiko-KI-System im Unionsmarkt bereitstellt, ohne es in eigener Verantwortung in Verkehr zu bringen oder zu nutzen.1920**Typische Beispiele:** Softwaremarktplätze, IT-Reseller, Systemintegratoren (soweit sie das System nicht wesentlich verändern), Cloud-Anbieter (in bestimmten Konstellationen).2122## Pflicht 1 — Plausibilitätsprüfung vor Bereitstellung (Art. 24 Abs. 1 KI-VO)2324Bevor der Händler ein Hochrisiko-KI-System bereitstellt, muss er prüfen, ob:25- Das System die CE-Kennzeichnung trägt26- Die EU-Konformitätserklärung vorhanden und zugänglich ist27- Die Gebrauchsanweisung in der Sprache des Mitgliedstaates vorliegt, in dem das System bereitgestellt wird28- Der Anbieter und gegebenenfalls der Einführer ihre Pflichten nach Art. 16 bis 23 KI-VO erfüllt haben (soweit dies der Händler anhand der verfügbaren Informationen beurteilen kann)2930**Prüffragen:**31- Liegt Ihnen die CE-Kennzeichnung des Systems vor?32- Liegt Ihnen die EU-Konformitätserklärung vor?33- Liegt die Gebrauchsanweisung in der relevanten Sprache vor?3435## Pflicht 2 — Keine Bereitstellung bei bekanntem Verstoß (Art. 24 Abs. 1 lit. b KI-VO)3637Der Händler darf das System nicht bereitstellen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass:38- Das System nicht den Anforderungen der KI-VO entspricht39- Das System eine ernste Gefahr darstellt4041## Pflicht 3 — Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden (Art. 24 Abs. 2 KI-VO)4243Der Händler muss:44- Mit nationalen Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage kooperieren45- Dokumentation bereitstellen, die die Konformität des Systems nachweist (soweit er darüber verfügt)46- Die Identität des Anbieters und des Einführers angeben4748## Pflicht 4 — Aufbewahrung (Art. 24 Abs. 3 KI-VO)4950Der Händler muss für zehn Jahre aufbewahren:51- Kopie der Konformitätserklärung (soweit er darüber verfügt)52- Kontaktdaten des Anbieters und des Einführers5354## Wann wird der Händler zum Anbieter oder Einführer?5556**Zum Anbieter wird der Händler (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 KI-VO), wenn er:**57- Das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt58- Das System wesentlich verändert (auch durch Konfiguration, Anpassung, Re-Training)59- Den bestimmungsgemäßen Zweck des Systems ändert6061**Zum Einführer wird der Händler, wenn:**62- Das System aus einem Drittland stammt und er das System als Erster in der EU in Verkehr bringt6364**Prüffragen:**65- Verändern Sie das System in irgendeiner Weise (Konfiguration, Anpassung, Fine-Tuning)?66- Vermarkten Sie das System unter eigenem Namen oder eigener Marke?6768## Praktische Bedeutung für Software-Marktplätze6970Betreiber von App-Stores oder Software-Marktplätzen, auf denen Hochrisiko-KI-Systeme angeboten werden, können als Händler eingestuft werden. Sie müssen dann die Pflichten nach Art. 24 KI-VO erfüllen.7172Die Abgrenzung zu Hosting-Diensten, die nur infrastrukturelle Dienste erbringen (Mere-Conduit), ist noch nicht abschließend durch Leitlinien konkretisiert.7374## Meldepflicht bei Risiken (Art. 24 Abs. 2 KI-VO)7576Der Händler muss den Anbieter, den Einführer und die nationalen Behörden informieren, wenn er feststellt, dass das System eine Gefahr darstellt oder nicht der KI-VO entspricht.7778---7980Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.8182## Zentrale Normen (Paragrafenkette)83- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition84- Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)85- Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation86- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten87- Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz8889## Triage zu Beginn901. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?912. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?923. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?934. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?945. Ist die Maßnahme nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl fristgerecht umgesetzt?9596## Output-Template — Prüfergebnis97**Adressat:** Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich98```99PRUEFERGEBNIS — HAENDLER DISTRIBUTOR PFLICHTEN ART 24100[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]101[AKTENZEICHEN]102103Gepruefte Norm(en): [Art. 24 Rn. 3]104105Ergebnis:106[ ] Anforderung erfuellt107[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:108 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]109[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]110111Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]112Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]113Geprueft: [NAME], [DATUM]114```115116> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.