Gesellschafterdarlehen — § 135 InsO
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: §§ 812 ff. BGB, AnfG und Insolvenzanfechtung; §§ 129-147 InsO. Mit KI-Screening von Schuldnerakten; § 135 Gesellschafterdarlehen, Bargeschäft; § 142 und Verteidigung des Anfechtungsgegners. Keine Rechtsberatung — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Triage — kläre vor der Prüfung
- Wer hat das Darlehen gewährt: formeller Gesellschafter, nahestehende Person, Konzernunternehmen oder außenstehender Dritter?
- Geht es um Sicherheit für eine Gesellschafterdarlehensforderung oder um Befriedigung?
- Liegt die Sicherheit innerhalb von zehn Jahren oder die Befriedigung innerhalb eines Jahres vor dem Eröffnungsantrag?
- Hat ein Gesellschafter für ein Drittdarlehen Sicherheit bestellt oder als Bürge gehaftet?
- Greifen § 39 Abs. 4 oder Abs. 5 InsO entsprechend, insbesondere Sanierungsprivileg oder Kleinbeteiligtenausnahme?
- Wurde ein Gegenstand zur Nutzung überlassen, der für die Fortführung des Unternehmens wesentlich ist?
Zentrale Normen
§ 135 InsO — § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO — § 39 Abs. 4 und 5 InsO — § 129 InsO — § 138 InsO — § 143 Abs. 3 InsO — § 146 InsO.
Gesetzliche Struktur
| Norm |
Prüfungspunkt |
Frist |
| § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO |
Sicherung für Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellte Forderung |
zehn Jahre vor Antrag oder nach Antrag |
| § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO |
Befriedigung eines Gesellschafterdarlehens oder gleichgestellter Forderung |
ein Jahr vor Antrag oder nach Antrag |
| § 135 Abs. 2 InsO |
Befriedigung eines Dritten, wenn Gesellschafter Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet |
ein Jahr |
| § 135 Abs. 3 InsO |
Nutzungsüberlassung eines betriebswesentlichen Gegenstands |
Aussonderung für höchstens ein Jahr gesperrt; Ausgleich für Gebrauch oder Ausübung |
| § 135 Abs. 4 InsO |
§ 39 Abs. 4 und 5 InsO gelten entsprechend |
Ausnahmeprüfung |
Rollenprüfung
§ 135 InsO verlangt nicht nur einen Zahlungsvorgang, sondern eine gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich relevante Finanzierungsrolle.
| Rolle |
Relevanz |
| formeller Gesellschafter |
regelmäßig § 135 prüfen |
| Treugeber, beherrschende Konzernperson, wirtschaftlich gleichgestellter Dritter |
Gleichstellung nur mit belastbaren Rechten und Einfluss prüfen |
| externer Kreditgeber ohne Einfluss |
grundsätzlich kein § 135 Abs. 1; § 133 oder § 130 gesondert prüfen |
| Gesellschafter als Bürge oder Sicherungsgeber |
§ 135 Abs. 2 und § 143 Abs. 3 prüfen |
Sanierungs- und Kleinbeteiligtenprüfung
Prüfe § 39 Abs. 4 und 5 InsO entsprechend:
- Sanierungsprivileg: Erwerb der Beteiligung zum Zweck der Sanierung; ernsthafte Sanierungsperspektive und dokumentierter Sanierungsbezug.
- Kleinbeteiligtenausnahme: keine Geschäftsführung und Beteiligung innerhalb der gesetzlichen Schwelle.
Wenn diese Punkte streitig sind, wird der Vorgang als Human Review markiert.
Prüfschema
- Forderung aus Darlehen oder wirtschaftlich gleichgestellter Rechtshandlung?
- Gesellschafter oder gleichgestellte Rolle?
- Sicherheit oder Befriedigung?
- Frist: zehn Jahre bei Sicherheit, ein Jahr bei Befriedigung?
- Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit oder Bürgschaft?
- Ausnahme nach § 39 Abs. 4 oder 5 InsO?
- Bei Nutzungsüberlassung: betriebswesentlicher Gegenstand, Sperrzeit und angemessener Ausgleich?
- Rechtsfolge: Rückgewähr nach § 143 InsO, ggf. Erstattung durch Gesellschafter nach § 143 Abs. 3 InsO?
Output-Template
Prüfung § 135 InsO
| Merkmal |
Ergebnis |
Beleg |
| Darlehen oder gleichgestellte Forderung |
ja/nein |
[...] |
| Gesellschafterrolle oder Gleichstellung |
ja/nein/offen |
[...] |
| Sicherheit oder Befriedigung |
Sicherheit/Befriedigung |
[...] |
| Frist |
zehn Jahre/ein Jahr/offen |
[...] |
| Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit |
ja/nein |
[...] |
| Nutzungsüberlassung und Ausgleich |
ja/nein/offen |
[...] |
| § 39 Abs. 4 oder 5 InsO |
greift/greift nicht/offen |
[...] |
Ergebnis: § 135 InsO [naheliegend / nicht naheliegend / Human Review erforderlich].
Hinweis: Keine Rechtsberatung. § 135 InsO ist besonders anfällig für Rollen- und Konzernfehler; wirtschaftliche Gleichstellung nie ohne belastbare Tatsachen annehmen.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
1---2name: inso-gesellschafterdarlehen-grundtatbestand3description: Für Gesellschafterdarlehen — Paragraf 135 InsO: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Tatbestands- oder Anspruchsmatrix.4---56# Gesellschafterdarlehen — § 135 InsO78## Arbeitsweg910- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?11- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.12- Tragende Normen verifizieren: §§ 812 ff. BGB, AnfG und Insolvenzanfechtung; §§ 129-147 InsO. Mit KI-Screening von Schuldnerakten; § 135 Gesellschafterdarlehen, Bargeschäft; § 142 und Verteidigung des Anfechtungsgegners. Keine Rechtsberatung — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.13- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).14- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1516## Triage — kläre vor der Prüfung17181. Wer hat das Darlehen gewährt: formeller Gesellschafter, nahestehende Person, Konzernunternehmen oder außenstehender Dritter?192. Geht es um **Sicherheit** für eine Gesellschafterdarlehensforderung oder um **Befriedigung**?203. Liegt die Sicherheit innerhalb von zehn Jahren oder die Befriedigung innerhalb eines Jahres vor dem Eröffnungsantrag?214. Hat ein Gesellschafter für ein Drittdarlehen Sicherheit bestellt oder als Bürge gehaftet?225. Greifen § 39 Abs. 4 oder Abs. 5 InsO entsprechend, insbesondere Sanierungsprivileg oder Kleinbeteiligtenausnahme?236. Wurde ein Gegenstand zur Nutzung überlassen, der für die Fortführung des Unternehmens wesentlich ist?2425## Zentrale Normen2627§ 135 InsO — § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO — § 39 Abs. 4 und 5 InsO — § 129 InsO — § 138 InsO — § 143 Abs. 3 InsO — § 146 InsO.2829## Gesetzliche Struktur3031| Norm | Prüfungspunkt | Frist |32|---|---|---|33| § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO | Sicherung für Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellte Forderung | zehn Jahre vor Antrag oder nach Antrag |34| § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO | Befriedigung eines Gesellschafterdarlehens oder gleichgestellter Forderung | ein Jahr vor Antrag oder nach Antrag |35| § 135 Abs. 2 InsO | Befriedigung eines Dritten, wenn Gesellschafter Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet | ein Jahr |36| § 135 Abs. 3 InsO | Nutzungsüberlassung eines betriebswesentlichen Gegenstands | Aussonderung für höchstens ein Jahr gesperrt; Ausgleich für Gebrauch oder Ausübung |37| § 135 Abs. 4 InsO | § 39 Abs. 4 und 5 InsO gelten entsprechend | Ausnahmeprüfung |3839## Rollenprüfung4041§ 135 InsO verlangt nicht nur einen Zahlungsvorgang, sondern eine gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich relevante Finanzierungsrolle.4243| Rolle | Relevanz |44|---|---|45| formeller Gesellschafter | regelmäßig § 135 prüfen |46| Treugeber, beherrschende Konzernperson, wirtschaftlich gleichgestellter Dritter | Gleichstellung nur mit belastbaren Rechten und Einfluss prüfen |47| externer Kreditgeber ohne Einfluss | grundsätzlich kein § 135 Abs. 1; § 133 oder § 130 gesondert prüfen |48| Gesellschafter als Bürge oder Sicherungsgeber | § 135 Abs. 2 und § 143 Abs. 3 prüfen |495051## Sanierungs- und Kleinbeteiligtenprüfung5253Prüfe § 39 Abs. 4 und 5 InsO entsprechend:5455- Sanierungsprivileg: Erwerb der Beteiligung zum Zweck der Sanierung; ernsthafte Sanierungsperspektive und dokumentierter Sanierungsbezug.56- Kleinbeteiligtenausnahme: keine Geschäftsführung und Beteiligung innerhalb der gesetzlichen Schwelle.5758Wenn diese Punkte streitig sind, wird der Vorgang als Human Review markiert.5960## Prüfschema61621. Forderung aus Darlehen oder wirtschaftlich gleichgestellter Rechtshandlung?632. Gesellschafter oder gleichgestellte Rolle?643. Sicherheit oder Befriedigung?654. Frist: zehn Jahre bei Sicherheit, ein Jahr bei Befriedigung?665. Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit oder Bürgschaft?676. Ausnahme nach § 39 Abs. 4 oder 5 InsO?687. Bei Nutzungsüberlassung: betriebswesentlicher Gegenstand, Sperrzeit und angemessener Ausgleich?698. Rechtsfolge: Rückgewähr nach § 143 InsO, ggf. Erstattung durch Gesellschafter nach § 143 Abs. 3 InsO?7071## Output-Template7273**Prüfung § 135 InsO**7475| Merkmal | Ergebnis | Beleg |76|---|---|---|77| Darlehen oder gleichgestellte Forderung | ja/nein | [...] |78| Gesellschafterrolle oder Gleichstellung | ja/nein/offen | [...] |79| Sicherheit oder Befriedigung | Sicherheit/Befriedigung | [...] |80| Frist | zehn Jahre/ein Jahr/offen | [...] |81| Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit | ja/nein | [...] |82| Nutzungsüberlassung und Ausgleich | ja/nein/offen | [...] |83| § 39 Abs. 4 oder 5 InsO | greift/greift nicht/offen | [...] |8485**Ergebnis:** § 135 InsO [naheliegend / nicht naheliegend / Human Review erforderlich].8687---8889Hinweis: Keine Rechtsberatung. § 135 InsO ist besonders anfällig für Rollen- und Konzernfehler; wirtschaftliche Gleichstellung nie ohne belastbare Tatsachen annehmen.9091> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.