Hashtagmarke und Unterscheidungskraft prüfen
1. Einsatz und Ziel
Prüfe nicht Bösgläubigkeit oder Benutzung, wenn es um die Eintragung eines Hashtags geht. Maßgeblich ist, ob der Verkehr das Zeichen für die konkreten Waren oder Dienstleistungen als Herkunftshinweis verstehen kann.
2. Normenanker
- Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 MarkenG: fehlende Unterscheidungskraft.
- Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2 MarkenG: beschreibende Angaben und Freihaltebedürfnis.
- Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV bei Unionsmarken.
- Paragrafen 37 und 66 MarkenG: Zurückweisung und Beschwerde.
3. Verifizierter Rechtsprechungsanker
- EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-541/18, #darferdas?: Bei der Unterscheidungskraft sind alle relevanten Umstände einschließlich sämtlicher praktisch wahrscheinlicher Benutzungsformen zu berücksichtigen; für Hashtags gilt kein eigenständiger strengerer Prüfmaßstab.
4. Prüfprogramm
- Waren- und Dienstleistungsverzeichnis präzisieren.
- Bedeutungsgehalt, Sprachgebrauch und Branchenkontext ermitteln.
- wahrscheinliche Verwendung auf Ware, Verpackung, Werbung, digitalen Oberflächen und Social-Media-Beiträgen darstellen.
- Herkunftshinweis von Werbeslogan, Themenkennzeichnung und bloßer Sachangabe abgrenzen.
- Einschränkung des Verzeichnisses, Verkehrsdurchsetzung oder alternative Zeichenbildung prüfen.
5. Arbeitsergebnis
Erstelle Benutzungsformen-Matrix, Argumentation zur Unterscheidungskraft und ein angepasstes Warenverzeichnis oder eine Beschwerdebegründung.