Verrechnungspreise im Internationalen Steuerrecht — § 1 AStG und Dokumentation § 90 Abs. 3 AO
Fachlicher Anker
- Normen: § 1, § 90 Abs. 3 AO, § 6a.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Liegt Nahestehensverhaeltnis iSd § 1 Abs. 2 AStG vor?
- Welche Methode wird angewandt (Preisvergleich Wiederverkauf Kostenaufschlag TNMM Profit-Split)?
- Wurde die Dokumentation § 90 Abs. 3 AO erstellt — Local File Master File CbCR?
- Sind Zuschlaege nach § 162 Abs. 4 AO bei fehlender, verspaeteter oder unverwertbarer Dokumentation möglich?
- Greift Korrekturregelung § 1 AStG im Verhältnis zu DBA?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 1 AStG — Berichtigung von Einkuenften bei internationalen Geschäftsbeziehungen.
- § 90 Abs. 3 AO — Dokumentationspflicht.
- § 162 Abs. 4 AO — Zuschlag bei Verletzung der Dokumentationspflichten.
- §§ 138a 138b AO — Country-by-Country-Reporting.
- OECD-Verrechnungspreis-Leitlinien.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 1 AStG · § 90 Abs. 3 AO · § 162 Abs. 4 AO · § 138a AO · § 138b AO · OECD-Verrechnungspreis-Leitlinien · Art. 9 OECD-MA
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
fa-stu-steuerhinterziehung-370-aoundfa-stu-selbstanzeige-371-aoaufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen
fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeitbzw.fa-stu-rvg-steuerstreitparallel ziehen.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.