Inkrafttreten und Übergangsrecht
Wann tritt das Gesetz in Kraft, was passiert mit Altfällen?
Standardformel
"Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Alternativ:
- "Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft." (drei Monate Vorlauf)
- "Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft." (festes Datum)
Vacatio legis
Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten. Sollte ausreichend sein:
- Bürger und Wirtschaft können sich vorbereiten
- Verwaltung kann sich vorbereiten
- IT-Systeme können angepasst werden
Faustregel: bei IT-Pflichten mindestens 12 Monate, bei Belehrungspflichten mindestens 6 Monate.
Gestaffeltes Inkrafttreten
"Artikel 1 tritt am ... in Kraft. Artikel 2 tritt am ... in Kraft. Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Übergangsregelung für Altfälle
Pro Stammgesetz eigene Übergangsregelung. Standardelemente:
A - Verwaltungsakte
"Auf Verwaltungsverfahren, die vor dem ... eingeleitet worden sind, ist das bisherige Recht anzuwenden."
B - Verträge
"Auf Verträge, die vor dem ... abgeschlossen worden sind, ist Paragraf X in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden."
C - laufende Genehmigungen
"Genehmigungen, die nach bisherigem Recht erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes."
D - Pflicht-Anpassungsfrist
"Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch kein elektronisches Postfach vorhalten, müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein solches einrichten."
EU-Notifizierungs-Stillhalteperiode
Wenn das Vorhaben nach RL 2015/1535 notifiziert wurde, darf erst nach Ablauf der Stillhalteperiode in Kraft treten. Drei Monate ab Notifizierung, ggf. verlaengert.
Außenwirkung
Außenwirkung beginnt erst mit Verkündung im BGBl bzw. Landesgesetzblatt. Eintrag im Bundesanzeiger ist nur für Verwaltungsvorschriften relevant.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaat, Vertrauensschutz) — Art. 14 GG (Eigentumsschutz bei Uebergangsrecht) — §§ 6-7 HdR (Inkrafttreten, Uebergangsbestimmungen) — § 49 Abs. 6 VwVfG (Bestandsschutz laufender Bewilligungen) — Art. 79 EGBGB (Uebergangsregelungen BGB)
Ausgabe
Letzter Artikel oder Schlussparagraf des Entwurfs plus separate Übergangsregelung im Stammgesetz.
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
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