Prospektfehler bei Kapitalanlagen prüfen
1. Einsatz und Ziel
Prüfe nicht abstrakt eine angeblich fehlende Risikowarnung. Bestimme zuerst Produkt, Angebotszeitpunkt, Prospektregime, verantwortliche Personen und die Information, die ein verständiger Anleger für seine Anlageentscheidung benötigt hätte.
2. Normenanker
- Wertpapierprospektgesetz, Vermögensanlagengesetz oder Kapitalanlagegesetzbuch in der im Angebotszeitpunkt geltenden Fassung.
- Paragrafen 280 Absatz 1, 311 Absatz 2 und 241 Absatz 2 BGB für beratungs- oder anbahnungsbezogene Pflichtverletzungen.
- Paragraf 823 Absatz 2 BGB und Paragraf 826 BGB nur nach Prüfung der jeweiligen Schutzgesetze und subjektiven Voraussetzungen.
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz für musterverfahrensfähige Feststellungsziele.
3. Prüfprogramm
- Prospektpflicht, Billigung, Veröffentlichung und Nachträge zeitpunktgenau bestimmen.
- Anlagekonzept, Mittelverwendung, Kosten, Interessenkonflikte, Markt-, Liquiditäts-, Emittenten- und Totalverlustrisiken mit dem tatsächlichen Modell abgleichen.
- Jeden Fehler als konkrete unrichtige, unvollständige oder irreführende Angabe formulieren; bloße nachträgliche Verlustentwicklung genügt nicht.
- Anspruchsgegner und Haftungsregime einzeln zuordnen. Keine spezialgesetzliche und bürgerlich-rechtliche Haftung vermengen.
- Kenntnis, Erwerbsentscheidung, Kausalität, Vorteilsausgleich, Zug um Zug und Verjährung beweisbezogen prüfen.
4. Beweis- und Quellenkontrolle
- Sichere die beim Erwerb geltende Prospektfassung und sämtliche Nachträge.
- Trenne Werbematerial, Beratungsprotokoll und Prospekt.
- Verwende Entscheidungen nur mit amtlich geprüftem Aktenzeichen und einer zum konkreten Haftungsregime passenden Aussage.
5. Arbeitsergebnis
Liefere eine Tabelle aus Prospektstelle, Sollinformation, tatsächlicher Lage, Wesentlichkeit, Beweis und Rechtsfolge sowie einen versandfähigen Anspruchsentwurf.
1---2name: kapitalanlage-prospektfehler-pruefen3description: Prüft Prospektfehler bei Wertpapieren, Vermögensanlagen und Fonds produktbezogen, ordnet Anspruchsgegner, Kausalität, Schaden und Verjährung zu und erstellt eine beweisfähige Fehler- und Anspruchsmatrix.4---56# Prospektfehler bei Kapitalanlagen prüfen78## 1. Einsatz und Ziel910Prüfe nicht abstrakt eine angeblich fehlende Risikowarnung. Bestimme zuerst Produkt, Angebotszeitpunkt, Prospektregime, verantwortliche Personen und die Information, die ein verständiger Anleger für seine Anlageentscheidung benötigt hätte.1112## 2. Normenanker1314- Wertpapierprospektgesetz, Vermögensanlagengesetz oder Kapitalanlagegesetzbuch in der im Angebotszeitpunkt geltenden Fassung.15- Paragrafen 280 Absatz 1, 311 Absatz 2 und 241 Absatz 2 BGB für beratungs- oder anbahnungsbezogene Pflichtverletzungen.16- Paragraf 823 Absatz 2 BGB und Paragraf 826 BGB nur nach Prüfung der jeweiligen Schutzgesetze und subjektiven Voraussetzungen.17- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz für musterverfahrensfähige Feststellungsziele.1819## 3. Prüfprogramm20211. Prospektpflicht, Billigung, Veröffentlichung und Nachträge zeitpunktgenau bestimmen.222. Anlagekonzept, Mittelverwendung, Kosten, Interessenkonflikte, Markt-, Liquiditäts-, Emittenten- und Totalverlustrisiken mit dem tatsächlichen Modell abgleichen.233. Jeden Fehler als konkrete unrichtige, unvollständige oder irreführende Angabe formulieren; bloße nachträgliche Verlustentwicklung genügt nicht.244. Anspruchsgegner und Haftungsregime einzeln zuordnen. Keine spezialgesetzliche und bürgerlich-rechtliche Haftung vermengen.255. Kenntnis, Erwerbsentscheidung, Kausalität, Vorteilsausgleich, Zug um Zug und Verjährung beweisbezogen prüfen.2627## 4. Beweis- und Quellenkontrolle2829- Sichere die beim Erwerb geltende Prospektfassung und sämtliche Nachträge.30- Trenne Werbematerial, Beratungsprotokoll und Prospekt.31- Verwende Entscheidungen nur mit amtlich geprüftem Aktenzeichen und einer zum konkreten Haftungsregime passenden Aussage.3233## 5. Arbeitsergebnis3435Liefere eine Tabelle aus Prospektstelle, Sollinformation, tatsächlicher Lage, Wesentlichkeit, Beweis und Rechtsfolge sowie einen versandfähigen Anspruchsentwurf.