Insiderliste nach Art. 18 MAR
Arbeitsweg
- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.
Rechtlicher Rahmen
Art. 18 VO (EU) 596/2014 (MAR) verpflichtet Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre
Rechnung handelnden Personen, eine Insiderliste zu führen. Format und Mindestinhalte sind in
DVO (EU) 2016/347 festgelegt. Die Insiderliste ist auf Verlangen unverzüglich der BaFin zu
übermitteln. Verletzung ist nach § 120 WpHG bußgeldbewehrt.
Rechtsgrundlagen:
Ziel dieses Skills
Dieser Skill stellt sicher, dass Insiderlisten rechtskonform angelegt, laufend aktualisiert und
im Anforderungsfall vollständig übermittelt werden können. Er deckt die Listenstruktur, die
Belehrungspflicht, die Aktualisierungsauslöser und die Aufbewahrungspflicht ab.
Arbeitsprogramm
Schritt 1 – Listenstruktur und Format (DVO 2016/347)
Pflichtfelder je Eintrag:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum und -ort
- Privatanschrift
- Funktion und Grund für Aufnahme in Liste
- Datum und Uhrzeit des Erhalts der Insiderinformation
- Datum und Uhrzeit der Aufnahme in die Liste
- Datum des Austritts aus der Insiderposition
Trenne: Projektliste (ereignisspezifisch) und permanente Insiderliste (Personen mit dauerhaftem
Zugang zu Insiderinformationen, z. B. Vorstand, Compliance-Officer).
Schritt 2 – Aufnahme und Belehrungspflicht
- Aufnahme unmittelbar bei Erkenntnis der Insiderinformation, nicht erst bei bestätigtem Abschluss
- Jede aufgenommene Person muss schriftlich über:
a) das Bestehen einer Insiderinformation informiert werden
b) die rechtlichen Konsequenzen (Handelsverbote, Offenlegungsverbote) belehrt werden
c) die Belehrung unterschrieben zurücksenden
- Belehrungsnachweis ist Teil der Compliance-Akte
Schritt 3 – Aktualisierungspflicht
Aktualisierungspflicht bei:
- Neuaufnahme weiterer Wissensträger (interner oder externer)
- Austritt einer Person aus der Insiderposition (Datum eintragen)
- Änderung der Personendaten
- Übergang von Projektliste zu permanenter Liste oder umgekehrt
Alle Änderungen sind mit Zeitstempel zu versehen.
Schritt 4 – Externe Dienstleister und Berater
- Banken, Kanzleien, WP-Gesellschaften, die Zugang zur Insiderinformation haben, müssen
eigene Listen führen (Art. 18 Abs. 2 MAR)
- Emittent muss sicherstellen, dass externe Parteien die Verpflichtung kennen und einhalten
- Vertragliche Klausel in NDA / Beratervertrag empfehlen
Schritt 5 – Aufbewahrung und BaFin-Übermittlung
- Aufbewahrung mindestens 5 Jahre (Art. 18 Abs. 5 MAR)
- Bei BaFin-Anfrage: Übermittlung unverzüglich (i.d.R. innerhalb von 24 Stunden)
- Format: DVO-konformes Tabellenformat (Excel oder IT-System)
- Zugriff nur für Compliance und Vorstand, nicht für Handelsabteilungen
1---2name: insiderliste-art183description: Für Insiderliste nach Art. 18 MAR: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Insiderliste nach Art. 18 MAR78## Arbeitsweg910- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?11- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.12- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.13- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.14- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.15- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.1617## Rechtlicher Rahmen1819Art. 18 VO (EU) 596/2014 (MAR) verpflichtet Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre20Rechnung handelnden Personen, eine Insiderliste zu führen. Format und Mindestinhalte sind in21DVO (EU) 2016/347 festgelegt. Die Insiderliste ist auf Verlangen unverzüglich der BaFin zu22übermitteln. Verletzung ist nach § 120 WpHG bußgeldbewehrt.2324Rechtsgrundlagen:25- Art. 18 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R059626- DVO (EU) 2016/347 (Format): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R034727- § 120 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__120.html28- BaFin-Emittentenleitfaden Kap. IV: https://www.bafin.de/dok/82526482930## Ziel dieses Skills3132Dieser Skill stellt sicher, dass Insiderlisten rechtskonform angelegt, laufend aktualisiert und33im Anforderungsfall vollständig übermittelt werden können. Er deckt die Listenstruktur, die34Belehrungspflicht, die Aktualisierungsauslöser und die Aufbewahrungspflicht ab.3536## Arbeitsprogramm3738### Schritt 1 – Listenstruktur und Format (DVO 2016/347)3940Pflichtfelder je Eintrag:41- Vor- und Nachname42- Geburtsdatum und -ort43- Privatanschrift44- Funktion und Grund für Aufnahme in Liste45- Datum und Uhrzeit des Erhalts der Insiderinformation46- Datum und Uhrzeit der Aufnahme in die Liste47- Datum des Austritts aus der Insiderposition48Trenne: Projektliste (ereignisspezifisch) und permanente Insiderliste (Personen mit dauerhaftem49Zugang zu Insiderinformationen, z. B. Vorstand, Compliance-Officer).5051### Schritt 2 – Aufnahme und Belehrungspflicht5253- Aufnahme unmittelbar bei Erkenntnis der Insiderinformation, nicht erst bei bestätigtem Abschluss54- Jede aufgenommene Person muss schriftlich über:55 a) das Bestehen einer Insiderinformation informiert werden56 b) die rechtlichen Konsequenzen (Handelsverbote, Offenlegungsverbote) belehrt werden57 c) die Belehrung unterschrieben zurücksenden58- Belehrungsnachweis ist Teil der Compliance-Akte5960### Schritt 3 – Aktualisierungspflicht6162Aktualisierungspflicht bei:63- Neuaufnahme weiterer Wissensträger (interner oder externer)64- Austritt einer Person aus der Insiderposition (Datum eintragen)65- Änderung der Personendaten66- Übergang von Projektliste zu permanenter Liste oder umgekehrt67Alle Änderungen sind mit Zeitstempel zu versehen.6869### Schritt 4 – Externe Dienstleister und Berater7071- Banken, Kanzleien, WP-Gesellschaften, die Zugang zur Insiderinformation haben, müssen72 eigene Listen führen (Art. 18 Abs. 2 MAR)73- Emittent muss sicherstellen, dass externe Parteien die Verpflichtung kennen und einhalten74- Vertragliche Klausel in NDA / Beratervertrag empfehlen7576### Schritt 5 – Aufbewahrung und BaFin-Übermittlung7778- Aufbewahrung mindestens 5 Jahre (Art. 18 Abs. 5 MAR)79- Bei BaFin-Anfrage: Übermittlung unverzüglich (i.d.R. innerhalb von 24 Stunden)80- Format: DVO-konformes Tabellenformat (Excel oder IT-System)81- Zugriff nur für Compliance und Vorstand, nicht für Handelsabteilungen