Kapitalerhaltung nach Paragraf 30 GmbHG prüfen
1. Einsatz und Ziel
Prüfe jede Vermögensverschiebung zum Gesellschafter aus Sicht der Gesellschaft. Die bloße Bezeichnung als Darlehen, Entgelt oder Verrechnung schließt eine verbotene Auszahlung nicht aus.
2. Normenanker
- Paragraf 30 GmbHG: Erhaltung des zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens und gesetzliche Ausnahmen.
- Paragraf 31 GmbHG: Erstattung verbotener Rückzahlungen.
- Paragraf 43 Absatz 3 GmbHG: Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen Paragraf 30 GmbHG.
- Paragraf 19 Absatz 2 Satz 2 InsO: gesonderte insolvenzrechtliche Behandlung qualifizierter Nachrangvereinbarungen.
- Paragrafen 135 und 39 Absatz 1 Nummer 5 InsO: Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz.
3. Prüfprogramm
- Leistung, Empfänger, Näheverhältnis, Rechtsgrund und wirtschaftlichen Endbegünstigten bestimmen.
- Vermögensstatus unmittelbar vor und nach der Leistung anhand fortgeführter Handelsbilanzwerte erstellen.
- Vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch am Auszahlungstag prüfen; spätere Entwicklungen nicht rückwirkend einblenden.
- Cash-Pooling, Sicherheiten, Gesellschafterdarlehen, verdeckte Gewinnausschüttung und Leistungen an nahestehende Dritte gesondert würdigen.
- Anspruch aus Paragraf 31 GmbHG, Organhaftung, Verjährung und insolvenzrechtliche Anfechtung getrennt berechnen.
4. Beweismerker
- Tagesgenaue Konten, Verträge, Gesellschafterbeschlüsse und Bewertungsunterlagen sichern.
- Gegenleistung nach Bonität, Durchsetzbarkeit und Besicherung bewerten.
- Steuerliche Anerkennung ersetzt keine gesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltungsprüfung.
5. Arbeitsergebnis
Liefere Stichtagsbilanz, Empfänger- und Haftungsmatrix, Rückforderungsbetrag sowie einen Beschluss- oder Anspruchsentwurf.