Massgeblichkeit Handelsbilanz zur Steuerbilanz — § 5 EStG und Abweichungen
Fachlicher Anker
- Normen: § 5 EStG, § 6a, § 5 Abs. 6 EStG.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Liegt formelle Massgeblichkeit vor (Ansatz wie in der Handelsbilanz)?
- Wirkt materielle Massgeblichkeit oder ein Bewertungsvorbehalt § 5 Abs. 6 EStG?
- Wurde das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 3 EStG ordnungsgemaess gefuehrt?
- Gibt es steuerliche Sonderregelungen (§ 6b § 7g EStG)?
- Sind latente Steuern handelsbilanziell korrekt erfasst?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 5 EStG — Gewinnermittlung Bilanzierender.
- § 5 Abs. 1 S. 3 EStG — Verzeichnis abweichender steuerlicher Wahlrechte.
- § 5 Abs. 6 EStG — Bewertungsvorbehalt.
- § 6 EStG — steuerliche Bewertungsregeln.
- § 7 EStG — AfA.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 5 EStG · § 6 EStG · § 7 EStG · § 6b EStG · § 7g EStG · §§ 252 ff. HGB · § 274 HGB (latente Steuern)
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
fa-stu-steuerhinterziehung-370-aoundfa-stu-selbstanzeige-371-aoaufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen
fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeitbzw.fa-stu-rvg-steuerstreitparallel ziehen.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.