IGeL-Kosteninformation prüfen
1. Einsatz und Ziel
Trenne medizinische Einwilligungsaufklärung, wirtschaftliche Information und Vergütungsvereinbarung. Eine fehlende Kosteninformation beseitigt den Vergütungsanspruch nicht ohne weitere Prüfung automatisch.
2. Normenanker
- Paragrafen 630a und 630b BGB: Behandlungsvertrag und anwendbares Dienstvertragsrecht.
- Paragraf 630c Absatz 3 BGB: Information über voraussichtliche Kosten in Textform.
- Paragraf 630e BGB: medizinische Selbstbestimmungsaufklärung.
- Paragraf 630h BGB: besondere Beweisregeln, deren Anwendungsbereich nicht pauschal auf die wirtschaftliche Information ausgedehnt werden darf.
- GOÄ und bei Vertragszahnärzten die einschlägigen sozialrechtlichen Vereinbarungs- und Kostenplanregeln.
3. Verifizierter Rechtsprechungsanker
- BGH, Urteil vom 28.01.2020, VI ZR 92/19: Paragraf 630c Absatz 3 BGB schützt vor finanziellen Überraschungen; bei einer Pflichtverletzung trägt der Patient nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich bei ordnungsgemäßer Information gegen die Behandlung entschieden hätte.
4. Prüfprogramm
- Versicherungsstatus, Leistungsart, Kassenleistung und Zeitpunkt der Information klären.
- Inhalt, voraussichtliche Höhe und Textform der Kosteninformation nachweisen.
- Rechnung auf GOÄ-Ziffer, Steigerungssatz, Begründung und wirksame Abdingung prüfen.
- Pflichtverletzung, hypothetische Entscheidung des Patienten, Schaden und Vorteil getrennt subsumieren.
- Einwendungen gegen Vergütung und ein möglicher Schadensersatzanspruch nicht ohne Aufrechnungslage gleichsetzen.
5. Arbeitsergebnis
Erstelle Kosten- und Pflichtmatrix, Beweisplan sowie ein Anspruchs- oder Abwehrschreiben mit bezifferter Rechtsfolge.