Insolvenzreife – Insiderrecht und Ad-hoc-Pflicht
Arbeitsweg
- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.
Rechtlicher Rahmen
Wenn ein börsennotierter Emittent zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) ist oder Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO), ist dies regelmäßig eine kursrelevante Insiderinformation. Ad-hoc-Pflicht nach Art. 17 MAR besteht unabhängig von der InsO-Antrags- pflicht. Beide Pflichten (Ad-hoc und InsO-Antrag) laufen parallel.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 7, 17 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596
- §§ 15a, 17–19 InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html
- § 97 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__97.html
- BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648
Ziel dieses Skills
Dieser Skill koordiniert die Ad-hoc-Pflicht mit der InsO-Antragsfristen bei drohender oder eingetretener Insolvenzreife und verhindert die typischen Haftungsfallen.
Arbeitsprogramm
Schritt 1 – Insolvenzreife als Insiderinformation
- Präzision: Bestätigung durch WP, Steuerberater oder Controller, dass Insolvenzgründe vorliegen
- Kursrelevanz: Nahezu immer kursrelevant; drohende Insolvenz schon bei erheblicher Wahrscheinlichkeit
- Nichtöffentlichkeit: Bis zur Ad-hoc-Veröffentlichung nicht bekannt
Schritt 2 – Parallele Fristen
- Paragraf 15a InsO: Antrag ohne schuldhaftes Zögern; höchstens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Strafbarkeit einer unrichtigen Antragstellung setzt nach Absatz 6 eine rechtskräftige Unzulässigkeitsentscheidung voraus.
- MAR Art. 17: Veröffentlichung „so bald wie möglich" = unverzüglich
- Praxis: Ad-hoc-Pflicht entsteht i.d.R. früher als InsO-Antrag (schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit), InsO-Antrag kann später folgen
Schritt 3 – Aufschub bei Sanierungsverhandlungen
- Legitimes Interesse: Laufende Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern oder Investoren
- Strenge Anforderungen: Sanierungschance muss realistisch sein, nicht nur hypothetisch
- Trigger für Aufhebung: Scheitern der Sanierung, Insolvenzantrag, Leak
Schritt 4 – PDMR-Eigengeschäfte und Handelsverbote
- PDMRs, die von der Insolvenzreife wissen: Sofortiges Handelsverbot (Art. 14 MAR)
- Typische Fehlkonstellation: CFO verkauft Aktien kurz bevor Insolvenzreife ad-hoc kommuniziert wird → Strafbarkeit nach § 119 WpHG
- Compliance muss PDMR-Transaktionen im kritischen Zeitraum sofort überprüfen
Schritt 5 – Ad-hoc-Inhalt bei Insolvenzreife
- Tatsachenbasis: Welche Insolvenzgründe? (Zahlungsunfähigkeit, drohend, Überschuldung)
- Maßnahmen: Was wird unternommen? (Insolvenzantrag, Sanierungsplan, Suche nach Investor)
- Ausblick: Soweit möglich (kein Irreführungsrisiko)
- Insolvenzantrag: Separate Ad-hoc nach Antragstellung
Weitere Hinweise
Bei einer Unternehmensanleihe, die neben der Aktie börsennotiert ist, gelten MAR-Pflichten für beide Instrumente. Die Insiderinformation der Insolvenzreife betrifft nicht nur die Aktie, sondern auch die Anleihe (Kurssturz auf Recovery-Value). Compliance muss beide Instrumente in der Kursrelevanz-Analyse berücksichtigen und die Ad-hoc-Mitteilung adressiert beide Anlegergruppen (Aktionäre und Anleihegläubiger).
Weitere Quellen:
- Art. 2 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596
- §§ 15a, 17–19 InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html