Hartz Iv BVerfGE 125 175
Sachverhalt
Berechnung der Regelleistungen nach SGB II war methodisch intransparent und beruhte teilweise auf Schaetzungen. Kläger ruegten Höhe als verfassungswidrig.
Entscheidung
Senat 1 BVerfG, Urteil 09.02.2010, BVerfGE 125, 175 (Hartz IV). SGB II in Teilen verfassungswidrig wegen methodischen Maengeln der Bedarfsermittlung.
Grundrecht auf menschenwuerdiges Existenzminimum
Aus Art 1 I GG in Verbindung mit Art 20 I GG (Sozialstaatsprinzip) folgt ein Grundrecht auf Gewaehrleistung eines menschenwuerdigen Existenzminimums. Das Existenzminimum umfasst physische Sicherung (Nahrung Kleidung Hausrat Wohnung Heizung Hygiene Gesundheit) und soziokulturelle Teilhabe.
Drei Prüfdimensionen
- Höhe ausreichend?
- Methode der Berechnung transparent und nachvollziehbar?
- Verfahren der Fortschreibung gesichert?
Bedeutung für Verhältnismäßigkeit
Das Existenzminimum ist eine absolute Untergrenze: Sanktionen, Kuerzungen oder Leistungsausschluesse, die diese Grenze beruehren, sind ohne weitere Abwaegung verfassungswidrig.
BVerfGE 132, 134 (Asylbewerberleistungen): gleicher Maßstab für Asylbewerberleistungsgesetz. BVerfGE 152, 68 (Sanktionen SGB II): Sanktionen nach SGB II teilweise verfassungswidrig wegen ueberproportionaler Kuerzung.
Klausurrelevanz
Wenn Sozialleistungen gekuerzt oder versagt werden, prüfe nicht nur Verhältnismäßigkeit, sondern auch:
- ob die absolute Untergrenze des Existenzminimums beruehrt ist.
- ob die Berechnungsmethodik nachvollziehbar ist.
- ob Fortschreibung gesichert ist.